
Auslegungsmöglichkeit des Vollstreckungstitels durch das Grundbuchamt anhand des Tatbestandes
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.12.2012 – I-3 Wx 207/12
Das Grundbuchamt darf bei der Zwangsvollstreckung einen Vollstreckungstitel (wie ein Gerichtsurteil) nicht nur anhand seines abschließenden Urteilssatzes (Tenor) auslegen, sondern zur Klärung von Zweifeln auch den Tatbestand (die zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts) des Urteils heranziehen.
Die Begrenzung der Auslegung durch das Grundbuchamt besteht lediglich darin, dass es keine Umstände berücksichtigen darf, die außerhalb des Titels liegen.
Ein Vollstreckungstitel (wie ein Urteil nach ZPO Paragraf704) ist die offizielle Urkunde, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner feststellt und die Grundlage für die Zwangsvollstreckung bildet. Er muss hinreichend bestimmt sein, d.h., der Inhalt und Umfang der Leistungspflicht (z.B. der zu zahlende Geldbetrag) müssen klar daraus hervorgehen oder sich zumindest leicht errechnen lassen.
Das Grundbuchamt handelt bei der Eintragung einer Zwangshypothek als Vollstreckungsorgan. Es muss selbständig prüfen, ob alle vollstreckungs- und grundbuchrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere ob der Vollstreckungstitel geeignet ist.
Als Vollstreckungsorgan ist das Grundbuchamt bei der Auslegung des Titels eingeschränkt: Es darf grundsätzlich keine Umstände berücksichtigen, die nicht im Titel selbst enthalten sind (z.B. neue Beweismittel oder Sachverhalte, die erst nach dem Urteil entstanden sind).
Im vorliegenden Fall ging es um die Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines Urteils, das den Schuldner zur Zahlung von „28.709,44 EUR abzüglich von…bereits gezahlter 17.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 22.12.2005 zu zahlen“ verurteilte.
Die Formulierung im Tenor ließ Zweifel offen, worauf sich die Zinsen genau bezogen (nur auf den Restbetrag oder auf die ursprüngliche Forderung vor Abzug der Zahlung?).
Das Gericht stellte klar, dass die Begrenzung der Auslegung nicht bedeutet, dass nur der Tenor des Urteils herangezogen werden darf.
Der gesamte Vollstreckungstitel – und somit auch der Tatbestand (der Teil des Urteils, der den bisherigen Sach- und Streitstand wiedergibt) – darf zur Ausräumung verbleibender Zweifel an der Bedeutung des Tenors herangezogen werden.
Durch die Auslegung des Tatbestandes konnte festgestellt werden, dass die Formulierung „abzüglich gezahlter …“ lediglich dazu diente, die rechnerische Verteilung der Teilzahlung auf Kosten, Zinsen und Hauptforderung dem späteren Vollstreckungsverfahren vorzubehalten.
Dies entspricht der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge (Paragraf 367 Abs. 1 BGB), wonach eine nicht ausreichende Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet wird. Die Zinsberechnung bezieht sich somit – vorbehaltlich der Verrechnung – auf die ursprüngliche Hauptforderung.
Da die Bedeutung des Tenors durch Heranziehung des Tatbestandes hinreichend bestimmt werden konnte, war der Titel zur Zwangsvollstreckung geeignet. Das Grundbuchamt durfte die Zwangshypothek eintragen. Die Beschwerde des Schuldners war somit unbegründet.
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