Auslegungsregeln Berufung Ersatzerben

Juni 12, 2016

Auslegungsregeln hinsichtlich Ersatzerbenberufung,

OLG Düsseldorf I-3 Wx 247/11

§ 2069 BGB,

Lebenserfahrung

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Düsseldorf befasste sich in einem Beschluss vom 14.12.2012 mit der Frage der Auslegung einer letztwilligen Verfügung,

insbesondere im Hinblick auf die Ersatzerbenberufung gemäß § 2096 BGB.

Der Fall:

Ein Erblasser hatte in seinem Testament von 1995 seine langjährige Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt.

Die Lebensgefährtin verstarb jedoch vor dem Erblasser.

Auslegungsregeln Berufung Ersatzerben

Daraufhin beantragten die Geschwister des Erblassers einen Erbschein, der sie als Miterben ausweist.

Die Tochter der Lebensgefährtin hingegen beantragte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist.

Sie argumentierte, dass sie als Abkömmling der Lebensgefährtin Ersatzerbin sei.

Die Entscheidung:

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Tochter der Lebensgefährtin keinen Anspruch auf das Erbe hat.

Es stellte fest, dass der Erblasser in seinem Testament keinen Ersatzerben bestimmt hatte.

Auslegungsregeln:

Das Gericht führte aus, dass die Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach bei Wegfall eines bedachten Abkömmlings im Zweifel anzunehmen ist,

dass ersatzweise der betreffende Stamm berufen ist, nicht auf Personen angewendet werden kann, die nicht zu den Abkömmlingen des Erblassers gehören.

Auslegungsregeln Berufung Ersatzerben

Im vorliegenden Fall musste daher durch Auslegung des Testaments ermittelt werden, ob der Erblasser die Abkömmlinge seiner Lebensgefährtin zu Ersatzerben berufen wollte.

Tatsächlicher Wille des Erblassers:

Das OLG Düsseldorf kam nach Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments

einen tatsächlichen Willen gebildet hatte, nur seine Lebensgefährtin persönlich zu bedenken.

Dafür sprach insbesondere, dass der Erblasser sein Testament notariell beurkunden ließ und darin ausdrücklich erklärte, „weiteres“ nicht zu bestimmen.

Der beurkundende Notar gab an, dass er den Erblasser in solchen Fällen regelmäßig auf die Frage der Ersatzerbenberufung hinweist.

Keine Ersatzerbenberufung:

Da der Erblasser sich bewusst gegen eine Ersatzerbenberufung entschieden hatte, ging das OLG Düsseldorf davon aus,

dass er im Falle des Vorversterbens seiner Lebensgefährtin die gesetzliche Erbfolge eintreten lassen wollte.

Auslegungsregeln Berufung Ersatzerben

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht, dass bei der Auslegung von Testamenten der tatsächliche Wille des Erblassers im Vordergrund steht.

Die Auslegungsregel des § 2069 BGB ist nur auf Abkömmlinge des Erblassers anwendbar.

Bei der Auslegung von Testamenten sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere auch die Aussagen des beurkundenden Notars.

 

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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