Auslösung des Beginns der Zehnjahresfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG) vom 1. September 2020 (5 U 50/19) behandelt die Kriterien für das Vorliegen einer
Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die den Beginn der Zehnjahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöst.
Diese Entscheidung ist relevant, da sie sich mit der Frage auseinandersetzt, unter welchen Bedingungen ein vorbehaltenes Wohnrecht als „Genussverzicht“ gilt und somit den Fristbeginn beeinflusst.
Das Gericht stellte fest, dass die Erben Gesamtschuldner des Anspruchs nach § 2325 BGB sind.
Bei mehreren Erben bildet die Erbengemeinschaft die Gesamtschuldner.
Ein Miterbe kann sowohl die Gesamtschuldklage nach § 2058 BGB als auch die Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB erheben.
Das OLG entschied, dass ein der Erblasserin eingeräumtes Wohnrecht nicht zwangsläufig eine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB ausschließt.
Entscheidend ist, ob das Ausschließungsrecht im Wohnungsrecht nur auf Teile der übertragenen Immobilie beschränkt ist.
Wenn der Erblasser nicht mehr „Herr im Haus“ ist, weil er nicht mehr ein weitgehend alleiniges Nutzungsrecht hat, beginnt die Frist zu laufen.
Ein durch Vormerkung gesichertes Rückforderungsrecht hindert den Beginn der Frist nicht, wenn es sich nicht um ein freies Rückforderungsrecht des Erblassers handelt.
Wenn die Rückforderungsrechte beschränkt sind und außerhalb des Einflussbereiches des Schenkers liegen, liegt eine Leistung vor.
Die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB beginnt mit der Leistung des verschenkten Gegenstandes.
Vorbehaltene Nutzungsrechte des Erblassers können diesen Beginn hinauszögern, abhängig von den Umständen des Einzelfalls.
Die Entscheidung betont, dass die Frage, ob ein vorbehaltenes Wohnrecht den Fristbeginn hemmt, nicht abstrakt beantwortet werden kann.
Es bedarf einer genauen Prüfung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs des vorbehaltenen Nutzungsrechts.
Das Urteil deutet auf eine Tendenz hin in Richtung einer genaueren Betrachtung der tatsächlichen Machtverhältnisse nach der Schenkung.
Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten, da die exakten Kriterien für die Hemmung des Fristenlaufs noch nicht abschließend festgelegt sind.
Bei der Gestaltung von Übergabeverträgen mit vorbehaltenen Nutzungsrechten ist eine detaillierte Regelung des Nutzungsumfangs entscheidend.
Die Parteien sollten sich der potenziellen Auswirkungen auf Pflichtteilsergänzungsansprüche bewusst sein.
Die Beurteilung, ob eine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB vorliegt, erfordert eine sorgfältige Analyse der konkreten Umstände.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.