Ausnahmegenehmigung für testamentarische Verfügung Heimbewohner zu Gunsten Heimträger

Mai 7, 2020

Ausnahmegenehmigung für testamentarische Verfügung Heimbewohner zu Gunsten Heimträger – VGH Baden Württemberg Urteil 01.7.2004 – 6 S 40/04

RA und Notar Krau

  1. Gesetzliche Grundlage:
    • Nach § 14 Abs. 1 des Heimgesetzes (HeimG) darf ein Heimträger von Heimbewohnern keine Geld- oder geldwerten Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren lassen.
    • Eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG kann nur erteilt werden, wenn die Leistung noch nicht versprochen oder gewährt wurde und der Schutz der Heimbewohner die Aufrechterhaltung des Verbots nicht erfordert.
  2. Sachverhalt:
    • Die Klägerin, eine Priesterbruderschaft und Trägerin des Seniorenheims J., beantragte eine Ausnahmegenehmigung für eine testamentarische Zuwendung der verstorbenen Heimbewohnerin Frau H. St., die die Klägerin als Erbin eingesetzt hatte.
    • Der Heimleiter erfuhr von dem Testament vor dem Einzug der Bewohnerin ins Heim und beantragte später eine Ausnahmegenehmigung, die jedoch von der Heimaufsichtsbehörde und in Folge von den Gerichten abgelehnt wurde.
  3. Gerichtliche Erwägungen:
    • Die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 1 HeimG bezieht sich auch auf testamentarische Verfügungen zugunsten eines Heimträgers, da diese als Leistungsversprechen gelten und dem Schutz der Testierfreiheit der Heimbewohner dienen.
    • Ein Einvernehmen zwischen Heimbewohner und Heimträger über die Leistung liegt vor, wenn der Heimträger Kenntnis von der Verfügung hat und keine gegenteiligen Äußerungen oder Verhaltensweisen zeigt.
    • In diesem Fall hatte der Heimleiter Kenntnis vom Testament und kein Verhalten gezeigt, das auf ein fehlendes Einvernehmen hinwies. Daher wurde von einem Einvernehmen ausgegangen.
    • Ausnahmegenehmigung für testamentarische Verfügung eines Heimbewohners zu Gunsten des Heimträgers

  4. Entscheidungsgründe:
    • Die Leistung war bereits versprochen, da ein Einvernehmen zwischen der Heimbewohnerin und der Klägerin bestand.
    • Eine nachträgliche Einholung der Ausnahmegenehmigung war nicht möglich, da dies dem Wortlaut und dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung widersprechen würde. Das Ziel des § 14 HeimG ist es, die Bewohner vor finanzieller Ausbeutung und Benachteiligung zu schützen und ein neutrales Heimklima zu bewahren.
    • Die Regelung des § 14 Abs. 1 und 6 HeimG wurde auch verfassungsrechtlich als legitim und verhältnismäßig bewertet.
  5. Prozessuale Aspekte:
    • Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wurde zurückgewiesen.
    • Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
    • Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Ausnahmegenehmigung für testamentarische Verfügung Heimbewohner zu Gunsten Heimträger

Das Urteil verdeutlicht die strenge Auslegung des Heimgesetzes zur Verhinderung von finanzieller Ausbeutung und zur Sicherung der Testierfreiheit der Heimbewohner.

Ein Heimträger darf sich Leistungen nur dann versprechen lassen, wenn dies in Übereinstimmung mit den Schutzvorschriften des HeimG steht,

und eine nachträgliche Genehmigung solcher Versprechen ist ausgeschlossen, um den Schutzzweck nicht zu unterlaufen.

RA und Notar Krau

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