Ausnehmen Vermögen von Erbschaft § 2149 BGB Vermächtnis für gesetzliche Erben
OLG Stuttgart 5 U 42/07
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament die Beklagten als Erben eingesetzt, jedoch zwei Eigentumswohnungen von der Erbschaft ausgenommen.
Die Kläger, die Enkel der Erblasserin und ihre einzigen gesetzlichen Erben, machten geltend, dass ihnen die Eigentumswohnungen als Vermächtnis zustünden.
Die Beklagten waren der Ansicht, dass die Erblasserin sich die Verfügung über die Wohnungen vorbehalten habe und diese ihnen als Erben zustünden.
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Stuttgart gab der Berufung der Kläger teilweise statt.
Die Kläger hatten Anspruch auf Übereignung der Wohnungen, die Beklagten konnten jedoch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil des OLG Stuttgart verdeutlicht die Bedeutung der Auslegungsregel des § 2149 BGB bei der Zuwendung von Vermächtnissen an gesetzliche Erben.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.