Ausnehmen Vermögen von Erbschaft § 2149 BGB Vermächtnis für gesetzliche Erben

September 16, 2017

Ausnehmen Vermögen von Erbschaft § 2149 BGB Vermächtnis für gesetzliche Erben

OLG Stuttgart 5 U 42/07

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament die Beklagten als Erben eingesetzt, jedoch zwei Eigentumswohnungen von der Erbschaft ausgenommen.

Die Kläger, die Enkel der Erblasserin und ihre einzigen gesetzlichen Erben, machten geltend, dass ihnen die Eigentumswohnungen als Vermächtnis zustünden.

Die Beklagten waren der Ansicht, dass die Erblasserin sich die Verfügung über die Wohnungen vorbehalten habe und diese ihnen als Erben zustünden.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Stuttgart gab der Berufung der Kläger teilweise statt.

Die Kläger hatten Anspruch auf Übereignung der Wohnungen, die Beklagten konnten jedoch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Ausnehmen Vermögen von Erbschaft § 2149 BGB Vermächtnis für gesetzliche Erben

Begründung:

  1. Auslegung des Testaments:
  • Die Erblasserin hatte die Eigentumswohnungen ausdrücklich von der Erbschaft ausgenommen.
  • Gemäß § 2149 BGB galt dies im Zweifel als Vermächtnis an die gesetzlichen Erben.
  • Die Beklagten konnten nicht beweisen, dass die Erblasserin sich die Verfügung über die Wohnungen vorbehalten wollte.
  • Daher standen die Wohnungen den Klägern als Vermächtnis zu.
  1. Vermächtnisunwürdigkeit:
  • Die Beklagten hatten die Anfechtung des Vermächtnisses wegen Vermächtnisunwürdigkeit erklärt.
  • Das Gericht sah jedoch keinen Grund für die Annahme einer Vermächtnisunwürdigkeit.
  1. Zurückbehaltungsrecht:
  • Die Beklagten konnten ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da die Kläger sich gegenüber den italienischen Behörden als Erben ausgegeben hatten und dadurch eine unrichtige Grundbucheintragung erwirkt hatten.
  • Die Kläger waren verpflichtet, diese Eintragung zu berichtigen.
  • Ein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht konnten die Beklagten nicht geltend machen, da hierfür kein Gerichtsstand im Inland bestand.

Ausnehmen Vermögen von Erbschaft § 2149 BGB Vermächtnis für gesetzliche Erben

  1. Schadensersatz:
  • Die Beklagten hatten eine der Wohnungen unter Wert verkauft.
  • Die Kläger hatten daher Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Verkehrswertes der Wohnung.
  1. Auskunftsanspruch:
  • Die Kläger hatten einen Auskunftsanspruch über die Mieteinnahmen aus den Wohnungen.
  • Die Beklagten waren verpflichtet, die Mieteinnahmen offenzulegen.
  1. Feststellungsantrag:
  • Der Feststellungsantrag der Kläger, dass die italienischen Grundstücke nicht zum Nachlass gehörten, war unzulässig, da hierfür die italienischen Gerichte zuständig waren.

Fazit:

Das Urteil des OLG Stuttgart verdeutlicht die Bedeutung der Auslegungsregel des § 2149 BGB bei der Zuwendung von Vermächtnissen an gesetzliche Erben.

  • Hat der Erblasser bestimmt, dass ein Gegenstand dem testamentarischen Erben nicht zufallen soll, so gilt er im Zweifel als dem gesetzlichen Erben vermacht.
  • Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts setzt voraus, dass für die Gegenforderung ein Gerichtsstand im Inland besteht.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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