Ausscheiden aus Erbengemeinschaft gegen Abfindung – OLG Rostock Beschluss 26.2.2009 – 3 U 212/08

März 8, 2020

Ausscheiden aus Erbengemeinschaft gegen Abfindung – OLG Rostock Beschluss 26.2.2009 – 3 U 212/08

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Klägerin verlangte von ihrem Schwager Auskunft über den Nachlass ihrer Schwiegermutter.

Der Beklagte behauptete, der Ehemann der Klägerin sei durch eine Abschichtungsvereinbarung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden.

Rechtliche Fragestellung:

Lag eine wirksame Abschichtungsvereinbarung vor, durch die der Ehemann der Klägerin aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist?

Entscheidung des OLG Rostock:

Das OLG Rostock entschied, dass keine wirksame Abschichtungsvereinbarung vorlag und der Klägerin ein Auskunftsanspruch zustand.

Ausscheiden aus Erbengemeinschaft gegen Abfindung – OLG Rostock Beschluss 26.2.2009 – 3 U 212/08

Begründung:

  • Abschichtungsvereinbarung: Miterben können gegen Abfindung aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden (Abschichtung). Dies ist eine formfreie Vereinbarung.
  • Beweislast: Der Beklagte hatte die Abschichtungsvereinbarung behauptet und musste sie auch beweisen. Diesen Beweis konnte er nicht führen.
  • Zeugenaussage: Die Aussage der vom Beklagten benannten Zeugin ließ Zweifel daran, ob eine endgültige und verbindliche Abschichtungsvereinbarung getroffen wurde.
  • Rechtsbindungswille: Es war nicht ersichtlich, dass die Beteiligten einen Rechtsbindungswillen hatten, insbesondere fehlte eine konkrete Vorstellung über den Wert des Nachlasses.
  • Verjährung: Der Auskunftsanspruch der Klägerin war nicht verjährt, da Erbauseinandersetzungsansprüche nach dem 03.10.1990 unverjährbar sind.
  • Verwirkung: Eine Verwirkung des Anspruchs kam ebenfalls nicht in Betracht, da der Beklagte keine Tatsachen dafür vorgetragen hatte.

Folgen der Entscheidung:

Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Auskunft über den Nachlass zu erteilen. Die Klägerin ist weiterhin Miterbin der Erbengemeinschaft.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Rostock zeigt, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Abschichtungsvereinbarung bei demjenigen liegt, der sich darauf beruft.

Ausscheiden aus Erbengemeinschaft gegen Abfindung – OLG Rostock Beschluss 26.2.2009 – 3 U 212/08

Im Zweifel ist ein Rechtsbindungswille der Parteien an die Abschichtung nicht anzunehmen.

Zusätzliche Erläuterungen:

  • Erbengemeinschaft: Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam Erbe werden.
  • Abschichtung: Durch die Abschichtung scheidet ein Miterbe gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus. Sein Erbteil wächst den verbleibenden Miterben zu.
  • Auskunftsanspruch: Jeder Miterbe hat einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass gegenüber den anderen Miterben.
  • Verjährung: Die Verjährung ist der Verlust eines Rechts durch Zeitablauf.
  • Verwirkung: Die Verwirkung ist der Verlust eines Rechts durch illoyales Verhalten.
  • Art. 231 § 6 EGBGB: Diese Vorschrift regelt die Verjährung von Erbauseinandersetzungsansprüchen im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Das OLG Rostock hat in seinem Beschluss die Voraussetzungen für eine wirksame Abschichtungsvereinbarung klargestellt.

Im vorliegenden Fall konnte der Beklagte das Vorliegen einer solchen Vereinbarung nicht beweisen, so dass der Klägerin weiterhin ein Auskunftsanspruch zustand.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Krau Rechtsanwälte und Notar

Wahl englisches Recht zur Vermeidung Pflichtteil

Januar 14, 2025
Wahl englisches Recht zur Vermeidung PflichtteilBGH Urteil vom 29.06.2022 – IV ZR 110/21RA und Notar KrauDas Urteil des Bundesgerichts…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Erbquote russischer Ehegatte

Januar 12, 2025
Erbquote russischer EhegatteOLG Köln 2 Wx 22/24Beschluss vom 4.3.2024RA und Notar KrauKernaussage:Das OLG Köln entschied, d…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Anspruch Erbe gegen Bank Nachlassinsolvenz

Januar 12, 2025
Anspruch Erbe gegen Bank NachlassinsolvenzverfahrenBVerfG 1 BvR 1031/20Beschluss vom 10.04.2024RA und Notar KrauSachverhalt:…