Ausscheiden aus Erbengemeinschaft gegen Abfindung – OLG Rostock Beschluss 26.2.2009 – 3 U 212/08
Sachverhalt:
Die Klägerin verlangte von ihrem Schwager Auskunft über den Nachlass ihrer Schwiegermutter.
Der Beklagte behauptete, der Ehemann der Klägerin sei durch eine Abschichtungsvereinbarung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden.
Rechtliche Fragestellung:
Lag eine wirksame Abschichtungsvereinbarung vor, durch die der Ehemann der Klägerin aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist?
Entscheidung des OLG Rostock:
Das OLG Rostock entschied, dass keine wirksame Abschichtungsvereinbarung vorlag und der Klägerin ein Auskunftsanspruch zustand.
Begründung:
Folgen der Entscheidung:
Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Auskunft über den Nachlass zu erteilen. Die Klägerin ist weiterhin Miterbin der Erbengemeinschaft.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Rostock zeigt, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Abschichtungsvereinbarung bei demjenigen liegt, der sich darauf beruft.
Im Zweifel ist ein Rechtsbindungswille der Parteien an die Abschichtung nicht anzunehmen.
Zusätzliche Erläuterungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Das OLG Rostock hat in seinem Beschluss die Voraussetzungen für eine wirksame Abschichtungsvereinbarung klargestellt.
Im vorliegenden Fall konnte der Beklagte das Vorliegen einer solchen Vereinbarung nicht beweisen, so dass der Klägerin weiterhin ein Auskunftsanspruch zustand.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.