Ausscheiden des Gesellschafters statt Auflösen der Gesellschaft
In Deutschland hat sich zum 1. Januar 2024 das Recht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grundlegend geändert. Diese Reform wird oft als „MoPeG“ bezeichnet. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Frage, was passiert, wenn ein Gesellschafter geht, stirbt oder pleitegeht. Früher bedeutete das oft das Ende der gesamten Firma. Heute ist das anders. Doch es gibt eine Übergangsregelung, die viele Menschen übersehen. Wer nicht aufpasst, verliert wichtige Rechte oder steckt plötzlich in einer rechtlichen Situation, die er so nie wollte.
Früher galt bei der GbR ein strenges Prinzip: Die Gesellschaft war sehr eng an die Personen geknüpft. Wenn ein Gesellschafter kündigte, starb oder zahlungsunfähig wurde, löste sich die GbR automatisch auf. Die Firma musste dann abgewickelt werden. Das war oft unpraktisch, besonders wenn das Geschäft eigentlich gut lief.
Das neue Recht dreht diesen Spieß um. Das Gesetz geht nun davon aus, dass die Gesellschaft fortbesteht. Wenn ein Gesellschafter ausscheidet, machen die anderen einfach weiter. Er kündigt nicht mehr die ganze Firma, sondern tritt nur noch selbst aus. Auch beim Tod eines Partners bleibt die GbR bestehen; der Verstorbene scheidet lediglich aus. Das sorgt für mehr Stabilität im Wirtschaftsleben.
Nicht jeder möchte diese Neuerung. Manche Gesellschafter haben ihre Verträge gerade deshalb so unterschrieben, weil sie wussten: Wenn einer geht, ist für alle Schluss. Das Gesetz bietet deshalb eine Optionsmöglichkeit. Wer möchte, dass für seine „alte“ GbR (gegründet vor 2024) weiterhin das alte Recht gilt, kann dies verlangen.
Damit dieses Verlangen gültig ist, müssen jedoch strenge Regeln beachtet werden:
Das größte Problem ist die Zeit. Es gibt zwei wichtige Fristen, die man kennen muss:
Stirbt zum Beispiel ein Gesellschafter am 1. Februar 2024, ohne dass vorher jemand schriftlich das alte Recht verlangt hat, gilt sofort das neue Recht. Die GbR bleibt bestehen. Man kann dann nicht nachträglich sagen: „Ich wollte aber eigentlich das alte Recht haben.“ Besonders kritisch ist das bei der Kündigung. Hier muss das Verlangen spätestens vorliegen, wenn die Kündigung wirksam wird.
Ein einzelner Gesellschafter kann dieses Verlangen stellen. Er muss dafür nicht die Erlaubnis der anderen einholen. Allerdings haben die anderen Gesellschafter ein Gegenmittel: Sie können das Verlangen durch einen Beschluss zurückweisen.
Ob dafür eine einfache Mehrheit reicht oder ob alle zustimmen müssen, hängt vom jeweiligen Gesellschaftsvertrag ab. In der Regel braucht man für so eine wichtige Entscheidung die Mehrheit, die auch für eine Änderung des Vertrages nötig wäre. Wenn die anderen das Verlangen wirksam ablehnen, bleibt es beim neuen Recht (Ausscheiden statt Auflösung). Wer für das alte Recht stimmt, handelt übrigens nicht pflichtwidrig. Es ist ein faires Recht, das jedem zusteht.
Wer bis Ende 2024 untätig bleibt, für den gilt automatisch das neue Gesetz. In vielen Fällen ist das auch gut so, weil es die Firma schützt. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen das alte Recht für einzelne Partner sicherer war – etwa um den Druck auf die Mitgesellschafter zu erhöhen oder um eine faire Abwicklung zu erzwingen.
Wenn Sie in einer GbR sind, die schon vor 2024 bestand, sollten Sie prüfen, was in Ihrem Vertrag steht. Oft verweisen Verträge einfach auf das „geltende Gesetz“. Das kann bedeuten, dass sich Ihr Vertrag nun automatisch geändert hat, ohne dass Sie es gemerkt haben.
Hier ist eine kurze Übersicht über die Unterschiede:
| Ereignis | Altes Recht (vor 2024) | Neues Recht (seit 2024) |
| Kündigung | Firma wird aufgelöst | Partner tritt aus, Rest macht weiter |
| Tod | Firma wird aufgelöst | Partner scheidet aus, Erben erhalten Geld |
| Insolvenz Partner | Firma wird aufgelöst | Partner scheidet aus |
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die neue Regelung bietet mehr Sicherheit für den Fortbestand von Unternehmen. Wer aber das alte System der engen persönlichen Bindung bevorzugt, muss jetzt schnell handeln. Ein einfacher Brief an die Mitgesellschafter genügt, um die Weichen für die Zukunft zu stellen – solange noch kein Ernstfall eingetreten ist.