Ausscheiden des Gesellschafters statt Auflösen der Gesellschaft

Januar 1, 2026

Ausscheiden des Gesellschafters statt Auflösen der Gesellschaft

In Deutschland hat sich zum 1. Januar 2024 das Recht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grundlegend geändert. Diese Reform wird oft als „MoPeG“ bezeichnet. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Frage, was passiert, wenn ein Gesellschafter geht, stirbt oder pleitegeht. Früher bedeutete das oft das Ende der gesamten Firma. Heute ist das anders. Doch es gibt eine Übergangsregelung, die viele Menschen übersehen. Wer nicht aufpasst, verliert wichtige Rechte oder steckt plötzlich in einer rechtlichen Situation, die er so nie wollte.

Das neue Prinzip: Weitermachen statt Aufhören

Früher galt bei der GbR ein strenges Prinzip: Die Gesellschaft war sehr eng an die Personen geknüpft. Wenn ein Gesellschafter kündigte, starb oder zahlungsunfähig wurde, löste sich die GbR automatisch auf. Die Firma musste dann abgewickelt werden. Das war oft unpraktisch, besonders wenn das Geschäft eigentlich gut lief.

Das neue Recht dreht diesen Spieß um. Das Gesetz geht nun davon aus, dass die Gesellschaft fortbesteht. Wenn ein Gesellschafter ausscheidet, machen die anderen einfach weiter. Er kündigt nicht mehr die ganze Firma, sondern tritt nur noch selbst aus. Auch beim Tod eines Partners bleibt die GbR bestehen; der Verstorbene scheidet lediglich aus. Das sorgt für mehr Stabilität im Wirtschaftsleben.

Ausscheiden des Gesellschafters statt Auflösen der Gesellschaft

Die Wahlfreiheit: Zurück zum alten Recht?

Nicht jeder möchte diese Neuerung. Manche Gesellschafter haben ihre Verträge gerade deshalb so unterschrieben, weil sie wussten: Wenn einer geht, ist für alle Schluss. Das Gesetz bietet deshalb eine Optionsmöglichkeit. Wer möchte, dass für seine „alte“ GbR (gegründet vor 2024) weiterhin das alte Recht gilt, kann dies verlangen.

Damit dieses Verlangen gültig ist, müssen jedoch strenge Regeln beachtet werden:

  • Schriftform: Man muss das Verlangen auf Papier unterschreiben und der Gesellschaft zukommen lassen.
  • Keine Rosinenpickerei: Man kann nicht sagen: „Beim Tod will ich das neue Recht, bei der Kündigung das alte.“ Es gilt nur „Ganz oder Gar nichts“. Das komplette alte Paket der Paragrafen 723 bis 728 BGB wird dann wieder angewendet.

Die gefährliche Zeitfalle

Das größte Problem ist die Zeit. Es gibt zwei wichtige Fristen, die man kennen muss:

  1. Die Jahresfrist: Das Verlangen muss spätestens bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden. Danach ist die Tür endgültig zu.
  2. Die Ereignisfrist: Das ist der schwierigere Teil. Man muss das Verlangen stellen, bevor ein konkreter Grund für eine Auflösung oder ein Ausscheiden eintritt.

Stirbt zum Beispiel ein Gesellschafter am 1. Februar 2024, ohne dass vorher jemand schriftlich das alte Recht verlangt hat, gilt sofort das neue Recht. Die GbR bleibt bestehen. Man kann dann nicht nachträglich sagen: „Ich wollte aber eigentlich das alte Recht haben.“ Besonders kritisch ist das bei der Kündigung. Hier muss das Verlangen spätestens vorliegen, wenn die Kündigung wirksam wird.

Kann die Mehrheit das verhindern?

Ein einzelner Gesellschafter kann dieses Verlangen stellen. Er muss dafür nicht die Erlaubnis der anderen einholen. Allerdings haben die anderen Gesellschafter ein Gegenmittel: Sie können das Verlangen durch einen Beschluss zurückweisen.

Ob dafür eine einfache Mehrheit reicht oder ob alle zustimmen müssen, hängt vom jeweiligen Gesellschaftsvertrag ab. In der Regel braucht man für so eine wichtige Entscheidung die Mehrheit, die auch für eine Änderung des Vertrages nötig wäre. Wenn die anderen das Verlangen wirksam ablehnen, bleibt es beim neuen Recht (Ausscheiden statt Auflösung). Wer für das alte Recht stimmt, handelt übrigens nicht pflichtwidrig. Es ist ein faires Recht, das jedem zusteht.

Was passiert, wenn man nichts tut?

Wer bis Ende 2024 untätig bleibt, für den gilt automatisch das neue Gesetz. In vielen Fällen ist das auch gut so, weil es die Firma schützt. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen das alte Recht für einzelne Partner sicherer war – etwa um den Druck auf die Mitgesellschafter zu erhöhen oder um eine faire Abwicklung zu erzwingen.

Wichtige Punkte für die Praxis

Wenn Sie in einer GbR sind, die schon vor 2024 bestand, sollten Sie prüfen, was in Ihrem Vertrag steht. Oft verweisen Verträge einfach auf das „geltende Gesetz“. Das kann bedeuten, dass sich Ihr Vertrag nun automatisch geändert hat, ohne dass Sie es gemerkt haben.

Hier ist eine kurze Übersicht über die Unterschiede:

EreignisAltes Recht (vor 2024)Neues Recht (seit 2024)
KündigungFirma wird aufgelöstPartner tritt aus, Rest macht weiter
TodFirma wird aufgelöstPartner scheidet aus, Erben erhalten Geld
Insolvenz PartnerFirma wird aufgelöstPartner scheidet aus

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die neue Regelung bietet mehr Sicherheit für den Fortbestand von Unternehmen. Wer aber das alte System der engen persönlichen Bindung bevorzugt, muss jetzt schnell handeln. Ein einfacher Brief an die Mitgesellschafter genügt, um die Weichen für die Zukunft zu stellen – solange noch kein Ernstfall eingetreten ist.

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