
Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters gemäß Paragraf 712 a BGB neue Fassung
Aufsatz von Rechtsanwalt Dr. Andreas Menkel, NZG 2023, 683 ff
Der Aufsatz von Rechtsanwalt Dr. Andreas Menkel behandelt die neue Regelung des Paragraf 712a BGB n.F. im Hinblick auf das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die damit verbundenen Herausforderungen für den verbleibenden Gesellschafter.
Das Gesetz, eingeführt durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG), sieht vor, dass die GbR ohne Liquidation erlischt, sobald nur noch ein Gesellschafter verbleibt.
Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.
Dies stellt eine bewusste Abkehr von der ursprünglich vorgesehenen „Übernahmelösung“ dar, bei der der verbleibende Gesellschafter eine Übernahmeerklärung hätte abgeben müssen.
Die Paragrafen 723 ff. BGB n.F. regeln die Auflösung der Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters durch Kündigung, Tod oder Insolvenz.
Paragraf 712a BGB n.F. schafft nun eine spezielle Regelung für den Fall, dass nur noch ein Gesellschafter übrig bleibt.
Sowohl der Referentenentwurf als auch der Regierungsentwurf sahen vor, dass der verbleibende Gesellschafter eine Übernahmeerklärung abgeben muss.
Dies sollte den verbleibenden Gesellschafter vor einer ungewollten Übernahme und insbesondere vor finanziellen Belastungen schützen.
Der Gesetzgeber hat diese Übernahmeerklärung gestrichen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Die aktuelle Fassung des Paragraf 712a BGB n.F. sieht die automatische Gesamtrechtsnachfolge des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter vor.
Fristgebundenes Ausscheiden tritt insbesondere bei ordentlicher Kündigung durch den Gesellschafter oder einen Pfändungspfandgläubiger ein.
Auch bei einer Ausschließung kann ein zukünftiger Zeitpunkt für das Ausscheiden bestimmt werden.
Der verbleibende Gesellschafter kann, sofern fristgerecht möglich, ebenfalls kündigen.
Dies führt zur Auflösung der Gesellschaft.
Eine fristlose Kündigung durch den verbleibenden Gesellschafter ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, wobei die Hürden hierfür hoch sind.
Die Gesellschaft kann gem. Paragraf 729 II BGB n.F. aufgelöst werden, wenn der Gesellschaftszweck unerreichbar geworden ist.
Eine Kündigung der Gesellschaft gem. Paragrafen 729 I Nr. 3, 731 I BGB n.F. ist unter strengeren Voraussetzungen ebenfalls möglich.
Fristloses Ausscheiden tritt insbesondere bei Tod, fristloser Kündigung oder Insolvenz des vorletzten Gesellschafters ein.
Der verbleibende Gesellschafter übernimmt automatisch das Gesellschaftsvermögen, was zu finanziellen und praktischen Problemen führen kann.
Unter Umständen kann eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu einer Auflösung führen, oder in Extremfällen die Anwendung von Paragraf 730 BGB n.F. reduziert werden.
Auch hier erfolgt die automatische Vermögensübernahme.
Eine treuwidrige Kündigung kann jedoch unwirksam sein oder in eine Kündigung der Gesellschaft umgedeutet werden.
Für die fristlose Kündigung eines volljährig gewordenen Gesellschafters gelten Sonderregelungen.
Die Insolvenz des vorletzten Gesellschafters führt ebenfalls zur automatischen Vermögensübernahme, was problematisch sein kann, wenn der insolvente Gesellschafter essenziell für die Gesellschaft war.
Unter Umständen kann, auch ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag, die Insolvenz zur Liquidation der Gesellschaft führen.
Die neue Regelung des Paragraf 712a BGB n.F. schafft klare Verhältnisse, birgt aber auch Risiken für den verbleibenden Gesellschafter.
Der Beitrag zeigt die verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten des verbleibenden Gesellschafters auf und diskutiert, in welchen Fällen eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung sachgerecht sein könnte.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen