Ausschlagen des Erbes bei Unkenntnis des Berufungsgrundes
Erbschaft ausschlagen: Was Sie wissen sollten, um böse Überraschungen zu vermeiden
Guten Tag! Als Rechtsanwalt und Notar stehe ich, RA und Notar Krau, Ihnen bei komplexen rechtlichen Fragen zur Seite. Heute möchte ich Ihnen ein wichtiges Thema näherbringen, das viele Menschen betrifft, aber oft missverstanden wird: die Ausschlagung einer Erbschaft.
Stellen Sie sich vor, Sie erben. Das klingt zunächst gut, kann aber auch eine Belastung sein, besonders wenn die Erbschaft aus Schulden besteht. In solchen Fällen möchten viele die Erbschaft am liebsten nicht annehmen. Doch wie geht das richtig, und welche Fallstricke gibt es?
Wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen, können Sie dies „pauschal“ tun. Das bedeutet, Sie lehnen die Erbschaft generell ab, ohne einen bestimmten Grund anzugeben. Das ist in den meisten Fällen auch die beste Vorgehensweise, denn das Gesetz geht dann davon aus, dass Sie die Erbschaft aus allen möglichen Gründen ablehnen, die Ihnen zum Zeitpunkt der Ausschlagung bekannt waren.
Manchmal möchten Erben die Erbschaft nur aus einem ganz bestimmten Grund ausschlagen, aber aus einem anderen Grund annehmen. Das ist prinzipiell möglich, aber hier müssen Sie extrem vorsichtig sein! Wenn Sie Ihre Ausschlagung auf einen spezifischen Grund beschränken und dieser Grund später wegfällt oder gar nicht existiert, dann ist Ihre Ausschlagungserklärung wirkungslos. Im schlimmsten Fall kann es sogar passieren, dass die gesamte Ausschlagung unwirksam wird, weil das Gesetz solche „Bedingungen“ bei einer Ausschlagung nicht mag.
Mein praktischer Rat an Sie: Wenn Sie eine Erbschaft nur aus einem bestimmten Grund ausschlagen möchten, aber aus einem anderen Grund annehmen wollen, müssen Sie bei der Ausschlagung ausdrücklich festhalten, dass Sie sich die Annahme aus dem anderen Grund vorbehalten. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass das Gesetz Ihre Erklärung als eine pauschale Ausschlagung aller Erbschaftsgründe interpretiert.
Damit eine pauschale Ausschlagung auch wirklich alle Ihnen bekannten Erbschaftsgründe umfasst, müssen Sie zum Zeitpunkt der Ausschlagung auch tatsächlich positive Kenntnis von diesen Gründen gehabt haben. Es reicht nicht aus, wenn Sie die Gründe hätten kennen müssen oder Ihnen die Gründe schlichtweg egal waren. Nur Ihr tatsächliches Wissen zählt!
Was ist, wenn Sie zum Zeitpunkt der Ausschlagung noch nicht alle möglichen Erbschaftsgründe kannten? Keine Sorge! Die pauschale Ausschlagung erstreckt sich nur auf die Gründe, die Ihnen im Moment der Ausschlagung bekannt waren. Entdecken Sie später einen weiteren Erbschaftsgrund, von dem Sie vorher nichts wussten, dann können Sie in der Regel entscheiden, ob Sie die Erbschaft aus diesem neuen Grund annehmen oder erneut ausschlagen möchten. Die Frist für die Ausschlagung beginnt für diesen neuen Grund erst mit Ihrer Kenntnisnahme.
Manchmal ergeben sich Erbschaftsgründe erst nach und nach, etwa weil eine andere Person die Erbschaft vor Ihnen ausgeschlagen hat. Die Frage ist dann: Erstreckt sich Ihre ursprüngliche pauschale Ausschlagung auch auf solche „zukünftigen“ oder „sich entwickelnden“ Erbschaftsgründe?
Hier wird es juristisch komplex, und es gibt unterschiedliche Meinungen. Grundsätzlich gilt: Wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Ausschlagung bereits wussten, dass ein weiterer Erbschaftsgrund als direkte Folge Ihrer Ausschlagung entstehen könnte, dann ist dieser in der Regel von Ihrer pauschalen Ausschlagung mit umfasst. Wichtig ist also Ihr Wissensstand zum Zeitpunkt der Ausschlagung.
Beispiel: Sie sind der erste in der Reihe der Erben und schlagen die Erbschaft pauschal aus. Ihnen ist bekannt, dass danach Ihr Kind erben würde. Dann erstreckt sich Ihre Ausschlagung auch auf den Erbschaftsgrund Ihres Kindes, denn dieser ist eine unmittelbare Folge Ihrer Ausschlagung.
Wenn jedoch noch weitere, vom Zufall abhängige Ereignisse eintreten müssen, damit ein neuer Erbschaftsgrund entsteht, und Sie diese Ereignisse zum Zeitpunkt Ihrer Ausschlagung noch nicht kannten, dann ist dieser neue Grund in der Regel nicht von Ihrer ursprünglichen Ausschlagung erfasst.
Sie fragen sich, wer beweisen muss, ob Sie von einem Erbschaftsgrund wussten oder nicht? Ganz einfach: Die Person, die sich auf die Kenntnis oder Unkenntnis beruft, trägt die Beweislast. Wenn Sie also die Erbschaft aus einem anderen Grund annehmen möchten, obwohl Sie pauschal ausgeschlagen haben, müssen Sie beweisen, dass Ihnen dieser andere Grund nicht bekannt war.
Was passiert, wenn Sie die rechtlichen Folgen einer pauschalen Ausschlagung falsch einschätzen? Also, wenn Sie denken, Ihre Ausschlagung bezieht sich nur auf einen bestimmten Grund, obwohl sie sich laut Gesetz auf alle Ihnen bekannten Gründe erstreckt? Hier ist es schwierig. Wenn Sie Ihre Ausschlagung bereits klar auf einen bestimmten Grund beschränkt haben, dann greift die Zweifelsregel des Gesetzes nicht. Wenn diese Beschränkung aber nicht eindeutig aus Ihrer Erklärung hervorgeht, kann es sein, dass ein solcher Irrtum berücksichtigt wird. Bei einer rein pauschalen Ausschlagung, ohne jegliche Einschränkung, ist eine spätere Anfechtung wegen Irrtums über die Rechtsfolgen in der Regel nicht möglich.
Eine pauschale Ausschlagung ist in den meisten Fällen eine gute und praktikable Lösung, um eine Erbschaft mit unbekannten Risiken abzuwehren. Sie schützt Sie davor, unbeabsichtigt eine belastende Erbschaft anzunehmen und erspart Ihnen unnötigen bürokratischen Aufwand.
Dennoch ist es, wie Sie sehen, ein komplexes Thema mit vielen Details. Um auf Nummer sicher zu gehen und Fehler zu vermeiden, empfehle ich Ihnen dringend, sich bei einer Erbschaftsausschlagung, insbesondere wenn Sie spezielle Vorstellungen haben, rechtlich beraten zu lassen. So können Sie sicherstellen, dass Ihre Erklärung die gewünschte Wirkung hat und Sie vor unangenehmen Überraschungen geschützt sind.
Mit freundlichen Grüßen,
RA und Notar Krau