Ausschlagung bei Berufung durch Testament und Erbvertrag

Juni 7, 2025

Ausschlagung bei Berufung durch Testament und Erbvertrag

Ihr Erbe: Zwischen Testament und Erbvertrag – Sie haben die Wahl!

Stellen Sie sich vor, Sie werden auf zwei verschiedene Weisen als Erbe eingesetzt: einmal in einem Testament und einmal in einem Erbvertrag. Vielleicht denken Sie, Sie müssten sich dann für beides entscheiden oder beides ablehnen. Doch das deutsche Erbrecht hält hier eine interessante Möglichkeit für Sie bereit: Sie können das Erbe aus dem einen Grund annehmen und aus dem anderen ablehnen. Das klingt kompliziert? Keine Sorge, ich erkläre es Ihnen einfach.

Was bedeutet „verschiedene Berufungsgründe“?

Diese besondere Regelung greift immer dann, wenn Sie auf unterschiedliche Arten zum Erben bestimmt wurden. Das ist der Fall, wenn sich ein Testament und ein Erbvertrag überschneiden. Es gilt nicht, wenn Sie beispielsweise in zwei verschiedenen Testamenten oder in zwei verschiedenen Erbverträgen als Erbe genannt werden. Hier sprechen wir wirklich von der Konkurrenz zwischen einem Testament und einem Erbvertrag.

Sie wollen nur einen Teil des Erbes annehmen? So geht’s!

Wenn Sie sich entscheiden, die Erbschaft aus dem einen Grund abzulehnen, müssen Sie dabei sorgfältig vorgehen. Es ist wichtig, dass Sie:

  • Die Erbschaft aus der einen Verfügung, also zum Beispiel dem Testament, ausdrücklich ausschlagen.
  • Gleichzeitig klarstellen, dass Sie die Erbschaft aus der anderen Verfügung, also dem Erbvertrag, annehmen möchten. Oder Sie müssen die Ausschlagung ganz klar auf die eine, bestimmte Verfügung beschränken.

Warum diese Vorsicht? Wenn Sie nicht genau aufpassen und die Ausschlagung nicht sauber formulieren, könnten Sie ungewollt das gesamte Erbe ausschlagen, selbst wenn Sie einen Teil davon wollten. Haben Sie eine Erbschaft erst einmal angenommen, ist eine spätere Ausschlagung in der Regel nicht mehr möglich.

Wie nehmen Sie das andere Erbe an?

Die Annahme der Erbschaft aus der anderen Verfügung kann auf verschiedene Weisen erfolgen:

  • Ausdrücklich: Sie erklären klar und deutlich, dass Sie das Erbe annehmen.
  • Stillschweigend (konkludent): Sie verhalten sich so, als hätten Sie das Erbe angenommen, zum Beispiel indem Sie über Nachlassgegenstände verfügen.
  • Durch Fristablauf: Wenn Sie die Ihnen zustehende Frist zur Ausschlagung (normalerweise sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls) verstreichen lassen, gilt die Erbschaft automatisch als angenommen.

Sollten Sie jedoch irrtümlich davon ausgegangen sein, dass Sie aus allen Gründen ausschlagen wollten, aber versehentlich die Frist für die Annahme einer anderen Verfügung verstreichen lassen haben, gibt es einen Rettungsanker: Sie können diese unbeabsichtigte Annahme anfechten.

Der Wille des Erblassers hat Vorrang!

Auch wenn Sie die Wahl haben, ist es immer entscheidend, den Willen des Verstorbenen zu respektieren. Manchmal wird durch eine neuere Verfügung eine ältere automatisch ungültig. Bevor Sie also eine Entscheidung treffen, muss genau geprüft werden, ob das spätere Testament oder der Erbvertrag das frühere Testament nicht stillschweigend aufgehoben hat. Eine einmal unwirksam gewordene Verfügung lebt auch durch Ihre Ausschlagung der späteren nicht wieder auf.

Ein Beispiel aus meiner Praxis: Angenommen, Sie sind in einem älteren Testament als Alleinerbe eingesetzt, in einem später erstellten Erbvertrag aber nur als Miterbe zu einem Drittel. In so einem Fall geht man oft davon aus, dass der Erblasser mit dem Erbvertrag das ältere Testament – zumindest teilweise – widerrufen wollte.

Ausschlagung bei Berufung durch Testament und Erbvertrag


Wann die Wahlmöglichkeit besonders nützlich sein kann

Diese Möglichkeit, aus verschiedenen Gründen annehmen oder ausschlagen zu können, bietet in der Praxis mehrere Vorteile:

1. Ein früheres Testament wieder aufleben lassen

Ein wichtiger Anwendungsfall ist die Regelung aus § 2289 Abs. 1 BGB. Diese besagt vereinfacht: Ein Testament kann unwirksam sein, wenn es die Rechte aus einem Erbvertrag beeinträchtigt. Diese Unwirksamkeit ist aber nur vorübergehend! Wenn die Regelung im Erbvertrag wegfällt, zum Beispiel weil Sie diese Erbschaft ausschlagen, kann das ältere Testament wieder gültig werden. So können Sie durch eine gezielte Ausschlagung die Erbfolge nach dem Testament herbeiführen.

2. Beschränkungen entgehen

Manchmal sind Erbschaften mit Belastungen verbunden, wie zum Beispiel Auflagen, Vermächtnisse (eine bestimmte Sache, die Sie jemand anderem geben müssen) oder eine Testamentsvollstreckung. Wenn Sie in einem Erbvertrag mit solchen Beschränkungen belastet sind, in einem Testament aber nicht oder weniger, könnten Sie überlegen, die Erbschaft aus dem Erbvertrag auszuschlagen. Ziel ist es, die unbelastetere Erbschaft aus dem Testament antreten zu können.

Aber Achtung: Sind die Beschränkungen in einem Erbvertrag festgehalten, gelten sie im Zweifel auch für die Erbeinsetzung im Testament, selbst wenn sie dort nicht explizit genannt wurden. Eine Ausschlagung führt hier nur dann zur Befreiung, wenn ein nachfolgendes Testament die Beschränkungen nicht mehr enthält.

3. Ersatzerben zum Zuge kommen lassen

Eine weitere Möglichkeit ist, eine Erbschaft auszuschlagen, die keine Regelung für Ersatzerben enthält (oft der Fall bei Erbverträgen), um stattdessen eine Verfügung wirksam werden zu lassen, die Ersatzerben vorsieht (oft in Testamenten). So können Sie indirekt beeinflussen, wer die Erbschaft erhält, wenn Sie selbst nicht erben wollen oder können.

Diese besondere Wahlmöglichkeit ist ein komplexes, aber auch mächtiges Instrument im Erbrecht. Es ist entscheidend, die genauen Umstände und den Willen des Erblassers genau zu prüfen, bevor Sie eine Entscheidung treffen. Ich stehe Ihnen als Rechtsanwalt und Notar Krau gerne zur Seite, um Sie in diesen wichtigen Fragen zu beraten und die für Sie beste Lösung zu finden.


Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

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