Ausschlagung der Erbschaft – Eintragung im Grundbuch – BGH IV ZR 31/78
Ausschlagung der Erbschaft – Eintragung im Grundbuch – BGH IV ZR 31/78
Tatbestand
Entscheidungsgründe
I. Auslegung der letztwilligen Verfügungen
1. Anwendbarkeit der §§ 2107, 2191 Abs. 2 BGB
2. Abweichende Auslegung
II. Rechtsfolgen
1. Wegfall der Nacherbschaft
2. Berücksichtigung des Erblasserwillens
3. Erbengemeinschaft
4. Beweislast für Erbschaftsausschlagung
5. Begünstigung der Beklagten zu 2
III. Zurückverweisung
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament von 1957 ihren Sohn Walter als Vorerben für ein Grundstück eingesetzt und ihre Enkelin Gabriele als Nacherbin bestimmt.
Walter war zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung kinderlos, hatte aber später zwei Töchter (die Klägerinnen).
Nach Walters Tod 1971 schlugen seine Ehefrau und die Klägerinnen die Erbschaft aus.
Die Klägerinnen machten nun geltend, dass die Nacherbschaft aufgrund von § 2107 BGB weggefallen sei und das Grundstück ihnen als Erben zustehe.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Ob die Nacherbschaft weggefallen ist, hängt von der Auslegung des Testaments ab.
Begründung:
Auslegung des Testaments:
Anwendbarkeit des § 2107 BGB:
Vermächtnisse:
Ergänzende Testamentsauslegung:
Beweislast:
Begünstigung der Beklagten:
Leitsätze:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.