Ausschlagung der Erbschaft – Eintragung im Grundbuch – BGH IV ZR 31/78

September 5, 2020

Ausschlagung der Erbschaft – Eintragung im Grundbuch – BGH IV ZR 31/78

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

Ausschlagung der Erbschaft – Eintragung im Grundbuch – BGH IV ZR 31/78

  1. Tatbestand

    • Erblasserische Verfügungen
    • Erbfolge
    • Klage und Berufungsurteil
    • Revisionen
  2. Entscheidungsgründe

  3. I. Auslegung der letztwilligen Verfügungen

  4. 1. Anwendbarkeit der §§ 2107, 2191 Abs. 2 BGB

  5. 2. Abweichende Auslegung

  6. II. Rechtsfolgen

  7. 1. Wegfall der Nacherbschaft

  8. 2. Berücksichtigung des Erblasserwillens

  9. 3. Erbengemeinschaft

  10. 4. Beweislast für Erbschaftsausschlagung

  11. 5. Begünstigung der Beklagten zu 2

  12. III. Zurückverweisung

Ausschlagung der Erbschaft – Eintragung im Grundbuch – BGH IV ZR 31/78

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament von 1957 ihren Sohn Walter als Vorerben für ein Grundstück eingesetzt und ihre Enkelin Gabriele als Nacherbin bestimmt.

Walter war zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung kinderlos, hatte aber später zwei Töchter (die Klägerinnen).

Nach Walters Tod 1971 schlugen seine Ehefrau und die Klägerinnen die Erbschaft aus.

Die Klägerinnen machten nun geltend, dass die Nacherbschaft aufgrund von § 2107 BGB weggefallen sei und das Grundstück ihnen als Erben zustehe.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Ob die Nacherbschaft weggefallen ist, hängt von der Auslegung des Testaments ab.

Begründung:

Ausschlagung der Erbschaft – Eintragung im Grundbuch – BGH IV ZR 31/78

  • Auslegung des Testaments:

    • Das Testament ist auslegungsbedürftig, da es verschiedene Deutungsmöglichkeiten zulässt. Es könnte sich um eine Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen, eine Erbeinsetzung zu gesetzlichen Bruchteilen oder um Vermächtnisse handeln.
    • Je nach Auslegung ist § 2107 BGB (Wegfall der Nacherbschaft bei Nachkommen des Vorerben) unmittelbar oder nur entsprechend anwendbar.
  • Anwendbarkeit des § 2107 BGB:

    • Sind die Beklagten als Nacherben eingesetzt worden, ist § 2107 BGB unmittelbar anwendbar.
    • Sind die Grundstücke dem Sohn Walter als Vorausvermächtnis zugefallen und mit seinem Tod den Beklagten als Nachvermächtnis, ist § 2107 BGB entsprechend anwendbar.
    • Hat die Erblasserin Walter die Grundstücke im Wege der Teilungsanordnung zugewiesen und ihn mit Vermächtnissen zugunsten der Beklagten beschwert, ist § 2107 BGB nicht anwendbar.
  • Vermächtnisse:

    • Im Fall von Vermächtnissen, die nicht unter § 2191 Abs. 1 BGB fallen, ist § 2107 BGB nicht entsprechend anwendbar.
    • Der BGH hält eine entsprechende Anwendung auf den Fall der Beschwerung eines Erben mit einem erst mit seinem Tod anfallenden Vermächtnis nicht für zulässig.
    • In diesen Fällen kann der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse durch die spätere Nachkommenschaft des Erben nur im Wege der Testamentsauslegung Rechnung getragen werden.

Ausschlagung der Erbschaft – Eintragung im Grundbuch – BGH IV ZR 31/78

  • Ergänzende Testamentsauslegung:

    • Im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung ist zu ermitteln, was die Erblasserin vermutlich angeordnet hätte, wenn sie die Geburt der Klägerinnen vorausgesehen hätte.
    • Dabei kann der Erfahrungssatz des § 2107 BGB herangezogen werden.
    • Es besteht die Möglichkeit, dass sowohl die Nachkommen des Erben als auch die Vermächtnisnehmer zum Zuge kommen.
  • Beweislast:

    • Das Berufungsgericht muss sich mit der Frage der Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Erbschaftsausschlagung auseinandersetzen.
    • Die Klägerinnen tragen die Beweislast dafür, dass das Ausschlagungsrecht im Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung noch nicht erloschen war.
  • Begünstigung der Beklagten:

    • Die Begünstigung der Beklagten ist nicht allein aufgrund von Äußerungen der Erblasserin gegenüber Dritten zu begründen.
    • Es muss geprüft werden, ob der Wille der Erblasserin auch im Testament zum Ausdruck kommt.

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Leitsätze:

  • § 2107 BGB ist nicht auf den Fall der Beschwerung eines Erben mit einem erst mit seinem Tod anfallenden Vermächtnis entsprechend anwendbar.
  • In diesen Fällen ist der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse durch die spätere Nachkommenschaft des Erben im Wege der Testamentsauslegung Rechnung zu tragen.
  • Bei der ergänzenden Testamentsauslegung kann der Erfahrungssatz des § 2107 BGB herangezogen werden.
RA und Notar Krau

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