Ausschlagung des Erbes gegen Abfindung
Erbschaft ausschlagen – aber richtig!
Erbschaft ausschlagen gegen Abfindung: Eine kluge Lösung für Ihre Familie
Stellen Sie sich vor, Sie erben. Das ist meistens schön, kann aber auch kompliziert werden, besonders wenn es um Steuern oder die Verteilung innerhalb der Familie geht.
Manchmal passt das Erbe nicht so ganz zu Ihrer Lebenssituation. Dann gibt es eine Lösung: Sie können die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlagen. Aber nicht einfach so, sondern gegen eine Abfindung.
Diese Möglichkeit ist ein cleverer Weg, um:
Steuern zu sparen: Wir passen die Verteilung so an, dass weniger Erbschaftsteuer anfällt.
Streit zu vermeiden: Die Vermögensverteilung wird fair und sinnvoll für alle Beteiligten geregelt.
Vermögen passend zu verteilen: Sie erhalten genau das, was Sie wirklich brauchen.
Wenn jemand stirbt, geht sein Vermögen automatisch auf die Erben über. Das nennt man „Universalsukzession“.
Aber Sie sind nicht gezwungen, das Erbe anzunehmen! Sie können es auch ablehnen, also „ausschlagen“. Das ist wie ein Rücktritt: Wenn Sie ausschlagen, ist es, als hätten Sie das Erbe nie angetreten.
Besonders sinnvoll ist das, wenn Sie als Ehepartner erben, aber das Erbe für Ihre Kinder gedacht ist.
Oder wenn Sie die Freibeträge der Kinder nutzen wollen, damit nicht das ganze Vermögen bei Ihnen versteuert wird.
Die Ausschlagung ist ein formeller Schritt. Sie müssen dies innerhalb von sechs Wochen tun.
Diese Frist beginnt, sobald Sie vom Erbe erfahren.
Haben Sie Ihren Wohnsitz im Ausland oder der Verstorbene hatte seinen letzten Wohnsitz im Ausland, sind es sechs Monate.
Ihre Erklärung müssen Sie beim Nachlassgericht abgeben. Das geht entweder persönlich dort oder durch einen Notar, der Ihre Unterschrift beglaubigt.
Wichtig: Eine Ausschlagung kann man nicht einfach an Bedingungen knüpfen oder nur teilweise vornehmen. Es gibt nur wenige Ausnahmen.
Wenn Sie ausschlagen: Wer erbt dann?
Schlagen Sie die Erbschaft aus, erbt die Person, die an Ihrer Stelle berufen wäre. Das ist oft der Nächste in der gesetzlichen Erbfolge, zum Beispiel Ihre Kinder.
Es ist entscheidend, genau zu wissen, wer dann an die Reihe kommt. Das prüfen wir für Sie sehr genau.
Tipp: Wenn minderjährige Kinder die nächsten Erben wären, müssen auch die Eltern für sie die Ausschlagung erklären. Eine Genehmigung vom Familiengericht ist dafür nicht nötig.
Neben der Ausschlagung gegen Abfindung gibt es andere Wege, ein Erbe zu verteilen:
Erbauseinandersetzung:
Hier einigen sich die Erben, wie sie das Erbe aufteilen.
Erbteil verkaufen:
Sie können Ihren Anteil am Erbe verkaufen.
Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft:
Sie treten aus der Gemeinschaft der Erben aus und erhalten dafür eine Abfindung.
Manchmal kann auch das Pflichtteilsrecht eine Rolle spielen.
Sind Sie enterbt oder bekommen zu wenig, steht Ihnen ein Pflichtteil zu.
Dieser ist ein Geldanspruch. Durch die Ausschlagung gegen Abfindung kann man aber flexibler Vermögenswerte erhalten, statt nur Geld.
Die Abfindung bei einer Ausschlagung hat steuerliche Vorteile. Sie wird so behandelt, als käme sie direkt vom Verstorbenen.
Das ist wichtig für die Erbschaftsteuer. Die Abfindung mindert gleichzeitig den Wert, den der nächste Erbe versteuern muss.
Aber Vorsicht:
Wenn Sie als Abfindung zum Beispiel eine Immobilie erhalten, die Sie nicht selbst bewohnen, kann das Einkommensteuer auslösen.
Wir prüfen alle steuerlichen Folgen genau, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
Ein Abfindungsvertrag regelt alles verbindlich. Er muss nicht immer notariell beurkundet werden. Nur wenn es um Grundbesitz oder Firmenanteile geht, ist der Notar nötig.
Im Vertrag halten wir fest, dass die Abfindung erst fällig wird, wenn die Ausschlagung wirksam ist und der nächste Erbe offiziell feststeht. So sind alle auf der sicheren Seite.
Eine Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses gegen Abfindung kann eine hervorragende Möglichkeit sein, um das Erbe sinnvoll und steueroptimiert in Ihrer Familie zu verteilen.
Das gilt besonders, wenn die ursprüngliche Regelung nicht mehr passt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.