BGH IVa ZR 128/80
Urteil 30.4.1981
Ausschlagung eines Vermächtnisses durch Pflichtteilsberechtigten
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. April 1981 behandelt die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter, der als Miterbe eingesetzt wurde,
ein ihm zusätzlich zugewandtes Vermächtnis ausschlagen kann, um so von jeglichen Beschränkungen und Beschwerungen, die der Erblasser angeordnet hat, befreit zu sein.
Der BGH bestätigt, dass dies möglich ist, unabhängig davon, ob diese Beschränkungen oder Beschwerungen tatsächlich dazu führen, dass der Pflichtteilsberechtigte weniger erhält als sein Pflichtteil.
In dem Fall forderte der Kläger, dass die Beklagte, seine Tante und Pflichtteilsberechtigte, bei der Übertragung von Grundeigentum im Rahmen eines Vermächtnisses mitwirkt.
Der Erblasser, kinderlos verstorben, setzte die Beklagte als Vorerbin für die Hälfte seines Vermögens ein und bestimmte den Kläger sowie weitere Verwandte als Erben der anderen Hälfte.
Zudem ordnete er eine zehnjährige Auseinandersetzungssperre für den Grundbesitz an und setzte mehrere Vermächtnisse aus, darunter Grundstücke für den Kläger und ein Wohnrecht für die Beklagte.
Die Beklagte schlug das ihr zugewandte Vermächtnis aus, nahm jedoch die Erbschaft an.
Das Landgericht gab der Klage des Klägers statt, das Oberlandesgericht wies die Klage jedoch auf Berufung der Beklagten ab.
Mit seiner Revision strebte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an,
hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte nach Ablauf der zehnjährigen Sperrfrist zur Übertragung des Eigentums verpflichtet sei.
Der BGH wies die Revision zurück und stellte klar, dass die Beklagte gemäß § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch ein Vermächtnis
oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder beschwert war, da ihr Erbteil nicht mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils betrug.
Pflichtteilsrecht und Erbschaft:
Die Beklagte war aufgrund des Fehlens naher Verwandter die alleinige gesetzliche Erbin ihres Ehemanns. Ihr Pflichtteilsrecht betrug die Hälfte des Nachlasswerts.
Obwohl ihr durch den Erbvertrag mehr als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils hinterlassen wurde, war sie durch das Vermächtnis begünstigt.
Der BGH stellte klar, dass der Wert des Vermächtnisses auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet wird, wenn es angenommen wird.
Ein Pflichtteilsberechtigter kann das Vermächtnis jedoch ausschlagen und den Pflichtteil verlangen, ohne dass der Wert des Vermächtnisses relevant ist.
Nachdem die Beklagte das Vermächtnis ausgeschlagen hatte, war sie in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Erbin eingesetzt
und von Beschränkungen und Beschwerungen durch das Vermächtnis befreit.
Der BGH stellte fest, dass dies den gesetzlichen Pflichten entspricht, da das Pflichtteilsrecht dem Berechtigten eine uneingeschränkte Beteiligung am Nachlass garantiert.
Der BGH wies auch das hilfsweise Begehren des Klägers zurück, da der Kläger durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung von der Prozessführung über das betroffene Recht ausgeschlossen war.
Zusammenfassend bestätigte der BGH, dass ein Pflichtteilsberechtigter ein zusätzliches Vermächtnis ausschlagen kann,
um von allen Beschränkungen und Beschwerungen befreit zu sein, die der Erblasser angeordnet hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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