Ausschlagung Erbe Beginn der sechswöchigen Frist

August 29, 2017

Ausschlagung Erbe Beginn der sechswöchigen Frist

OLG Rostock 3 W 53/08

Zurechenbarkeit der Kenntnis des Bevollmächtigten

RA und Notar Krau

Die Beteiligten zu 2. und 3. waren die gesetzlichen Erben ihres Vaters.

Sie hatten jedoch über einen längeren Zeitraum keinen Kontakt zu ihm und erfuhren erst nach seinem Tod von seiner Überschuldung.

Sie schlugen die Erbschaft und fochten die Annahme der Erbschaft an, nachdem die Ausschlagungs- und Anfechtungsfristen abgelaufen waren.

Das Landgericht wies die Anträge zurück.

Kernaussagen des Beschlusses:

Ausschlagung Erbe Beginn der sechswöchigen Frist

  • Beginn der Ausschlagungsfrist: Die Ausschlagungsfrist beginnt, sobald der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall und dem Grund der Erbschaft hat.
  • Kenntnis des Berufungsgrundes: Bei gesetzlicher Erbfolge ist Kenntnis vom Berufungsgrund gegeben, wenn dem Erben die Familienverhältnisse bekannt sind und er keine begründete Vermutung hat, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung existiert.
  • Zurechnung der Kenntnis des Bevollmächtigten: Die Kenntnis eines Bevollmächtigten wird dem Erben zugerechnet, wenn die Vollmacht die Regelung des Erbfalls umfasst.
  • Anfechtung der Annahme: Die Annahme der Erbschaft kann angefochten werden, wenn der Erbe sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbschaft (z.B. Überschuldung) irrt.
  • Anfechtungsfrist: Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

Begründung:

  • Schutz des Erben: Die Ausschlagungs- und Anfechtungsfristen sollen den Erben schützen und ihm die Möglichkeit geben, sich über die Erbschaft zu informieren, bevor er sie annimmt.
  • Rechtssicherheit: Die Kenntnis vom Anfall und Grund der Erbschaft ist erforderlich, um dem Erben eine bewusste Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung zu ermöglichen.
  • Vertretung: Die Zurechnung der Kenntnis des Bevollmächtigten dient der Rechtssicherheit und soll verhindern, dass der Erbe sich durch die Beauftragung eines Bevollmächtigten Vorteile verschafft.
  • Anfechtung: Die Anfechtungsmöglichkeit schützt den Erben vor den Folgen eines Irrtums über die Erbschaft.

Ausschlagung Erbe Beginn der sechswöchigen Frist

Fazit:

Das OLG Rostock hat die weitere Beschwerde der Erben zurückgewiesen.

Die Ausschlagungs- und Anfechtungsfristen waren abgelaufen, da die Erben bereits durch das Schreiben des Bevollmächtigten der Ehefrau

Kenntnis vom Anfall und Grund der Erbschaft sowie von der Überschuldung erlangt hatten.

Das Urteil dient der Klarstellung der Voraussetzungen für die Ausschlagung und Anfechtung der Annahme einer Erbschaft und dem Schutz des Rechtsverkehrs.

RA und Notar Krau

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