Ausschlagung Erbe durch Betreuer
OLG Karlsruhe 14 W 28/24 (Wx)
Der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.07.2024 befasst sich mit der Frage, wann die Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Betreuer wirksam wird
und welche Auswirkungen die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts auf die Ausschlagungsfrist hat.
Die Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Betreuer wird mit Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses des Betreuungsgerichts wirksam (§ 1858 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Für die Wahrung der Ausschlagungsfrist reicht es aus, wenn die Genehmigung des Betreuungsgerichts innerhalb der Frist beantragt wird (§ 1858 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BGB).
Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts findet auch auf laufende Genehmigungsverfahren Anwendung.
Die Erblasserin hatte ihren Sohn und ihre Nichte zu Erben eingesetzt.
Der Sohn stand unter Betreuung.
Seine Betreuerin schlug die Erbschaft für ihn aus.
Die Genehmigung des Betreuungsgerichts wurde jedoch erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist erteilt.
Die Nichte machte geltend, die Ausschlagung sei verspätet und unwirksam.
Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde der Nichte zurück.
Die Ausschlagung des Sohnes sei wirksam, da die Genehmigung des Betreuungsgerichts innerhalb der Ausschlagungsfrist beantragt worden sei.
Begründung:
Wirksamkeit der Ausschlagung:
Nach der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird die Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Betreuer mit Rechtskraft des
Genehmigungsbeschlusses des Betreuungsgerichts wirksam (§ 1858 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Wahrung der Ausschlagungsfrist:
Es reicht aus, wenn die Genehmigung des Betreuungsgerichts innerhalb der Frist beantragt wird.
Weitere Handlungen zur Wahrung der Frist sind nicht erforderlich (§ 1858 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BGB).
Anwendung der Reform:
Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts findet auch auf laufende Genehmigungsverfahren Anwendung.
Daher ist im vorliegenden Fall die neue Regelung des § 1858 Abs. 3 BGB anzuwenden, obwohl die Ausschlagung vor dem Inkrafttreten der Reform erklärt wurde.
Hemmung der Ausschlagungsfrist:
Die Ausschlagungsfrist war gehemmt, solange das Genehmigungsverfahren beim Betreuungsgericht anhängig war.
Die Hemmung endete mit Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe klärt die Rechtslage zur Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Betreuer nach der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts.
Sie vereinfacht das Verfahren und stärkt den Schutz von betreuten Personen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Die Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Betreuer wird mit Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses wirksam.
Für die Wahrung der Ausschlagungsfrist ist der rechtzeitige Antrag auf Genehmigung ausreichend.
Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts findet auch auf laufende Genehmigungsverfahren Anwendung.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.