Ausschlagung Erbschaft aufgrund Vorsorgevollmacht
OLG Zweibrücken, 3 W 198/07
Erbschaftsausschlagung:
Wirksamkeit einer auf Grund einer Vorsorgevollmacht erklärten Ausschlagungserklärung
Ein Erblasser hatte in einem gemeinschaftlichen Testament mit seiner vorverstorbenen Ehefrau seine drei Kinder als Schlusserben eingesetzt.
Später errichtete er ein Einzeltestament, in dem er seine drei Kinder und seine Enkelin zu gleichen Teilen als Erben einsetzte.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte eines der Kinder einen Erbschein, der die Erbeinsetzung im Einzeltestament widerspiegelte.
Die anderen Kinder beantragten einen Erbschein, der die Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament widerspiegelte.
Das Nachlassgericht wies den Antrag des einen Kindes zurück, da der Erblasser durch das gemeinschaftliche Testament gebunden war.
Dieses Kind legte daraufhin Beschwerde ein und erklärte aufgrund einer Vorsorgevollmacht die Ausschlagung der Erbschaft des Erblassers
nach seiner vorverstorbenen Ehefrau, um die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments zu beseitigen.
Rechtliche Würdigung:
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken musste entscheiden, ob die Ausschlagung der Erbschaft aufgrund der Vorsorgevollmacht wirksam war
und ob der Erblasser durch das gemeinschaftliche Testament gebunden war.
Entscheidung:
Das OLG Zweibrücken wies die weitere Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts,
wonach der Erbschein entsprechend dem gemeinschaftlichen Testament zu erteilen ist.
Begründung:
Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments: Der Erblasser war durch das gemeinschaftliche Testament gebunden und konnte die Erbeinsetzung seiner Kinder als Schlusserben nicht mehr wirksam widerrufen.
Ausschlagung der Erbschaft: Die Ausschlagung der Erbschaft durch das eine Kind war unwirksam, da die Erklärung nicht in der erforderlichen Form (öffentlich beglaubigt oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts) abgegeben wurde.
Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht: Das Recht zur Ausschlagung einer Erbschaft ist nicht übertragbar und kann daher nicht durch eine Vorsorgevollmacht ausgeübt werden.
Teilweise Ausschlagung: Das eine Kind hätte die Erbschaft nur zu dem ihm im gemeinschaftlichen Testament zustehenden Anteil von 1/3 ausschlagen können. Dies hätte die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments aber nicht beseitigt.
Fazit:
Der Beschluss verdeutlicht, dass das Recht zur Ausschlagung einer Erbschaft ein höchstpersönliches Recht ist und nicht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden kann.
Auch eine Vorsorgevollmacht berechtigt nicht zur Ausschlagung einer Erbschaft.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.