Ausschlagung Nachvermächtnis durch Geltendmachung Pflichtteilsanspruch – LG Nürnberg-Fürth Teilurteil 27/07/2023 – 8 O 4921/22
RA und Notar Krau
Die Beklagten werden verurteilt,
dem Kläger ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass des am ….1989 mit letztem Wohnsitz in […] verstorbenen GL vorzulegen und dem Kläger Rechnung zu legen über die Verwaltung des Nachlasses, durch Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben und durch Vorlage der Belege.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 56.500,00 € festgesetzt.
In dem Fall vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 27. Juli 2023 (Az.: 8 O 4921/22) ging es um die rechtliche Auseinandersetzung zwischen einem Kläger und den Erben einer verstorbenen Frau HL,
in der es um die Frage der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs und die Ausschlagung eines Nachvermächtnisses ging.
Der Kläger war von dem 1989 verstorbenen Erblasser GL adoptiert worden, der in seinem Testament seine Ehefrau HL als Erbin und den Kläger als Begünstigten des verbleibenden Nachlasses nach dem Tod der Ehefrau eingesetzt hatte.
Der Kläger machte nach dem Tod von GL seinen Pflichtteilsanspruch geltend und erhielt eine Auszahlung.
Nach dem Tod von HL im Jahr 2020, die keine weiteren Testamente hinterließ und deren gesetzliche Erben die Beklagten sind, forderte der Kläger von den Erben die Herausgabe des Nachlasses gemäß seiner Interpretation des Testaments, das ihn als Nacherben einsetzte.
Der Kläger erhob eine Stufenklage, um ein Bestandsverzeichnis des Nachlasses von GL zu erhalten, die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zu prüfen und letztlich die Herausgabe der Erbschaftsgüter zu verlangen.
Die Beklagten argumentierten, dass HL als Vollerbin eingesetzt worden sei und der Kläger durch die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs sein Vermächtnis konkludent ausgeschlagen habe.
Das Gericht entschied auf der ersten Stufe zugunsten des Klägers und stellte fest, dass dieser als Nachvermächtnisnehmer und nicht als Nacherbe eingesetzt worden sei.
Es sei nicht von einer konkludenten Ausschlagung des Vermächtnisses durch die Geltendmachung des Pflichtteils auszugehen, da der Kläger vermutlich nicht bewusst war, dass dies zur Ausschlagung führen könnte.
Das Gericht bejahte zudem den Auskunftsanspruch des Klägers gegenüber den Erben, um seinen Vermächtnisanspruch durchsetzen zu können.
Ob die empfangene Pflichtteilzahlung auf das Nachvermächtnis angerechnet werden muss, wird in einem späteren Verfahren entschieden.
Das Urteil zeigt die Komplexität erbrechtlicher Auseinandersetzungen und die Bedeutung einer sorgfältigen Testamentserstellung, insbesondere bei der Kombination von Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.