Ausschlagungserklärung unwirksam – Erbscheinsantrag als konkludente Annahmeerklärung

Juni 4, 2020

Ausschlagungserklärung unwirksam – Erbscheinsantrag als konkludente Annahmeerklärung

OLG Hamm Beschluss vom 10.05.2010 – I-15 W 200/10

RA und Notar Krau

Der Beschluss des OLG Hamm vom 10.05.2010 hebt die Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts vom 12.03.2010 auf

und verweist die Sache zur Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurück.

Grundlage für die Beschwerde war § 58 FamFG.

Die Beschwerdebefugnis gemäß § 59 FamFG ergab sich aus der Belastung durch die Zurückweisung des Antrags, und die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs.1 FamFG wurde eingehalten.

Die Beschwerde war vorläufig erfolgreich, da die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts schwerwiegende Mängel aufwies.

Nach § 68 Abs.1 FamFG muss ein Abhilfeverfahren durchgeführt werden, und die Entscheidung muss durch einen Beschluss begründet werden.

Ausschlagungserklärung unwirksam – Erbscheinsantrag als konkludente Annahmeerklärung

Das Beschwerdegericht kann gemäß § 69 Abs.3 S.2 FamFG die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen, wenn die Nichtabhilfeentscheidung einen schwerwiegenden Mangel aufweist.

Formelle Fehler wie die Entscheidung durch bloße Verfügung sind unschädlich, solange das Amtsgericht die Begründung der Beschwerde berücksichtigt hat.

Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerde die Frage aufgeworfen, ob die Ausschlagungserklärung der Beteiligten unwirksam sei,

weil in ihrem Erbscheinsantrag eine konkludente Annahmeerklärung zu sehen sei.

Das Amtsgericht hatte nur die frist- und formgerechte Ausschlagung berücksichtigt, aber nicht den neuen Gesichtspunkt der konkludenten Annahmeerklärung.

Dieser Mangel machte die Nichtabhilfeentscheidung unwirksam, sodass die Sache zur erneuten Prüfung und Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen wurde.

Schlagworte

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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