Ausschlagungsfrist Kenntnis des Betreuers dem Erben zuzurechnen

Februar 9, 2025

Ausschlagungsfrist Kenntnis des Betreuers dem Erben zuzurechnen

Beschluss OLG Celle vom 02.12.2024 (6 W 142/24) zum Erbscheinsverfahren

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 02.12.2024 (Az.: 6 W 142/24) befasst sich mit der Frage der Kenntnis des Erben im Rahmen der Erteilung eines Erbscheins,

insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vertretung durch einen Betreuer.

Sachverhalt:

Die Erblasserin verstarb kinderlos.

Die Beteiligten sind der Bruder bzw. der Neffe der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin und somit gesetzliche Erben zu gleichen Teilen.

Der Neffe (Beteiligter zu 2) steht unter Betreuung, wobei der Betreuer den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und einen Einwilligungsvorbehalt innehat.

Der Bruder (Beteiligter zu 1) informierte den Betreuer des Neffen über den Tod der Erblasserin und das Fehlen eines Testaments.

Der Betreuer bestätigte den Erhalt des Schreibens.

Ausschlagungsfrist Kenntnis des Betreuers dem Erben zuzurechnen

In der Folge beantragte der Bruder beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn und seinen Neffen als Erben ausweist.

Der Neffe erklärte, die Erbschaft auszuschlagen und focht vorsorglich die Annahme der Erbschaft an, da er erst durch das Schreiben des Gerichts Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erlangt habe.

Das Amtsgericht erachtete die Ausschlagung jedoch als nicht wirksam, da die Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen sei.

Für die Kenntnis sei maßgeblich, wer von Betreuer und Betreutem zuerst Kenntnis erlangt habe, und dies sei vorliegend der Betreuer gewesen.

Entscheidung des OLG Celle:

Das OLG Celle wies die Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurück.

Die Kenntnis des Erben im Sinne von § 1944 Abs. 2 BGB muss nicht durch das Nachlassgericht vermittelt werden, jede Informationsquelle ist grundsätzlich ausreichend.

Im vorliegenden Fall war das Schreiben des Bruders an den Betreuer ausreichend, um die Kenntnis vom Erbfall und der Erbenstellung des Neffen zu begründen.

Ist der Erbe gesetzlich vertreten, ist bei der Kenntniserlangung zu unterscheiden:

  • Geschäftsunfähigkeit: Ist der Erbe geschäftsunfähig, kommt es allein auf die Kenntnis des Vertreters an.
  • Geschäftsfähigkeit mit Betreuung: Ist der Erbe geschäftsfähig, aber unter rechtlicher Betreuung, ist zu berücksichtigen, dass er neben dem Betreuer existiert und in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Nach der überwiegenden Auffassung, der sich das OLG Celle anschließt, kommt es in diesem Fall auf den früheren Zeitpunkt der Kenntniserlangung an, also darauf, ob der Betreute oder der Betreuer zuerst Kenntnis erlangt hat.

Ausschlagungsfrist Kenntnis des Betreuers dem Erben zuzurechnen

Im vorliegenden Fall hatte der Betreuer, der den Aufgabenkreis der Vermögenssorge innehatte, durch das Schreiben des Bruders Kenntnis vom Erbfall und der Erbenstellung des Neffen erlangt.

Diese Kenntnis ist dem Neffen als seinem Betreuten zuzurechnen.

Die Ausschlagungsfrist begann somit mit der Kenntnis des Betreuers zu laufen und war bei der Erklärung der Ausschlagung durch den Neffen bereits verstrichen.

Die Anfechtung der Annahme wegen Irrtums wurde ebenfalls als unbegründet erachtet, da der Neffe durch seinen Betreuer vertreten wurde

und sich dessen Kenntnisse und mögliche Versäumnisse zurechnen lassen muss.

Bedeutung der Entscheidung:

Das OLG Celle stellt in seiner Entscheidung klar, dass die Kenntnis des Betreuers vom Erbfall und der Erbenstellung des Betreuten dem Betreuten zuzurechnen ist,

wenn dieser geschäftsfähig ist, aber unter rechtlicher Betreuung steht.

Dies gilt auch dann, wenn der Betreute selbst keine Kenntnis von den Umständen hat.

Die Entscheidung betont die Verantwortung des Betreuers für die Wahrnehmung der rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten und die Notwendigkeit,

dass sich der Betreute über relevante Umstände informiert und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergreift.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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