Ausschluss der Einrede der beschränkten Erbenhaftung – Zahlung von Grundsteuer
VGH München 4 C 18.1135
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Klägerin, Mitglied einer Erbengemeinschaft, wehrt sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Grundsteuer und den erfolglosen Antrag auf Prozesskostenhilfe in der ersten Instanz.
Sie ist Teil der Erbengemeinschaft ihres am 31. Juli 2015 verstorbenen Ehemanns und trat in dessen Erbbauberechtigung am Geschäftsgrundstück FlNr. 1989/2 in R. ein.
Das Amtsgericht Regensburg teilte der Beklagten am 2. November 2015 den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge mit.
Am 5. November 2015 erließ die Beklagte einen „Bescheid über Grundabgaben“ für das genannte Grundstück,
setzte die Grundsteuer für 2016 und Folgejahre auf 3.100,99 Euro fest und berücksichtigte dabei die Eigentumsverhältnisse und den Wohnort.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, da sie nicht Schuldnerin der Abgaben sei und auf den Nachlassinsolvenzantrag verwies.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, woraufhin die Klägerin Klage erhob und
Prozesskostenhilfe beantragte, die vom Verwaltungsgericht Regensburg abgelehnt wurde.
Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, der die Beklagte entgegentrat. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig und hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hatte zu Recht den Antrag der Klägerin abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Klägerin wurde rechtmäßig als Miterbin gesamtschuldnerisch zur Grundsteuer herangezogen.
Sie kann der Steuerschuld nicht die Einrede der beschränkten Erbenhaftung entgegenhalten.
Die Grundsteuerschuld entstand am 1. Januar 2016 in der Person der Klägerin als Mitglied der Erbengemeinschaft.
Es handelt sich um eine eigene Steuerschuld der Klägerin in Bezug auf das Grundstück, nicht um eine vom Erblasser herrührende Schuld.
Daher greift die Dürftigkeitseinrede des Erben gegenüber einem Nachlassgläubiger nicht.
Die Beklagte hat ihr Auswahlermessen hinsichtlich der einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft sachgerecht ausgeübt,
insbesondere da die Klägerin als einzige Steuerpflichtige im Gemeindegebiet wohnt.
Die Klägerin kann einen Ausgleich von den Miterben verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraf 154 Abs. 2 VwGO.
Das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen ist kostenpflichtig.
Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar gemäß Paragraf 152 Abs. 1 VwGO.
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