Ausschluss der Haftung der Gründungsgesellschafter durch Prospekthaftung

Januar 7, 2026

Ausschluss der Haftung der Gründungsgesellschafter durch Prospekthaftung

BGH, Beschluss vom 19.1.2021 – XI ZB 35/18

Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung des Gerichtsbeschlusses vom Bundesgerichtshof (BGH). Dieser Text erklärt Ihnen die rechtlichen Hintergründe und die Folgen der Entscheidung für Anleger und Firmengründer.


Das Ende einer Ära: Wer haftet bei Fehlern im Verkaufsprospekt?

Wenn Sie als Anleger Geld in einen Fonds investieren, verlassen Sie sich auf die Informationen im Verkaufsprospekt. Stehen dort falsche Dinge oder fehlt etwas Wichtiges, ist das ärgerlich. Lange Zeit konnten Anleger in Deutschland auf verschiedenen Wegen Schadensersatz fordern. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer neuen Entscheidung (Az. XI ZB 35/18) für Klarheit gesorgt und gleichzeitig viele Hoffnungen von Anlegern beendet.

Die Ausgangslage: Ein Schiffsfonds in Seenot

In dem Fall ging es um einen Schiffsfonds. Das Unternehmen kaufte ein Schiff, doch das Geschäft entwickelte sich schlecht. Im Jahr 2014 wurde der Fonds zahlungsunfähig. Viele Anleger fühlten sich getäuscht. Sie meinten, der Verkaufsprospekt von 2007 sei fehlerhaft gewesen. Deshalb verklagten sie die Gründungsgesellschafter des Fonds. Sie wollten ihr Geld zurück, weil sie behaupteten, vor dem Vertragsschluss nicht richtig aufgeklärt worden zu sein.


Die Kernbotschaft: Spezialregeln verdrängen allgemeine Gesetze

Die wichtigste Erkenntnis aus dem Urteil ist: Es gibt spezielle Gesetze für Prospektfehler. Diese Gesetze regeln genau, wer wann für wie lange haftet. Der BGH hat nun entschieden, dass diese Spezialregeln Vorrang haben.

Warum ist das wichtig für Sie?

Früher gab es einen „Dreiklang“ der Haftung. Anleger konnten sich auf drei verschiedene rechtliche Wege stützen. Einer dieser Wege war die sogenannte „Haftung im weiteren Sinne“. Das war für Anleger sehr praktisch, weil hier eine lange Verjährungsfrist galt. Man konnte also auch noch nach vielen Jahren klagen.

Ausschluss der Haftung der Gründungsgesellschafter durch Prospekthaftung

Das Machtwort des BGH

Der BGH sagt nun: Wenn die Spezialgesetze zur Prospekthaftung (gültig zwischen 2005 und 2012) anwendbar sind, darf man nicht mehr auf die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausweichen.

Sie müssen sich das so vorstellen: Die Spezialgesetze sind wie eine maßgeschneiderte Versicherung. Wenn diese Versicherung greift, können Sie nicht zusätzlich die allgemeine Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen, um die strengen Regeln der Spezialversicherung zu umgehen.


Die Folgen für Gründungsgesellschafter und Anleger

Dieses Urteil hat massive Auswirkungen auf viele laufende Klagen. Es ist fast wie ein Paukenschlag in der Rechtswelt.

Anleger gehen oft leer aus

Für viele Anleger ist das Urteil eine schlechte Nachricht. Warum? Weil die Spezialgesetze sehr kurze Verjährungsfristen haben. Oft ist der Anspruch schon nach drei Jahren verjährt. Viele Klagen wurden erst viel später eingereicht, weil man dachte, man könne die 10-jährige Frist des allgemeinen Rechts nutzen. Da der BGH diesen Weg nun versperrt hat, sind viele Klagen über Nacht wertlos geworden.

Schutz für die Gründer

Die Gründungsgesellschafter werden durch dieses Urteil geschützt. Sie müssen nicht mehr befürchten, nach einem Jahrzehnt noch für Fehler im Prospekt zur Rechenschaft gezogen zu werden, sofern sie nicht vorsätzlich gehandelt haben. Das Gesetz gibt ihnen die Möglichkeit, sich zu entlasten, wenn sie die Fehler nicht kannten und nicht grob fahrlässig gehandelt haben.


Formale Hürden: Ein Lehrstück über Anwaltsfehler

Der Fall zeigt auch, wie kompliziert das deutsche Recht bei großen Anlegerverfahren ist. Es ging hier um ein sogenanntes „KapMuG-Verfahren“. Das ist ein Musterverfahren, bei dem ein Fall stellvertretend für viele andere entschieden wird.

Ein teurer Formfehler

Einer der beteiligten Firmen (die Musterbeklagte zu 2) unterlief ein schwerer Fehler. Ihr Anwalt hatte zwar gesagt, dass er die Firma vertritt. Er hat aber nicht formgerecht und innerhalb der Frist erklärt, dass die Firma dem Verfahren offiziell beitritt.

Selbst als der Anwalt versuchte, das später zu korrigieren, blieb das Gericht hart: Die Frist war abgelaufen. Der Beitritt war unzulässig. Das zeigt: Im Kapitalmarktrecht können kleinste Fehler beim Papierkram dazu führen, dass man seine Rechte verliert.


Zusammenfassung: Was bedeutet das Urteil konkret?

Damit Sie die Auswirkungen besser verstehen, hier die wichtigsten Punkte auf einen Blick:

  1. Spezialrecht vor allgemeinem Recht: Wenn ein Prospektfehler vorliegt, gelten nur die speziellen Haftungsregeln des Börsen- oder Verkaufsprospektgesetzes (für den Zeitraum 2005–2012).
  2. Kein Ausweichen auf das BGB: Man kann die kurzen Verjährungsfristen der Spezialgesetze nicht mehr umgehen, indem man einfach „vorvertragliche Pflichtverletzung“ (nach § 311 BGB) geltend macht.
  3. Klarheit für die Zukunft: Der BGH beendet damit eine jahrelange Rechtsunsicherheit. Die verschiedenen Haftungswege werden vereinfacht, auch wenn das für viele Anleger im Moment finanzielle Verluste bedeutet.

Fazit für die Praxis

Wenn Sie heute in Kapitalanlagen investieren, sollten Sie wissen: Die Zeitfenster, um bei Prospektfehlern rechtlich gegen Gründungsgesellschafter vorzugehen, sind kurz. Warten Sie bei Unregelmäßigkeiten nicht zu lange, da die „bequemen“ langen Verjährungsfristen der Vergangenheit angehören.

Sollten Sie weitere Fragen zu den Auswirkungen dieses Urteils auf Ihre persönliche Situation haben, empfiehlt es sich, zeitnah einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu konsultieren.

RA und Notar Krau

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