Ausschluss des Ehegattenerbrechts durch Beantragung der Scheidung

September 10, 2017

Ausschluss des Ehegattenerbrechts durch Beantragung der Scheidung

OLG Köln I-2 Wx 122/11

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte zwei Scheidungsanträge gegen seine Ehefrau gestellt, die jedoch nicht weiter betrieben wurden.

Nach seinem Tod beantragten seine Eltern die Erteilung eines Erbscheins.

Die Ehefrau beantragte ebenfalls einen Erbschein und machte geltend, dass sie als Ehefrau erbberechtigt sei.

Zentrale Streitpunkte:

  • Ausschluss des Ehegattenerbrechts: Ist das Ehegattenerbrecht der Ehefrau nach § 1933 BGB ausgeschlossen, obwohl die Scheidungsverfahren nicht weiter betrieben wurden?
  • Rücknahme des Scheidungsantrags: Ist das Nichtbetreiben der Scheidungsverfahren als Rücknahme der Scheidungsanträge zu werten?
  • Voraussetzungen für die Scheidung: Lagen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung vor?

Ausschluss des Ehegattenerbrechts durch Beantragung der Scheidung

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Köln hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies den Erbscheinsantrag der Ehefrau zurück.

Das Amtsgericht wurde angewiesen, den Eltern des Erblassers einen Erbschein zu erteilen.

Begründung:

  1. Ausschluss des Ehegattenerbrechts:

Das OLG Köln stellte fest, dass das Ehegattenerbrecht der Ehefrau nach § 1933 BGB ausgeschlossen ist.

Der Erblasser hatte die Scheidung beantragt, und die Voraussetzungen für eine Scheidung lagen zum Zeitpunkt seines Todes vor.

  1. Rücknahme des Scheidungsantrags:

Das OLG Köln entschied, dass das Nichtbetreiben der Scheidungsverfahren nicht als Rücknahme der Scheidungsanträge zu werten ist.

Eine Rücknahme muss eindeutig und unzweifelhaft erklärt werden.

Der Erblasser hatte seinen Scheidungswillen durch den zweiten Scheidungsantrag erneut bekräftigt.

  1. Voraussetzungen für die Scheidung:

Das OLG Köln stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorlagen.

Ausschluss des Ehegattenerbrechts durch Beantragung der Scheidung

Die Ehegatten lebten seit 1987 getrennt, und der Erblasser hatte durch die Scheidungsanträge seinen Trennungswillen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.

Besonderheiten:

  • Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags: Das OLG Köln stellte klar, dass die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags durch die Zustellung begründet wird.
  • Kein langer Zeitablauf: Das OLG Köln betonte, dass zwischen dem ersten Scheidungsantrag und dem Erbfall kein langer Zeitraum verstrichen war, der eine Behandlung des Nichtbetreibens des Verfahrens als Antragsrücknahme rechtfertigen würde.
  • Unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe: Da die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt lebten, wurde das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet.

Fazit:

Das OLG Köln hat entschieden, dass das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen ist, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt hat

und die Voraussetzungen für eine Scheidung zum Zeitpunkt des Todes vorlagen, auch wenn das Scheidungsverfahren nicht weiter betrieben wurde.

Der Fall verdeutlicht die Voraussetzungen des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts und die Bedeutung des Trennungswillens.

Ausschluss des Ehegattenerbrechts durch Beantragung der Scheidung

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des OLG Köln zeigt, dass die Gerichte die Voraussetzungen des § 1933 BGB im Einzelfall sorgfältig prüfen.
  • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung eindeutiger Erklärungen im Scheidungsverfahren.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Geltendmachung von Erbansprüchen durch Ehegatten, wenn ein Scheidungsverfahren anhängig ist.
RA und Notar Krau

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