
OLG Köln I-2 Wx 122/11
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte zwei Scheidungsanträge gegen seine Ehefrau gestellt, die jedoch nicht weiter betrieben wurden.
Nach seinem Tod beantragten seine Eltern die Erteilung eines Erbscheins.
Die Ehefrau beantragte ebenfalls einen Erbschein und machte geltend, dass sie als Ehefrau erbberechtigt sei.
Zentrale Streitpunkte:
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Köln hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies den Erbscheinsantrag der Ehefrau zurück.
Das Amtsgericht wurde angewiesen, den Eltern des Erblassers einen Erbschein zu erteilen.
Begründung:
Das OLG Köln stellte fest, dass das Ehegattenerbrecht der Ehefrau nach § 1933 BGB ausgeschlossen ist.
Der Erblasser hatte die Scheidung beantragt, und die Voraussetzungen für eine Scheidung lagen zum Zeitpunkt seines Todes vor.
Das OLG Köln entschied, dass das Nichtbetreiben der Scheidungsverfahren nicht als Rücknahme der Scheidungsanträge zu werten ist.
Eine Rücknahme muss eindeutig und unzweifelhaft erklärt werden.
Der Erblasser hatte seinen Scheidungswillen durch den zweiten Scheidungsantrag erneut bekräftigt.
Das OLG Köln stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorlagen.
Die Ehegatten lebten seit 1987 getrennt, und der Erblasser hatte durch die Scheidungsanträge seinen Trennungswillen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.
Besonderheiten:
Fazit:
Das OLG Köln hat entschieden, dass das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen ist, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt hat
und die Voraussetzungen für eine Scheidung zum Zeitpunkt des Todes vorlagen, auch wenn das Scheidungsverfahren nicht weiter betrieben wurde.
Der Fall verdeutlicht die Voraussetzungen des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts und die Bedeutung des Trennungswillens.
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