Ausschluss des Ehegattenerbrechts im Scheidungsverfahren

September 10, 2017

Ausschluss des Ehegattenerbrechts im Scheidungsverfahren

OLG Rostock 3 W 104/09

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Antragstellerin und der Erblasser waren verheiratet und befanden sich im Scheidungsverfahren.

Beide hatten die Scheidung beantragt und die Zerrüttung der Ehe bestätigt.

Noch vor dem Scheidungstermin verstarb der Erblasser.

Die Antragstellerin beantragte einen Erbschein, der sie als Miterbin ausweist.

Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da das Ehegattenerbrecht nach § 1933 BGB ausgeschlossen sei.

Zentrale Streitpunkte:

  • Ausschluss des Ehegattenerbrechts: Ist das Ehegattenerbrecht nach § 1933 BGB ausgeschlossen, obwohl die Ehegatten im Scheidungstermin möglicherweise ihre Anträge zurückgenommen oder sich versöhnt hätten?
  • Zerrüttung der Ehe: War die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zerrüttet?
  • Beweislast: Wer trägt die Beweislast für die Voraussetzungen des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts?

Ausschluss des Ehegattenerbrechts im Scheidungsverfahren

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Rostock wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Begründung:

  1. Ausschluss des Ehegattenerbrechts:

Das OLG Rostock stellte fest, dass das Ehegattenerbrecht nach § 1933 BGB ausgeschlossen ist.

Die abstrakte Möglichkeit, dass die Ehegatten im Scheidungstermin ihre Anträge zurückgenommen oder sich versöhnt hätten, ändert daran nichts.

Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte.

  1. Zerrüttung der Ehe:

Das OLG Rostock bestätigte die Feststellung des Nachlassgerichts, dass die Ehe zerrüttet war.

Ausschluss des Ehegattenerbrechts im Scheidungsverfahren

Beide Ehegatten hatten im Scheidungsverfahren die Zerrüttung der Ehe bestätigt.

Die Antragstellerin hatte zwar im Erbscheinsverfahren vorgetragen, dass sie eine Versöhnung für möglich gehalten habe, dies stand jedoch im Widerspruch zu ihren früheren Angaben.

  1. Beweislast:

Das OLG Rostock stellte klar, dass die Beweislast für die Voraussetzungen des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts zwar bei demjenigen liegt, der sich darauf beruft.

Im vorliegenden Fall hatte das Nachlassgericht jedoch ausreichende Anhaltspunkte für die Zerrüttung der Ehe, sodass es keine weiteren Ermittlungen anstellen musste.

Besonderheiten:

  • Abstrakte Möglichkeit der Versöhnung: Das OLG Rostock stellte klar, dass die abstrakte Möglichkeit einer Versöhnung den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nicht hindert.
  • Widersprüchliche Angaben der Antragstellerin: Die Antragstellerin hatte im Scheidungsverfahren die Zerrüttung der Ehe bestätigt, im Erbscheinsverfahren jedoch eine Versöhnung für möglich gehalten.
  • Glaubwürdigkeit der Angaben: Das OLG Rostock zweifelte die Glaubwürdigkeit der Angaben der Antragstellerin an, da sie im Erbscheinsverfahren ein Motiv hatte, die Zerrüttung der Ehe zu leugnen.

Fazit:

Das OLG Rostock hat entschieden, dass die abstrakte Möglichkeit einer Versöhnung im laufenden Scheidungsverfahren den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach § 1933 BGB nicht hindert.

Der Fall verdeutlicht die Voraussetzungen des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts und die Bedeutung der Zerrüttung der Ehe.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des OLG Rostock zeigt, dass die Gerichte die Voraussetzungen des § 1933 BGB im Einzelfall sorgfältig prüfen.
  • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung widerspruchsfreier Angaben im Scheidungs- und Erbscheinsverfahren.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Geltendmachung von Erbansprüchen durch Ehegatten, wenn ein Scheidungsverfahren anhängig ist.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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