Ausschluss des Ehegattenerbrechts im Scheidungsverfahren

September 10, 2017

Ausschluss des Ehegattenerbrechts im Scheidungsverfahren

OLG Rostock 3 W 104/09

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Antragstellerin und der Erblasser waren verheiratet und befanden sich im Scheidungsverfahren.

Beide hatten die Scheidung beantragt und die Zerrüttung der Ehe bestätigt.

Noch vor dem Scheidungstermin verstarb der Erblasser.

Die Antragstellerin beantragte einen Erbschein, der sie als Miterbin ausweist.

Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da das Ehegattenerbrecht nach Paragraf 1933 BGB ausgeschlossen sei.

Zentrale Streitpunkte:

  • Ausschluss des Ehegattenerbrechts: Ist das Ehegattenerbrecht nach Paragraf 1933 BGB ausgeschlossen, obwohl die Ehegatten im Scheidungstermin möglicherweise ihre Anträge zurückgenommen oder sich versöhnt hätten?
  • Zerrüttung der Ehe: War die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zerrüttet?
  • Beweislast: Wer trägt die Beweislast für die Voraussetzungen des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts?

Ausschluss des Ehegattenerbrechts im Scheidungsverfahren

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Rostock wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Begründung:

  1. Ausschluss des Ehegattenerbrechts:

Das OLG Rostock stellte fest, dass das Ehegattenerbrecht nach Paragraf 1933 BGB ausgeschlossen ist.

Die abstrakte Möglichkeit, dass die Ehegatten im Scheidungstermin ihre Anträge zurückgenommen oder sich versöhnt hätten, ändert daran nichts.

Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte.

  1. Zerrüttung der Ehe:

Das OLG Rostock bestätigte die Feststellung des Nachlassgerichts, dass die Ehe zerrüttet war.

Ausschluss des Ehegattenerbrechts im Scheidungsverfahren

Beide Ehegatten hatten im Scheidungsverfahren die Zerrüttung der Ehe bestätigt.

Die Antragstellerin hatte zwar im Erbscheinsverfahren vorgetragen, dass sie eine Versöhnung für möglich gehalten habe, dies stand jedoch im Widerspruch zu ihren früheren Angaben.

  1. Beweislast:

Das OLG Rostock stellte klar, dass die Beweislast für die Voraussetzungen des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts zwar bei demjenigen liegt, der sich darauf beruft.

Im vorliegenden Fall hatte das Nachlassgericht jedoch ausreichende Anhaltspunkte für die Zerrüttung der Ehe, sodass es keine weiteren Ermittlungen anstellen musste.

Besonderheiten:

  • Abstrakte Möglichkeit der Versöhnung: Das OLG Rostock stellte klar, dass die abstrakte Möglichkeit einer Versöhnung den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nicht hindert.
  • Widersprüchliche Angaben der Antragstellerin: Die Antragstellerin hatte im Scheidungsverfahren die Zerrüttung der Ehe bestätigt, im Erbscheinsverfahren jedoch eine Versöhnung für möglich gehalten.
  • Glaubwürdigkeit der Angaben: Das OLG Rostock zweifelte die Glaubwürdigkeit der Angaben der Antragstellerin an, da sie im Erbscheinsverfahren ein Motiv hatte, die Zerrüttung der Ehe zu leugnen.

Fazit:

Das OLG Rostock hat entschieden, dass die abstrakte Möglichkeit einer Versöhnung im laufenden Scheidungsverfahren den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach Paragraf 1933 BGB nicht hindert.

Der Fall verdeutlicht die Voraussetzungen des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts und die Bedeutung der Zerrüttung der Ehe.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des OLG Rostock zeigt, dass die Gerichte die Voraussetzungen des Paragraf 1933 BGB im Einzelfall sorgfältig prüfen.
  • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung widerspruchsfreier Angaben im Scheidungs- und Erbscheinsverfahren.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Geltendmachung von Erbansprüchen durch Ehegatten, wenn ein Scheidungsverfahren anhängig ist.
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.