Ausschluss des Ehegattenerbrechts im Scheidungsverfahren
OLG Rostock 3 W 104/09
Sachverhalt:
Die Antragstellerin und der Erblasser waren verheiratet und befanden sich im Scheidungsverfahren.
Beide hatten die Scheidung beantragt und die Zerrüttung der Ehe bestätigt.
Noch vor dem Scheidungstermin verstarb der Erblasser.
Die Antragstellerin beantragte einen Erbschein, der sie als Miterbin ausweist.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da das Ehegattenerbrecht nach Paragraf 1933 BGB ausgeschlossen sei.
Zentrale Streitpunkte:
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Rostock wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Begründung:
Das OLG Rostock stellte fest, dass das Ehegattenerbrecht nach Paragraf 1933 BGB ausgeschlossen ist.
Die abstrakte Möglichkeit, dass die Ehegatten im Scheidungstermin ihre Anträge zurückgenommen oder sich versöhnt hätten, ändert daran nichts.
Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte.
Das OLG Rostock bestätigte die Feststellung des Nachlassgerichts, dass die Ehe zerrüttet war.
Beide Ehegatten hatten im Scheidungsverfahren die Zerrüttung der Ehe bestätigt.
Die Antragstellerin hatte zwar im Erbscheinsverfahren vorgetragen, dass sie eine Versöhnung für möglich gehalten habe, dies stand jedoch im Widerspruch zu ihren früheren Angaben.
Das OLG Rostock stellte klar, dass die Beweislast für die Voraussetzungen des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts zwar bei demjenigen liegt, der sich darauf beruft.
Im vorliegenden Fall hatte das Nachlassgericht jedoch ausreichende Anhaltspunkte für die Zerrüttung der Ehe, sodass es keine weiteren Ermittlungen anstellen musste.
Besonderheiten:
Fazit:
Das OLG Rostock hat entschieden, dass die abstrakte Möglichkeit einer Versöhnung im laufenden Scheidungsverfahren den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach Paragraf 1933 BGB nicht hindert.
Der Fall verdeutlicht die Voraussetzungen des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts und die Bedeutung der Zerrüttung der Ehe.
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