Ausschluss des Ehegattenerbrechts Zustimmung zum Scheidungsantrag
OLG Düsseldorf I-3 Wx 179/11
Die Beteiligte zu 1) war mit dem Erblasser verheiratet.
Der Beteiligte zu 2) ist der Sohn des Erblassers aus dessen erster Ehe.
Im April 2009 zog die Beteiligte zu 1) aus der ehelichen Wohnung aus.
Mit anwaltlichem Schreiben beantragte sie beim Amtsgericht die Scheidung.
Zur Begründung trug sie vor, die Ehe sei gescheitert, beide Beteiligten wollten geschieden werden.
Der Erblasser hat sich zu dem Scheidungsantrag in dem Verfahren nicht geäußert.
Er starb Ende Dezember 2010.
Am 28.01.2011 hat die Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie und den Beteiligten zu 2) als Erben zu je ½ ausweist.
Der Beteiligte zu 2) ist dem entgegengetreten und hat einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein beantragt.
Er hat geltend gemacht, die Beteiligte zu 1) habe ihr Erbrecht durch das von ihr eingeleitete Scheidungsverfahren verloren.
Der Erblasser habe die Scheidung ebenfalls gewollt und sich in diesem Zusammenhang von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2),
der den Erblasser im Scheidungsverfahren mit dessen ersten Ehefrau vertreten habe, telefonisch beraten lassen.
Es sei verabredet worden, dass der Erblasser aus Kostengründen selbst zu dem anzuberaumenden Scheidungstermin erscheinen wolle und dem Scheidungsantrag zustimme.
Durch Beschluss hat das Nachlassgericht die für die Erteilung des von dem Beteiligten zu 2) begehrten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Voraussetzungen für eine Erteilung des von dem Beteiligten zu 2) beantragten ihn als Alleinerbe ausweisenden Erbscheins liegen nicht vor.
Denn die Beteiligte zu 1) hat ihr gesetzliches Erbrecht als Ehefrau nicht nach § 1933 Satz 1 BGB durch die Einreichung der Scheidungsklage verloren.
Nach § 1933 Satz 1 BGB wird das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers
die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Hier fehlt es an der erforderlichen Zustimmung.
Eine Zustimmung nach § 1933 BGB ist eine Prozesshandlung
Sie kann zu Protokoll der Geschäftsstelle, in der mündlichen Verhandlung, in einem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten
oder auch durch schriftliche Erklärung der anwaltlich nicht vertretenen Partei erfolgen
Eine förmliche Erklärung des Erblassers liegt unstreitig nicht vor.
Dass er dem im Scheidungsantrag der Beteiligten zu 1) enthaltenden Vorbringen, dass beide Beteiligten geschieden werden wollen, nicht entgegengetreten ist,
reicht für die Annahme einer Zustimmung im Sinne des § 1933 BGB nicht aus.
Zwar muss die Zustimmung nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch durch Auslegung einer Parteierklärung im gerichtlichen Verfahren ergeben
Vorliegend hat sich der Erblasser im Scheidungsverfahren aber gar nicht geäußert, so dass es im Ansatz an einer auslegungsfähigen Erklärung fehlt.
Unerheblich ist, ob der Erblasser gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) – oder anderen Dritten – während des Scheidungsverfahrens erklärt hat,
dass er mit der Scheidung einverstanden sei und beabsichtige, aus Kostengründen den Scheidungstermin selbst wahrzunehmen und seine Zustimmung persönlich zu erklären.
Eine außerhalb des Scheidungsverfahrens gegenüber dem Ehegatten abgegebene Erklärung reicht für die Annahme einer Zustimmung im Sinne des § 1933 BGB nicht aus
Maßgeblich ist vielmehr darauf abzustellen, ob und welche Erklärungen der Erblasser innerhalb des Verfahrens gegeben hat.
Nichts anderes kann für eine außerprozessuale Erklärung gegenüber Dritten gelten.
Denn auch eine solche Erklärung hat für das Scheidungsverfahren keine Relevanz und ist daher nicht geeignet,
den möglicherweise erklärten Willen in einer den Anforderungen des § 1933 BGB genügenden Form zu manifestieren.
Fehlt es mithin an einer Zustimmung des Erblassers, hat die Beteiligte zu 1) ihr gesetzliches Erbrecht nicht nach § 1933 BGB verloren,
weshalb der auf Erteilung eines Alleinerbscheins gerichtete Antrag des Beteiligten zu 2) als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.