Ausschluss des erbrechtlichen Ausgleichsanspruches eines Miterben

Juli 17, 2017

Ausschluss des erbrechtlichen Ausgleichsanspruches eines Miterben

Erbengemeinschaft

OLG Stuttgart 19 U 49/16

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 14.12.2016 über eine Erbauseinandersetzung entschieden,

in der es um den Ausschluss des erbrechtlichen Ausgleichsanspruchs einer Miterbin ging.

Hintergrund des Rechtsstreits:

Der Erblasser, J… R…, hatte in seinem Testament seine Ehefrau (Klägerin) und seine beiden Töchter aus erster Ehe (Beklagte) zu je 1/3 als Erben eingesetzt.

Zum Nachlass gehörte u.a. ein Kommanditanteil an der Personengesellschaft I….

Aufgrund einer Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag konnten nur die Töchter in die Gesellschafterstellung einrücken.

Ausschluss des erbrechtlichen Ausgleichsanspruches eines Miterben

Die Ehefrau verlangte einen Ausgleichsanspruch und Gewinnbeteiligung entsprechend ihrer Erbquote.

Die Töchter lehnten dies ab.

Wesentliche Punkte des Urteils:

  • Kein Ausgleichsanspruch: Das OLG bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies die Klage der Ehefrau ab. Es stellte fest, dass der Erblasser keinen Ausgleichsanspruch gewünscht hatte. Dies ergab sich aus der Auslegung des Testaments, insbesondere unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des beurkundenden Notars.
  • Verwirkungsklausel: Das OLG bestätigte auch die Auffassung des Landgerichts, dass die Ehefrau durch ihr Verhalten den Tatbestand der im Testament enthaltenen Verwirkungsklausel erfüllt hatte. Sie hatte sich u.a. Wertpapiere aus dem Nachlass angeeignet und die Zahlung eines Vermächtnisses an die Schwester des Erblassers verweigert.
  • Herausgabe der Wertpapiere: Das OLG verurteilte die Ehefrau auf die Widerklage der Töchter hin zur Herausgabe der Wertpapiere an die Erbengemeinschaft. Für den Fall, dass sie die Wertpapiere nicht herausgibt, wurde sie zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Ausschluss des erbrechtlichen Ausgleichsanspruches eines Miterben

Konsequenzen des Urteils:

Die Ehefrau geht leer aus.

Sie erhält weder einen Ausgleichsanspruch noch eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft.

Sie muss die Wertpapiere an die Erbengemeinschaft herausgeben oder Schadensersatz leisten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt sie.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG Stuttgart die Klage der Ehefrau abgewiesen hat,

weil es den Willen des Erblassers so ausgelegt hat, dass er keinen Ausgleichsanspruch gewünscht hatte.

Zudem hatte die Ehefrau durch ihr Verhalten die Verwirkungsklausel erfüllt.

Zusätzliche Informationen:

  • Die Revision wurde nicht zugelassen.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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