Ausschluss Ehegattenerbrecht bei vom Erblasser beantragter Scheidung
OLG Koblenz 12 U 136/06
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte kurz vor seinem Tod die Scheidung von seiner Ehefrau beantragt. Zum Zeitpunkt seines Todes war das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen.
Die Ehefrau verlangte nun ihren Pflichtteil, während die Beklagte (die Lebensgefährtin des Erblassers) die Auffassung vertrat,
dass das Erbrecht der Ehefrau aufgrund des Scheidungsantrags ausgeschlossen sei.
Zentrale Streitpunkte:
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Koblenz änderte das Urteil des Landgerichts und wies die Klage der Ehefrau ab.
Begründung:
Das OLG Koblenz stellte fest, dass das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen ist, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers
die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte.
Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung nicht vorlagen, musste geprüft werden,
ob die Ehe zerrüttet war und ob ohne den Todesfall das Scheidungsverfahren weiterbetrieben worden wäre.
Das OLG Koblenz entschied, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zerrüttet war.
Es stützte sich dabei auf Indizien wie den Scheidungsantrag des Erblassers, seine außereheliche Beziehung
und sein aktives Betreiben des Scheidungsverfahrens trotz seiner schweren Erkrankung.
Das OLG Koblenz sah keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1933 BGB.
Das Ehegattenerbrecht habe seine Grundlage in der bestehenden Ehe.
Sei ein begründeter Scheidungsantrag rechtshängig und sterbe der Erblasser vor der Scheidung, sei es nicht unangemessen, dies der bereits vollzogenen Scheidung gleichzusetzen.
Besonderheiten:
Fazit:
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen ist, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt hat
und die Ehe zum Zeitpunkt des Todes zerrüttet war, auch wenn die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung nicht vorlagen.
Der Fall verdeutlicht die Voraussetzungen des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts und die Bedeutung der Zerrüttung der Ehe.
Zusätzliche Anmerkungen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.