Ausschluss Ehegattenerbrecht bei vom Erblasser beantragter Scheidung

September 10, 2017
Ausschluss Ehegattenerbrecht bei vom Erblasser beantragter Scheidung

Ausschluss Ehegattenerbrecht bei vom Erblasser beantragter Scheidung

OLG Koblenz 12 U 136/06

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte kurz vor seinem Tod die Scheidung von seiner Ehefrau beantragt. Zum Zeitpunkt seines Todes war das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen.

Die Ehefrau verlangte nun ihren Pflichtteil, während die Beklagte (die Lebensgefährtin des Erblassers) die Auffassung vertrat,

dass das Erbrecht der Ehefrau aufgrund des Scheidungsantrags ausgeschlossen sei.

Zentrale Streitpunkte:

  • Ausschluss des Ehegattenerbrechts: Ist das Ehegattenerbrecht nach § 1933 BGB ausgeschlossen, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt hat, aber die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht vorlagen?
  • Zerrüttung der Ehe: War die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zerrüttet?
  • Verfassungsmäßigkeit: Ist die Regelung des § 1933 BGB verfassungsgemäß?

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Koblenz änderte das Urteil des Landgerichts und wies die Klage der Ehefrau ab.

Ausschluss Ehegattenerbrecht bei vom Erblasser beantragter Scheidung

Begründung:

  1. Ausschluss des Ehegattenerbrechts:

Das OLG Koblenz stellte fest, dass das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen ist, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers

die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte.

Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung nicht vorlagen, musste geprüft werden,

ob die Ehe zerrüttet war und ob ohne den Todesfall das Scheidungsverfahren weiterbetrieben worden wäre.

  1. Zerrüttung der Ehe:

Das OLG Koblenz entschied, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zerrüttet war.

Es stützte sich dabei auf Indizien wie den Scheidungsantrag des Erblassers, seine außereheliche Beziehung

und sein aktives Betreiben des Scheidungsverfahrens trotz seiner schweren Erkrankung.

Ausschluss Ehegattenerbrecht bei vom Erblasser beantragter Scheidung

  1. Verfassungsmäßigkeit: 

Das OLG Koblenz sah keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1933 BGB.

Das Ehegattenerbrecht habe seine Grundlage in der bestehenden Ehe.

Sei ein begründeter Scheidungsantrag rechtshängig und sterbe der Erblasser vor der Scheidung, sei es nicht unangemessen, dies der bereits vollzogenen Scheidung gleichzusetzen.

Besonderheiten:

  • Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen: Das OLG Koblenz stellte klar, dass die Voraussetzungen der Ehescheidung im Todeszeitpunkt einzelfallbezogen geprüft werden müssen, wenn die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung nicht vorlagen.
  • Bedeutung der Trennungsdauer: Die Trennungsdauer ist ein Indiz für oder gegen das Scheitern der Ehe, hat aber keine darüber hinausgehende Bedeutung.
  • Kein Rechtsmissbrauch: Das OLG Koblenz sah im Verhalten des Erblassers keinen Rechtsmissbrauch.

Fazit:

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen ist, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt hat

und die Ehe zum Zeitpunkt des Todes zerrüttet war, auch wenn die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung nicht vorlagen.

Ausschluss Ehegattenerbrecht bei vom Erblasser beantragter Scheidung

Der Fall verdeutlicht die Voraussetzungen des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts und die Bedeutung der Zerrüttung der Ehe.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des OLG Koblenz zeigt, dass die Gerichte die Voraussetzungen des § 1933 BGB im Einzelfall sorgfältig prüfen.
  • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung des Scheidungsantrags und des Verhaltens der Ehegatten für die Beurteilung der Zerrüttung der Ehe.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Geltendmachung von Erbansprüchen durch Ehegatten, wenn ein Scheidungsverfahren anhängig ist.
RA und Notar Krau

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