Ausschluss Ehegattenerbrecht bei vom Erblasser beantragter Scheidung

September 10, 2017

Ausschluss Ehegattenerbrecht bei vom Erblasser beantragter Scheidung

OLG Koblenz 12 U 136/06

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte kurz vor seinem Tod die Scheidung von seiner Ehefrau beantragt. Zum Zeitpunkt seines Todes war das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen.

Die Ehefrau verlangte nun ihren Pflichtteil, während die Beklagte (die Lebensgefährtin des Erblassers) die Auffassung vertrat,

dass das Erbrecht der Ehefrau aufgrund des Scheidungsantrags ausgeschlossen sei.

Zentrale Streitpunkte:

  • Ausschluss des Ehegattenerbrechts: Ist das Ehegattenerbrecht nach § 1933 BGB ausgeschlossen, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt hat, aber die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht vorlagen?
  • Zerrüttung der Ehe: War die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zerrüttet?
  • Verfassungsmäßigkeit: Ist die Regelung des § 1933 BGB verfassungsgemäß?

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Koblenz änderte das Urteil des Landgerichts und wies die Klage der Ehefrau ab.

Ausschluss Ehegattenerbrecht bei vom Erblasser beantragter Scheidung

Begründung:

  1. Ausschluss des Ehegattenerbrechts:

Das OLG Koblenz stellte fest, dass das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen ist, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers

die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte.

Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung nicht vorlagen, musste geprüft werden,

ob die Ehe zerrüttet war und ob ohne den Todesfall das Scheidungsverfahren weiterbetrieben worden wäre.

  1. Zerrüttung der Ehe:

Das OLG Koblenz entschied, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zerrüttet war.

Es stützte sich dabei auf Indizien wie den Scheidungsantrag des Erblassers, seine außereheliche Beziehung

und sein aktives Betreiben des Scheidungsverfahrens trotz seiner schweren Erkrankung.

Ausschluss Ehegattenerbrecht bei vom Erblasser beantragter Scheidung

  1. Verfassungsmäßigkeit: 

Das OLG Koblenz sah keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1933 BGB.

Das Ehegattenerbrecht habe seine Grundlage in der bestehenden Ehe.

Sei ein begründeter Scheidungsantrag rechtshängig und sterbe der Erblasser vor der Scheidung, sei es nicht unangemessen, dies der bereits vollzogenen Scheidung gleichzusetzen.

Besonderheiten:

  • Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen: Das OLG Koblenz stellte klar, dass die Voraussetzungen der Ehescheidung im Todeszeitpunkt einzelfallbezogen geprüft werden müssen, wenn die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung nicht vorlagen.
  • Bedeutung der Trennungsdauer: Die Trennungsdauer ist ein Indiz für oder gegen das Scheitern der Ehe, hat aber keine darüber hinausgehende Bedeutung.
  • Kein Rechtsmissbrauch: Das OLG Koblenz sah im Verhalten des Erblassers keinen Rechtsmissbrauch.

Fazit:

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen ist, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt hat

und die Ehe zum Zeitpunkt des Todes zerrüttet war, auch wenn die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung nicht vorlagen.

Ausschluss Ehegattenerbrecht bei vom Erblasser beantragter Scheidung

Der Fall verdeutlicht die Voraussetzungen des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts und die Bedeutung der Zerrüttung der Ehe.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des OLG Koblenz zeigt, dass die Gerichte die Voraussetzungen des § 1933 BGB im Einzelfall sorgfältig prüfen.
  • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung des Scheidungsantrags und des Verhaltens der Ehegatten für die Beurteilung der Zerrüttung der Ehe.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Geltendmachung von Erbansprüchen durch Ehegatten, wenn ein Scheidungsverfahren anhängig ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Der gepfändete Erbteil und die vom Erben betriebene Teilungsversteigerung

Der gepfändete Erbteil und die vom Erben betriebene Teilungsversteigerung

April 28, 2025
Der gepfändete Erbteil und die vom Erben betriebene TeilungsversteigerungBeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH), V. Zivilsenat, vom 20. März 2…
Streit um altes Patriziervermögen - Familiensammlung bleibt ungeteilt

Streit um altes Patriziervermögen – Familiensammlung bleibt ungeteilt

April 26, 2025
Streit um altes Patriziervermögen – Familiensammlung bleibt ungeteiltRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht Nürnberg hat am 28. Februar 2…
Mann muss Bestattung seines ihm unbekannten Halbbruders bezahlen

Mann muss Bestattung seines ihm unbekannten Halbbruders bezahlen

April 25, 2025
Mann muss Bestattung seines ihm unbekannten Halbbruders bezahlenVerwaltungsgericht Mainz, AZ: 3 K 425/22RA und Notar KrauEin Mann in H…