Ausschluss Ehegattenerbrecht Nichtbetreiben Scheidungsverfahren

September 6, 2017

Ausschluss Ehegattenerbrecht Nichtbetreiben Scheidungsverfahren

OLG Saarbrücken 5 W 185/10

RA und Notar Krau

Der Fall vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 5 W 185/10) behandelt die Frage, ob das Erbrecht der Ehefrau

aufgrund eines vor vielen Jahren gestellten, aber nicht weiterbetriebenen Scheidungsantrags ausgeschlossen ist.

Hintergrund:

Die Ehefrau des Erblassers erhielt einen Erbschein, der sie als Erbin zur Hälfte auswies.

Die Tochter des Erblassers beantragte die Einziehung des Erbscheins, da der Erblasser Jahre zuvor die Scheidung eingereicht hatte.

Das Amtsgericht zog den Erbschein ein.

Die Ehefrau legte Beschwerde ein.

Entscheidung des Gerichts:

Ausschluss Ehegattenerbrecht Nichtbetreiben Scheidungsverfahren

Das OLG Saarbrücken wies die Beschwerde zurück.

Der Erbschein wurde zu Recht eingezogen.

Begründung:

  • § 1933 BGB: Nach dieser Vorschrift ist das Erbrecht des Ehegatten ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte.
  • Rechtshängiger Scheidungsantrag: Der Erblasser hatte zwar einen Scheidungsantrag gestellt, diesen aber 21 Jahre lang nicht weiter betrieben.
  • Rücknahme des Scheidungsantrags: Das Gericht wertete das Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens als Rücknahme des Scheidungsantrags. Dies habe zur Folge, dass § 1933 BGB nicht zur Anwendung kommt.
  • Gütertrennung: Die Ehegatten hatten in einer notariellen Vereinbarung den Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Dies führte zum Eintritt der Gütertrennung.
  • Kein Erbrecht zur Hälfte: Da die Zugewinngemeinschaft nicht mehr bestand, erhöht sich der Erbteil der Ehefrau nicht gemäß § 1371 BGB. Sie erbt daher nicht die Hälfte, sondern nur ein Drittel des Nachlasses.
  • Unrichtiger Erbschein: Der Erbschein war somit unrichtig und wurde zu Recht eingezogen.

Ausschluss Ehegattenerbrecht Nichtbetreiben Scheidungsverfahren

Konsequenzen:

Die Ehefrau erbt ein Drittel des Nachlasses.

Die Kinder erben die restlichen zwei Drittel zu gleichen Teilen.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Das Nichtbetreiben eines Scheidungsantrags über einen sehr langen Zeitraum kann als Rücknahme des Antrags gewertet werden.

Dies hat zur Folge, dass das Erbrecht des Ehegatten nicht nach § 1933 BGB ausgeschlossen ist.

Besteht keine Zugewinngemeinschaft mehr, erhöht sich der Erbteil des Ehegatten nicht.

RA und Notar Krau

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