Ausschluss Ehegattenerbrecht Rücknahme Scheidungsantrag nach Tod Antragsteller

September 10, 2017

Ausschluss Ehegattenerbrecht Rücknahme Scheidungsantrag nach Tod Antragsteller

OLG Stuttgart 8 W 52/06

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte vor seinem Tod die Scheidung von seiner zweiten Ehefrau beantragt.

Nach seinem Tod wurde der Scheidungsantrag von seinem Bevollmächtigten zurückgenommen.

Es entstand ein Streit zwischen den Kindern des Erblassers aus erster Ehe und seiner zweiten Ehefrau um das Erbe.

Zentrale Streitpunkte:

  • Ausschluss des Ehegattenerbrechts: Ist das Erbrecht der Ehefrau nach Paragraf 1933 BGB ausgeschlossen, obwohl der Scheidungsantrag nach dem Tod des Erblassers zurückgenommen wurde?
  • Begründetheit des Scheidungsantrags: War der Scheidungsantrag zum Zeitpunkt des Erbfalls begründet?
  • Getrenntleben: Lebten die Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mehr als drei Jahren getrennt?

Ausschluss Ehegattenerbrecht Rücknahme Scheidungsantrag nach Tod Antragsteller

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Stuttgart wies die weitere Beschwerde der Ehefrau zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass das Erbrecht der Ehefrau ausgeschlossen ist.

Begründung:

  1. Ausschluss des Ehegattenerbrechts:

Das OLG Stuttgart stellte fest, dass der Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach Paragraf 1933 BGB wirksam ist, obwohl der Scheidungsantrag nach dem Tod des Erblassers zurückgenommen wurde.

Entscheidend ist, ob der Scheidungsantrag zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtshängig und begründet war.

Die spätere Rücknahme des Antrags ist unerheblich.

  1. Begründetheit des Scheidungsantrags:

Das OLG Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass der Scheidungsantrag begründet war.

Ausschluss Ehegattenerbrecht Rücknahme Scheidungsantrag nach Tod Antragsteller

Die Ehegatten lebten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mehr als drei Jahren getrennt, sodass die Zerrüttung der Ehe unwiderlegbar vermutet wurde.

  1. Getrenntleben:

Das OLG Stuttgart folgte der Argumentation des Landgerichts, dass die Ehegatten bereits seit 1990 getrennt lebten.

Die Ehefrau hatte zwar den Erblasser immer wieder besucht, jedoch nicht mit ihm zusammengelebt.

Der Erblasser hatte zudem Beziehungen zu anderen Frauen und die Absicht geäußert, eine andere Frau zu heiraten.

Besonderheiten:

  • Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags: Das OLG Stuttgart stellte klar, dass die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags durch die öffentliche Zustellung begründet wurde. Ein Erschleichen der Zustellung lag nicht vor.
  • Anwendung deutschen Scheidungsrechts: Das OLG Stuttgart bestätigte die Anwendung deutschen Scheidungsrechts, da die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.
  • Keine Aufklärungspflichtverletzung: Das Landgericht hatte die Ehefrau zu den Umständen des Getrenntlebens nicht persönlich angehört. Das OLG Stuttgart sah darin keine Aufklärungspflichtverletzung, da die Ehefrau keine substantiierten Angaben zu den Umständen gemacht hatte.

Ausschluss Ehegattenerbrecht Rücknahme Scheidungsantrag nach Tod Antragsteller

Fazit:

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Rücknahme eines Scheidungsantrags nach dem Tod des Antragstellers

den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach Paragraf 1933 BGB nicht berührt, wenn der Antrag zum Zeitpunkt des Erbfalls begründet war.

Der Fall verdeutlicht die Voraussetzungen des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts und die Bedeutung des Getrenntlebens für die Beurteilung der Zerrüttung der Ehe.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des OLG Stuttgart zeigt, dass der Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach Paragraf 1933 BGB auch dann wirksam ist, wenn der Scheidungsantrag nicht auf dem Willen des Erblassers beruht.
  • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Feststellung des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten für die Bestimmung des anwendbaren Rechts.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Geltendmachung von Erbansprüchen durch Ehegatten.
RA und Notar Krau

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