
Ausschluss Ehegattenerbrecht Rücknahme Scheidungsantrag nach Tod Antragsteller
OLG Stuttgart 8 W 52/06
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte vor seinem Tod die Scheidung von seiner zweiten Ehefrau beantragt.
Nach seinem Tod wurde der Scheidungsantrag von seinem Bevollmächtigten zurückgenommen.
Es entstand ein Streit zwischen den Kindern des Erblassers aus erster Ehe und seiner zweiten Ehefrau um das Erbe.
Zentrale Streitpunkte:
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Stuttgart wies die weitere Beschwerde der Ehefrau zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass das Erbrecht der Ehefrau ausgeschlossen ist.
Begründung:
Das OLG Stuttgart stellte fest, dass der Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach Paragraf 1933 BGB wirksam ist, obwohl der Scheidungsantrag nach dem Tod des Erblassers zurückgenommen wurde.
Entscheidend ist, ob der Scheidungsantrag zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtshängig und begründet war.
Die spätere Rücknahme des Antrags ist unerheblich.
Das OLG Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass der Scheidungsantrag begründet war.
Die Ehegatten lebten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mehr als drei Jahren getrennt, sodass die Zerrüttung der Ehe unwiderlegbar vermutet wurde.
Das OLG Stuttgart folgte der Argumentation des Landgerichts, dass die Ehegatten bereits seit 1990 getrennt lebten.
Die Ehefrau hatte zwar den Erblasser immer wieder besucht, jedoch nicht mit ihm zusammengelebt.
Der Erblasser hatte zudem Beziehungen zu anderen Frauen und die Absicht geäußert, eine andere Frau zu heiraten.
Besonderheiten:
Fazit:
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Rücknahme eines Scheidungsantrags nach dem Tod des Antragstellers
den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach Paragraf 1933 BGB nicht berührt, wenn der Antrag zum Zeitpunkt des Erbfalls begründet war.
Der Fall verdeutlicht die Voraussetzungen des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts und die Bedeutung des Getrenntlebens für die Beurteilung der Zerrüttung der Ehe.
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