Ausschluss Ehegattenerbrecht Scheidungsverfahren Liechtenstein

September 10, 2017
Ausschluss Ehegattenerbrecht Scheidungsverfahren Liechtenstein

Ausschluss Ehegattenerbrecht Scheidungsverfahren Liechtenstein

OLG Hamm I-10 U 122/12

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Erblasser und die Klägerin waren verheiratet und hatten einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten.

Die Ehegatten lebten getrennt und die Klägerin hatte in Liechtenstein die Scheidung beantragt.

Der Erblasser stimmte der Scheidung zu, jedoch wurde das Verfahren in Liechtenstein unterbrochen und nach dem Tod des Erblassers eingestellt.

Die Klägerin machte nun geltend, dass sie aufgrund des Erbvertrags Alleinerbin sei.

Die Beklagten, die gesetzlichen Erben des Erblassers, waren der Ansicht, dass das Ehegattenerbrecht der Klägerin aufgrund des Scheidungsantrags ausgeschlossen sei.

Ausschluss Ehegattenerbrecht Scheidungsverfahren Liechtenstein

Zentrale Streitpunkte:

  • Anwendbares Recht: Ist deutsches oder liechtensteinisches Recht auf die Frage des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts anzuwenden?
  • Ausschluss des Ehegattenerbrechts: Ist das Ehegattenerbrecht der Klägerin nach § 1933 BGB ausgeschlossen, obwohl das Scheidungsverfahren in Liechtenstein unterbrochen war?
  • Scheidungsvoraussetzungen: Lagen die Voraussetzungen für eine Scheidung nach deutschem Recht vor?
  • Versöhnung: Hatte sich das Ehepaar vor dem Tod des Erblassers versöhnt?
  • Erbvertrag: Galt der Erbvertrag trotz des Scheidungsverfahrens fort?

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Hamm wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass die Klägerin nicht Alleinerbin ist.

Begründung:

  1. Anwendbares Recht:

Das OLG Hamm stellte fest, dass deutsches Recht auf die Frage des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts anzuwenden ist,

da der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war und es um in Deutschland befindliches Vermögen ging.

Ausschluss Ehegattenerbrecht Scheidungsverfahren Liechtenstein

  1. Ausschluss des Ehegattenerbrechts:

Das OLG Hamm entschied, dass das Ehegattenerbrecht der Klägerin nach § 1933 BGB ausgeschlossen ist.

Der Erblasser hatte der Scheidung zugestimmt, und die Voraussetzungen für eine Scheidung lagen zum Zeitpunkt seines Todes vor.

Die Unterbrechung des Scheidungsverfahrens in Liechtenstein änderte daran nichts.

  1. Scheidungsvoraussetzungen:

Das OLG Hamm stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung nach deutschem Recht vorlagen.

Die Ehegatten lebten seit mehr als einem Jahr getrennt, und beide hatten die Scheidung beantragt.

  1. Versöhnung:

Das OLG Hamm sah keine Anhaltspunkte für eine Versöhnung der Ehegatten.

Die von der Klägerin behauptete Annäherung wurde durch die vorgelegten Briefe nicht belegt.

  1. Erbvertrag:

Das OLG Hamm entschied, dass der Erbvertrag durch den Scheidungsantrag unwirksam geworden ist.

Ein Wille des Erblassers, dass der Erbvertrag trotz des Scheidungsverfahrens fortgelten sollte, konnte nicht festgestellt werden.

Besonderheiten:

  • Gleichwertigkeit des liechtensteinischen Scheidungsverfahrens: Das OLG Hamm stellte fest, dass das liechtensteinische Scheidungsverfahren einem deutschen Scheidungsverfahren gleichwertig ist.
  • Unterbrechung des Scheidungsverfahrens: Die Unterbrechung des Scheidungsverfahrens in Liechtenstein stand dem Ausschluss des Ehegattenerbrechts nicht entgegen.
  • Unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe: Da die Ehegatten seit mehr als einem Jahr getrennt lebten und beide die Scheidung beantragt hatten, wurde das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet.
  • Keine Versöhnung: Die von der Klägerin behauptete Versöhnung wurde vom Gericht nicht anerkannt.
  • Unwirksamkeit des Erbvertrags: Der Erbvertrag wurde durch den Scheidungsantrag unwirksam.

Fazit:

Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen ist, wenn der Erblasser der Scheidung zugestimmt hat

und die Voraussetzungen für eine Scheidung zum Zeitpunkt des Todes vorlagen, auch wenn das Scheidungsverfahren in Liechtenstein unterbrochen war.

Der Fall verdeutlicht die Voraussetzungen des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts und die Berücksichtigung ausländischer Scheidungsverfahren.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt, dass die Gerichte die Voraussetzungen des § 1933 BGB im Einzelfall sorgfältig prüfen, auch wenn ein ausländisches Scheidungsverfahren anhängig ist.
  • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung des Trennungswillens und der unwiderlegbaren Vermutung des Scheiterns der Ehe.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Geltendmachung von Erbansprüchen durch Ehegatten, wenn ein Scheidungsverfahren anhängig ist.
RA und Notar Krau

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