Ausschluss Ehegattenerbrecht Voraussetzungen der Scheidung

September 10, 2017

Ausschluss Ehegattenerbrecht Voraussetzungen der Scheidung

OLG Hamm I-10 U 109/99

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte in seinem Beschluss vom 17.11.2015 (Az. I-10 U 109/99) über die Pflichtteilsansprüche

einer Ehefrau nach dem Tod ihres Ehemannes zu entscheiden.

Der Ehemann hatte vor seinem Tod in Spanien die Scheidung eingereicht, die Ehefrau jedoch eine Gegenklage auf Trennung.

Streitig war, ob die Ehefrau aufgrund des Scheidungsantrags ihren Anspruch auf den Pflichtteil nach § 1933 BGB verloren hatte.

Kernaussagen des Urteils:

  • Anwendbares Recht: Da der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war, richteten sich die Pflichtteilsansprüche der Ehefrau nach deutschem Recht.
  • Scheidungsantrag als Ausschlussgrund: Nach § 1933 BGB ist das Erbrecht des Ehegatten ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls die Scheidung beantragt war und die Ehe ohne den Tod des Erblassers geschieden worden wäre.
  • Rechtshängigkeit der Scheidungsklage: Für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts ist entscheidend, ob die Scheidungsklage im Zeitpunkt des Todes des Erblassers rechtshängig war. Im konkreten Fall war die Scheidungsklage in Spanien rechtshängig.
  • Materielle Scheidungsvoraussetzungen: Das OLG Hamm stellte fest, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Scheidung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nach spanischem Recht vorlagen.
  • Scheitern der Ehe: Das Gericht prüfte, ob die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers gescheitert war. Hierfür ist entscheidend, ob die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestand und nicht erwartet werden konnte, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
  • Indizien für das Scheitern der Ehe:
    • Der Erblasser hatte sich einer anderen Frau zugewandt und lebte mit ihr zusammen.
    • Die Ehefrau hatte in ihrer Gegenklage vor dem spanischen Gericht eine deutliche Zerrüttung der Ehe geschildert.
    • Es konnte nicht festgestellt werden, dass nach Zustellung der Scheidungsklage und Einreichung der Gegenklage eine Versöhnung stattgefunden hatte.
  • Beweiswürdigung: Das OLG Hamm würdigte die Aussagen der Zeugen und die Angaben der Ehefrau und kam zu dem Ergebnis, dass die Ehe gescheitert war und die Scheidungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorlagen.
  • Kein Pflichtteilsanspruch: Da die Voraussetzungen des § 1933 BGB erfüllt waren, hatte die Ehefrau keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Ausschluss Ehegattenerbrecht Voraussetzungen der Scheidung

Fazit:

Das OLG Hamm hat in diesem Fall entschieden, dass die Ehefrau ihren Anspruch auf den Pflichtteil verloren hatte,

da die Voraussetzungen für eine Scheidung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorlagen.

Die Entscheidung zeigt, dass die Rechtshängigkeit einer Scheidungsklage und das Scheitern der Ehe ausreichen, um den Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten auszuschließen,

selbst wenn die Scheidung noch nicht rechtskräftig ausgesprochen wurde.

RA und Notar Krau

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