Ausschluss Ehegattenerbrecht Zustimmung Erblasser zur Scheidung
OLG Köln I-2 Wx 64/13
Sachverhalt:
Die Antragstellerin war mit dem Erblasser verheiratet und hatte die Scheidung beantragt.
Der Erblasser stimmte der Scheidung schriftlich zu.
Bevor es zum Scheidungstermin kam, verstarb der Erblasser.
Die Antragstellerin beantragte nun einen Erbschein, der sie als Miterbin ausweist.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da das Ehegattenerbrecht nach Paragraf 1933 BGB ausgeschlossen sei.
Zentrale Streitpunkte:
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Köln wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Begründung:
Das OLG Köln stellte fest, dass das Ehegattenerbrecht der Antragstellerin nach Paragraf 1933 BGB ausgeschlossen ist.
Der Erblasser hatte der Scheidung zugestimmt, und die Voraussetzungen für eine Scheidung lagen zum Zeitpunkt seines Todes vor.
Das OLG Köln entschied, dass die schriftliche Zustimmung des Erblassers gegenüber dem Familiengericht den Formerfordernissen des Paragraf 1933 BGB genügt.
Die Zustimmung zur Scheidung kann formfrei erfolgen, also auch durch einen einfachen Schriftsatz an das Gericht.
Das OLG Köln stellte klar, dass der Ausschluss des Ehegattenerbrechts nicht davon abhängt, dass der Scheidungsantrag alle erforderlichen Angaben enthält.
Die in Paragraf 133 FamFG geforderten Erklärungen zu den Folgesachen gehören nicht zu den Voraussetzungen des Paragraf 1933 BGB.
Besonderheiten:
Fazit:
Das OLG Köln hat entschieden, dass die schriftliche Zustimmung des Erblassers zur Scheidung gegenüber dem Familiengericht
den Formerfordernissen des Paragraf 1933 BGB genügt und zum Ausschluss des Ehegattenerbrechts führt.
Der Fall verdeutlicht die Voraussetzungen für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts und die Bedeutung der Zustimmung zur Scheidung.
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