Ausschluss Ehegattenerbrecht Zustimmung Erblasser zur Scheidung

September 10, 2017

Ausschluss Ehegattenerbrecht Zustimmung Erblasser zur Scheidung

OLG Köln I-2 Wx 64/13

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Antragstellerin war mit dem Erblasser verheiratet und hatte die Scheidung beantragt.

Der Erblasser stimmte der Scheidung schriftlich zu.

Bevor es zum Scheidungstermin kam, verstarb der Erblasser.

Die Antragstellerin beantragte nun einen Erbschein, der sie als Miterbin ausweist.

Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da das Ehegattenerbrecht nach Paragraf 1933 BGB ausgeschlossen sei.

Ausschluss Ehegattenerbrecht Zustimmung Erblasser zur Scheidung

Zentrale Streitpunkte:

  • Ausschluss des Ehegattenerbrechts: Ist das Ehegattenerbrecht der Antragstellerin nach Paragraf 1933 BGB ausgeschlossen, obwohl die Scheidung noch nicht rechtskräftig war?
  • Form der Zustimmung: Genügt die schriftliche Zustimmung des Erblassers gegenüber dem Familiengericht den Formerfordernissen des Paragraf 1933 BGB?
  • Inhaltliche Anforderungen an den Scheidungsantrag: Ist der Ausschluss des Ehegattenerbrechts wirksam, obwohl der Scheidungsantrag der Antragstellerin nicht alle erforderlichen Angaben enthielt?

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Köln wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Begründung:

  1. Ausschluss des Ehegattenerbrechts:

Das OLG Köln stellte fest, dass das Ehegattenerbrecht der Antragstellerin nach Paragraf 1933 BGB ausgeschlossen ist.

Ausschluss Ehegattenerbrecht Zustimmung Erblasser zur Scheidung

Der Erblasser hatte der Scheidung zugestimmt, und die Voraussetzungen für eine Scheidung lagen zum Zeitpunkt seines Todes vor.

  1. Form der Zustimmung:

Das OLG Köln entschied, dass die schriftliche Zustimmung des Erblassers gegenüber dem Familiengericht den Formerfordernissen des Paragraf 1933 BGB genügt.

Die Zustimmung zur Scheidung kann formfrei erfolgen, also auch durch einen einfachen Schriftsatz an das Gericht.

  1. Inhaltliche Anforderungen an den Scheidungsantrag:

Das OLG Köln stellte klar, dass der Ausschluss des Ehegattenerbrechts nicht davon abhängt, dass der Scheidungsantrag alle erforderlichen Angaben enthält.

Die in Paragraf 133 FamFG geforderten Erklärungen zu den Folgesachen gehören nicht zu den Voraussetzungen des Paragraf 1933 BGB.

Besonderheiten:

  • Verfahrenshandlung: Die Zustimmung zur Scheidung ist eine Verfahrenshandlung, die gegenüber dem Gericht erklärt werden muss.
  • Anwaltszwang: Die Zustimmung zur Scheidung unterliegt nicht dem Anwaltszwang.
  • Reform des Familienrechts: Das OLG Köln erläuterte die Änderungen durch das FamFG und stellte fest, dass die Möglichkeit der formfreien Zustimmung zur Scheidung weiterhin besteht.

Fazit:

Das OLG Köln hat entschieden, dass die schriftliche Zustimmung des Erblassers zur Scheidung gegenüber dem Familiengericht

den Formerfordernissen des Paragraf 1933 BGB genügt und zum Ausschluss des Ehegattenerbrechts führt.

Der Fall verdeutlicht die Voraussetzungen für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts und die Bedeutung der Zustimmung zur Scheidung.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des OLG Köln zeigt, dass die Gerichte die Formerfordernisse für die Zustimmung zur Scheidung nicht zu streng auslegen.
  • Der Fall verdeutlicht, dass die Zustimmung zur Scheidung weitreichende Folgen haben kann, insbesondere im Hinblick auf das Erbrecht.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Geltendmachung von Erbansprüchen durch Ehegatten, wenn ein Scheidungsverfahren anhängig ist.
RA und Notar Krau

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