Ausschluss Ehegattenerbrecht Zustimmung Erblasser zur Scheidung
OLG Köln I-2 Wx 64/13
Sachverhalt:
Die Antragstellerin war mit dem Erblasser verheiratet und hatte die Scheidung beantragt.
Der Erblasser stimmte der Scheidung schriftlich zu.
Bevor es zum Scheidungstermin kam, verstarb der Erblasser.
Die Antragstellerin beantragte nun einen Erbschein, der sie als Miterbin ausweist.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da das Ehegattenerbrecht nach § 1933 BGB ausgeschlossen sei.
Zentrale Streitpunkte:
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Köln wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Begründung:
Das OLG Köln stellte fest, dass das Ehegattenerbrecht der Antragstellerin nach § 1933 BGB ausgeschlossen ist.
Der Erblasser hatte der Scheidung zugestimmt, und die Voraussetzungen für eine Scheidung lagen zum Zeitpunkt seines Todes vor.
Das OLG Köln entschied, dass die schriftliche Zustimmung des Erblassers gegenüber dem Familiengericht den Formerfordernissen des § 1933 BGB genügt.
Die Zustimmung zur Scheidung kann formfrei erfolgen, also auch durch einen einfachen Schriftsatz an das Gericht.
Das OLG Köln stellte klar, dass der Ausschluss des Ehegattenerbrechts nicht davon abhängt, dass der Scheidungsantrag alle erforderlichen Angaben enthält.
Die in § 133 FamFG geforderten Erklärungen zu den Folgesachen gehören nicht zu den Voraussetzungen des § 1933 BGB.
Besonderheiten:
Fazit:
Das OLG Köln hat entschieden, dass die schriftliche Zustimmung des Erblassers zur Scheidung gegenüber dem Familiengericht
den Formerfordernissen des § 1933 BGB genügt und zum Ausschluss des Ehegattenerbrechts führt.
Der Fall verdeutlicht die Voraussetzungen für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts und die Bedeutung der Zustimmung zur Scheidung.
Zusätzliche Anmerkungen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.