Ausschluss Ehegattenerbrecht Zustimmung Erblasser zur Scheidung

September 10, 2017

Ausschluss Ehegattenerbrecht Zustimmung Erblasser zur Scheidung

OLG Köln I-2 Wx 64/13

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Antragstellerin war mit dem Erblasser verheiratet und hatte die Scheidung beantragt.

Der Erblasser stimmte der Scheidung schriftlich zu.

Bevor es zum Scheidungstermin kam, verstarb der Erblasser.

Die Antragstellerin beantragte nun einen Erbschein, der sie als Miterbin ausweist.

Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da das Ehegattenerbrecht nach § 1933 BGB ausgeschlossen sei.

Ausschluss Ehegattenerbrecht Zustimmung Erblasser zur Scheidung

Zentrale Streitpunkte:

  • Ausschluss des Ehegattenerbrechts: Ist das Ehegattenerbrecht der Antragstellerin nach § 1933 BGB ausgeschlossen, obwohl die Scheidung noch nicht rechtskräftig war?
  • Form der Zustimmung: Genügt die schriftliche Zustimmung des Erblassers gegenüber dem Familiengericht den Formerfordernissen des § 1933 BGB?
  • Inhaltliche Anforderungen an den Scheidungsantrag: Ist der Ausschluss des Ehegattenerbrechts wirksam, obwohl der Scheidungsantrag der Antragstellerin nicht alle erforderlichen Angaben enthielt?

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Köln wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Begründung:

  1. Ausschluss des Ehegattenerbrechts:

Das OLG Köln stellte fest, dass das Ehegattenerbrecht der Antragstellerin nach § 1933 BGB ausgeschlossen ist.

Ausschluss Ehegattenerbrecht Zustimmung Erblasser zur Scheidung

Der Erblasser hatte der Scheidung zugestimmt, und die Voraussetzungen für eine Scheidung lagen zum Zeitpunkt seines Todes vor.

  1. Form der Zustimmung:

Das OLG Köln entschied, dass die schriftliche Zustimmung des Erblassers gegenüber dem Familiengericht den Formerfordernissen des § 1933 BGB genügt.

Die Zustimmung zur Scheidung kann formfrei erfolgen, also auch durch einen einfachen Schriftsatz an das Gericht.

  1. Inhaltliche Anforderungen an den Scheidungsantrag:

Das OLG Köln stellte klar, dass der Ausschluss des Ehegattenerbrechts nicht davon abhängt, dass der Scheidungsantrag alle erforderlichen Angaben enthält.

Die in § 133 FamFG geforderten Erklärungen zu den Folgesachen gehören nicht zu den Voraussetzungen des § 1933 BGB.

Besonderheiten:

  • Verfahrenshandlung: Die Zustimmung zur Scheidung ist eine Verfahrenshandlung, die gegenüber dem Gericht erklärt werden muss.
  • Anwaltszwang: Die Zustimmung zur Scheidung unterliegt nicht dem Anwaltszwang.
  • Reform des Familienrechts: Das OLG Köln erläuterte die Änderungen durch das FamFG und stellte fest, dass die Möglichkeit der formfreien Zustimmung zur Scheidung weiterhin besteht.

Fazit:

Das OLG Köln hat entschieden, dass die schriftliche Zustimmung des Erblassers zur Scheidung gegenüber dem Familiengericht

den Formerfordernissen des § 1933 BGB genügt und zum Ausschluss des Ehegattenerbrechts führt.

Der Fall verdeutlicht die Voraussetzungen für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts und die Bedeutung der Zustimmung zur Scheidung.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des OLG Köln zeigt, dass die Gerichte die Formerfordernisse für die Zustimmung zur Scheidung nicht zu streng auslegen.
  • Der Fall verdeutlicht, dass die Zustimmung zur Scheidung weitreichende Folgen haben kann, insbesondere im Hinblick auf das Erbrecht.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Geltendmachung von Erbansprüchen durch Ehegatten, wenn ein Scheidungsverfahren anhängig ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Der gepfändete Erbteil und die vom Erben betriebene Teilungsversteigerung

Der gepfändete Erbteil und die vom Erben betriebene Teilungsversteigerung

April 28, 2025
Der gepfändete Erbteil und die vom Erben betriebene TeilungsversteigerungBeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH), V. Zivilsenat, vom 20. März 2…
Streit um altes Patriziervermögen - Familiensammlung bleibt ungeteilt

Streit um altes Patriziervermögen – Familiensammlung bleibt ungeteilt

April 26, 2025
Streit um altes Patriziervermögen – Familiensammlung bleibt ungeteiltRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht Nürnberg hat am 28. Februar 2…
Mann muss Bestattung seines ihm unbekannten Halbbruders bezahlen

Mann muss Bestattung seines ihm unbekannten Halbbruders bezahlen

April 25, 2025
Mann muss Bestattung seines ihm unbekannten Halbbruders bezahlenVerwaltungsgericht Mainz, AZ: 3 K 425/22RA und Notar KrauEin Mann in H…