Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 4. August 2020 (II ZR 171/19) entschieden, dass ein GmbH-Gesellschafter auch dann ausgeschlossen werden kann,
wenn er seine Einlage noch nicht vollständig erbracht hat.
Ein Gesellschafter kann ausgeschlossen werden, selbst wenn seine Einlagepflicht noch nicht vollständig erfüllt ist, sofern die Einlageforderung bereits fällig gestellt wurde.
Keine gleichzeitige Beschlussfassung über Verwertung:
Es ist nicht erforderlich, dass der Beschluss über den Ausschluss und der Beschluss über die Verwertung des Geschäftsanteils zeitgleich erfolgen.
Das Verbot der Einziehung eines nicht vollständig eingezahlten Geschäftsanteils resultiert aus dem Grundsatz der Kapitalaufbringung, nicht der Kapitalerhaltung.
Die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses ist unabhängig von der Zahlung einer Abfindung.
Der Inferent (Gesellschafter) kann gegen die Bareinlageforderung aber keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
Dies ergibt sich aus dem Aufrechnungsverbot des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG.
Der Beschluss über die Ausschließung der Klägerin ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsgebot nichtig,
weil nach der Satzungsgestaltung der Beklagten eine das Stammkapital schädigende Auszahlung der Abfindung an die Klägerin ausgeschlossen ist.
Das Urteil klärt die Frage, ob ein Gesellschafter ausgeschlossen werden kann, wenn er seine Einlagepflicht nicht vollständig erfüllt hat.
Es stärkt die Position der Gesellschaft im Falle von Zahlungsverzug eines Gesellschafters.
Das Urteil gibt Rechtssicherheit in Bezug auf die Handhabung von Ausschlüssen von Gesellschaftern einer GmbH.
Der BGH hat klargestellt, dass ein GmbH-Gesellschafter unter bestimmten Bedingungen auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn er seine Einlage noch nicht vollständig erbracht hat.
Dies dient dem Schutz der Kapitalaufbringung und der Gläubigerinteressen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.