Ausschluss Nutznießung Sorgeberechtigter am Kindesvermögen durch letztwillige Verfügung

Mai 13, 2020

Ausschluss Nutznießung Sorgeberechtigter am Kindesvermögen durch letztwillige Verfügung – Bayer Ob LG BReg 1 Z 117/81

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Eine Mutter verstarb und hinterließ zwei Testamente, in denen sie ihre Tochter Jasmin als Alleinerbin ihres Vermögens, insbesondere eines Hausanwesens, einsetzte.

In beiden Testamenten verfügte sie ausdrücklich, dass der Vater des Kindes, ihr Ehemann, keinerlei Nutznießung an dem Vermögen haben solle.

Die Großeltern mütterlicherseits beantragten daraufhin die Ernennung eines Testamentsvollstreckers und hilfsweise die Bestellung eines Pflegers für das Kind,

da sie befürchteten, der Vater könnte sich am Vermögen des Kindes bereichern.

Rechtliche Fragestellung:

Bedeutet der Ausschluss der Nutznießung des Vaters im Testament zugleich einen Ausschluss von der Verwaltung des Kindesvermögens und erfordert dies die Bestellung eines Pflegers?

Ausschluss Nutznießung Sorgeberechtigter am Kindesvermögen durch letztwillige Verfügung

Entscheidung des BayObLG:

Das BayObLG entschied, dass der Ausschluss der Nutznießung des Vaters nicht gleichbedeutend mit einem Ausschluss von der Verwaltung des Kindesvermögens ist.

Die letztwillige Verfügung der Mutter sei so auszulegen, dass der Vater das Vermögen zwar verwalten, aber die Erträge (Nutzungen) ausschließlich dem Kind zukommen lassen müsse.

Eine solche Beschränkung der Verwaltung erfordere keine Pflegerbestellung.

Begründung:

  • Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält ein Kind nur dann einen Pfleger zur Verwaltung seines Vermögens, wenn der Erblasser die Eltern ausdrücklich von der Verwaltung ausgeschlossen hat (§ 1638 Abs. 1 BGB).
  • Auslegung des Testaments: Die Testamente enthielten keine ausdrückliche Anordnung, dass der Vater von der Verwaltung des Vermögens ausgeschlossen sein soll. Die Formulierung „keine Nutznießung“ sei vielmehr so zu verstehen, dass der Vater die Erträge des Vermögens nicht für sich verwenden darf.
  • Beschränkung der Verwaltung: Eine solche Beschränkung der Verwaltung ist nach § 1639 BGB zulässig und kann vom Vormundschaftsgericht durchgesetzt werden.
  • Interessen des Kindes: Das BayObLG betonte, dass eine Pflegerbestellung nur dann erforderlich sei, wenn der Vater seiner Verpflichtung, die Erträge dem Kind zukommen zu lassen, nicht nachkommt oder wenn eine erhebliche Interessenkollision zwischen Vater und Kind besteht. Der bloße Umstand, dass der Vater möglicherweise seinen Pflichtteilsanspruch gegen das Kind geltend machen wird, reiche hierfür nicht aus.

Ausschluss Nutznießung Sorgeberechtigter am Kindesvermögen durch letztwillige Verfügung

Folgen der Entscheidung:

Der Vater darf das Vermögen des Kindes verwalten, ist aber verpflichtet, die Erträge ausschließlich dem Kind zukommen zu lassen.

Die Großeltern haben keinen Anspruch auf die Bestellung eines Testamentsvollstreckers oder Pflegers.

Fazit:

Der Beschluss des BayObLG verdeutlicht die Bedeutung einer klaren und eindeutigen Formulierung in Testamenten.

Wünscht der Erblasser, dass ein Elternteil von der Verwaltung des Kindesvermögens ausgeschlossen sein soll, muss dies ausdrücklich angeordnet werden.

Der bloße Ausschluss der Nutznießung reicht hierfür nicht aus.

Zusätzliche Erläuterungen:

Ausschluss Nutznießung Sorgeberechtigter am Kindesvermögen durch letztwillige Verfügung

  • Nutznießung: Die Nutznießung ist ein Recht, eine fremde Sache zu gebrauchen und die Früchte zu ziehen (§ 100 BGB). Im vorliegenden Fall bedeutet der Ausschluss der Nutznießung, dass der Vater die Erträge des Vermögens, z.B. Mieteinnahmen aus dem Hausanwesen, nicht für sich verwenden darf.
  • Vermögensverwaltung: Die Vermögensverwaltung umfasst alle Handlungen, die zur Erhaltung und Mehrung des Vermögens erforderlich sind, z.B. die Vermietung des Hausanwesens, die Anlage von Geldanlagen.
  • Pfleger: Ein Pfleger ist eine vom Vormundschaftsgericht bestellte Person, die die rechtlichen Angelegenheiten eines Kindes wahrnimmt, wenn die Eltern dazu nicht in der Lage oder berechtigt sind.
  • Testamentsvollstrecker: Ein Testamentsvollstrecker ist eine vom Erblasser ernannte Person, die den Nachlass verwaltet und den Willen des Erblassers durchsetzt.
  • Pflichtteil: Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch bestimmter naher Angehöriger (z.B. Kinder, Ehegatten) auf einen Teil des Nachlasses, auch wenn sie im Testament enterbt wurden.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Das BayObLG hat in seinem Beschluss klargestellt, dass der Ausschluss der Nutznießung eines Elternteils am Kindesvermögen nicht automatisch einen Ausschluss von der Verwaltung des Vermögens bedeutet.

Eine Pflegerbestellung ist nur dann erforderlich, wenn der Erblasser dies ausdrücklich anordnet oder wenn eine erhebliche Interessenkollision zwischen Eltern und Kind besteht.

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer präzisen Formulierung in Testamenten, um den Willen des Erblassers eindeutig zum Ausdruck zu bringen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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