Ausschluss vom Erbe wegen Scheiterns der Ehe
BGH 30.11.1994 – IV ZR 290/93
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. November 1994 befasst sich mit der Frage, ob ein überlebender Ehegatte in bestimmten Fällen vom Erbe ausgeschlossen werden kann
und welche Rolle das Scheitern der Ehe dabei spielt.
Der Fall betrifft den Vater des verstorbenen Ehemanns, der die Auszahlung der Versicherungssumme aus der Lebensversicherung des Verstorbenen an die Ehefrau anfechten wollte.
Im Mittelpunkt steht die Prüfung, ob die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers als gescheitert angesehen werden kann, was den Erbausschluss gemäß §§ 2077, 1933 BGB zur Folge hätte.
Der BGH hebt hervor, dass die Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe nach den §§ 1565 ff. BGB im Kontext des Erbfalls geprüft werden müssen.
Die Tatsache, dass die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt lebten, führt nicht automatisch zu einer unwiderlegbaren Vermutung
des Scheiterns der Ehe, wenn die Ehefrau der Scheidung nicht zugestimmt hat.
Diese Zustimmung muss im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor Gericht und nicht nur in einer außergerichtlichen Vereinbarung erfolgen.
Das Berufungsgericht habe fälschlicherweise angenommen, dass die bloße Trennung und der Scheidungsantrag des Ehemanns das Scheitern der Ehe bewiesen.
Weiterhin kritisiert der BGH die Anwendung des § 1565 Abs. 1 BGB durch das Berufungsgericht. Es hätte detaillierter prüfen müssen,
ob die konkrete Lebensgemeinschaft der Ehegatten tatsächlich nicht mehr bestand und ob eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu erwarten war.
Die subjektiven Vorstellungen der Ehegatten, wie sie ihre Ehe führten, seien von entscheidender Bedeutung,
insbesondere da Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass sexuelle Treue für diese Ehe keine zentrale Rolle spielte.
Der BGH betont auch, dass die Beweislast für das Scheitern der Ehe bei demjenigen liegt, der den Erbausschluss geltend macht, in diesem Fall der Kläger.
Schließlich weist der BGH das Berufungsgericht an, auch die Frage zu klären, ob die Lebensversicherung möglicherweise zur Versorgung der Ehefrau im Falle des Scheiterns der Ehe abgeschlossen wurde.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg, und der Fall wird zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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