Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten und Aufrechnungsmöglichkeiten in AGB

März 28, 2025

Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten und Aufrechnungsmöglichkeiten in AGB

Aufsatz der Rechtsanwälte Martin Egner und Alexander Castle, NJW 2025, 921

Zusammenfassung RA und Notar Krau

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden sich häufig Klauseln, die Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte einschränken.

Diese Klauseln sehen in der Regel vor, dass diese Rechte nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeübt werden dürfen.

Die Zulässigkeit solcher Beschränkungen ist jedoch umstritten und Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Grundlagen und Problematik

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte:

Diese Rechte ermöglichen es einem Vertragspartner, eigene Forderungen gegen Ansprüche des anderen Vertragspartners geltend zu machen.

Die Aufrechnung führt zum Erlöschen von Forderungen, während das Zurückbehaltungsrecht die vorübergehende Verweigerung einer Leistung erlaubt.

AGB-Klauseln:

In AGB werden diese Rechte oft eingeschränkt, indem sie an unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen geknüpft werden.

Dies kann für den Vertragspartner nachteilig sein, insbesondere wenn Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis bestehen.

Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten und Aufrechnungsmöglichkeiten in AGB

Rechtliche Bewertung

Verbraucherverträge:

Gemäß § 309 Nr. 2 BGB sind Einschränkungen des Leistungsverweigerungsrechts und des Zurückbehaltungsrechts in AGB gegenüber Verbrauchern weitgehend unzulässig.

Auch Aufrechnungsbeschränkungen, die über § 309 Nr. 3 BGB hinausgehen, können gemäß § 307 BGB unwirksam sein,

insbesondere wenn sie synallagmatische (wechselseitig abhängige) Gegenforderungen betreffen.


Unternehmerverträge:

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr gelten die strengen Regelungen des § 309 BGB nicht unmittelbar.

Hier sind Einschränkungen von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten zulässig, solange sie nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB führen.

Der BGH hat entschieden, dass im B2B bereich die Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten auf unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen zulässig ist.

Die teilweise Rechtsprechung des OLG Nürnbergs, und weiterer Instanzgerichte, die eine Einschränkung von Aufrechnungsmöglichkeiten im B2B Bereich einschränkt, hat keine Bestätigung vom BGH erhalten.

Praktische Empfehlungen

Verbraucherverträge:

AGB-Klauseln sollten Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsmöglichkeiten aus demselben Vertragsverhältnis ausdrücklich ausnehmen.

Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten und Aufrechnungsmöglichkeiten in AGB

Unternehmerverträge:

Hier sind Beschränkungen auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen grundsätzlich zulässig.

Zur Risikovermeidung kann, entgegen der BGH Rechtsprechung, die Klausel ebenfalls um eine Ausnahmeregelung für Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis ergänzt werden.

Fazit

Die Gestaltung von AGB-Klauseln zur Einschränkung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten erfordert eine sorgfältige Abwägung der rechtlichen Rahmenbedingungen.

Insbesondere im Verbraucherrecht sind enge Grenzen gesetzt, während im Unternehmerrecht größere Spielräume bestehen.

Es ist ratsam, bei der Formulierung solcher Klauseln fachkundigen Rechtsrat einzuholen, um die Wirksamkeit der Regelungen sicherzustellen.

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