Ausschlussfrist § 15 IV Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Oktober 25, 2017

Ausschlussfrist § 15 IV Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

BAG Urteil vom 18.05.2017 – 8 AZR 74/16

RA und Notar Krau


Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 18.05.2017 (Az. 8 AZR 74/16) entschieden, dass die Ausschlussfrist

des § 15 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist.

Zudem hat das BAG klargestellt, dass bei einer Benachteiligung in Form von Belästigung (§ 3 Abs. 3 AGG) die Frist des § 15 Abs. 4 AGG mit dem Abschluss des letzten Vorfalls zu laufen beginnt.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine schwerbehinderte Verwaltungsangestellte, war der Ansicht, von ihrem Arbeitgeber wegen ihrer Behinderung und ihres Alters diskriminiert worden zu sein.

Sie machte Schadensersatz und Entschädigung nach dem AGG geltend.

Der Arbeitgeber wandte ein, die Ansprüche seien verfallen, da die Klägerin die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG versäumt habe.

Ausschlussfrist § 15 IV Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Entscheidung des BAG:

Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln teilweise auf und verwies die Sache zurück.

Begründung:

Vereinbarkeit der Ausschlussfrist mit Unionsrecht:

Das BAG stellte fest, dass die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG sowohl mit dem Grundsatz der Äquivalenz als auch mit dem Grundsatz der Effektivität vereinbar ist.

Sie verstößt auch nicht gegen das Verbot der Absenkung des Schutzniveaus nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG.


Fristbeginn bei Belästigung:

Das BAG entschied, dass in Fällen von Belästigung die Frist des § 15 Abs. 4 AGG mit dem Abschluss des letzten von der klagenden Partei geschilderten Vorfalls zu laufen beginnt.

Dies begründete das BAG mit dem typischerweise prozesshaften Charakter der Belästigung.
Keine analoge Anwendung auf „Mobbing“:

Das BAG stellte klar, dass § 15 Abs. 4 AGG nicht auf Schadensersatzansprüche wegen „Mobbings“ angewendet werden kann, da es sich dabei um eine Sonderregelung für Fälle handelt, in denen die Beweisregel des § 22 AGG eingreift.


Konsequenzen des Urteils:

Das Urteil stärkt den Diskriminierungsschutz im Arbeitsrecht.


Es bietet Klägern in Fällen von Belästigung mehr Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen.
Arbeitgeber müssen sicherstellen,

dass sie über Diskriminierungsvorwürfe ausreichend lange dokumentieren, um sich im Streitfall verteidigen zu können.


Zusammenfassend lässt sich festhalten:

Das BAG hat mit seinem Urteil die Vereinbarkeit der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG mit dem Unionsrecht bestätigt und den Fristbeginn bei Benachteiligung in Form von Belästigung klargestellt.

Zusätzliche Hinweise:

Das Urteil wurde in der amtlichen Sammlung des BAG (BAGE) veröffentlicht.


Es handelt sich um eine wichtige Entscheidung zur Auslegung des AGG.


Wichtige Paragraphen:

§ 15 Abs. 4 AGG (Ausschlussfrist)
§ 3 Abs. 3 AGG (Belästigung)
§ 22 AGG (Beweislastverteilung)
§ 61b ArbGG (Klagefrist)

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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