Ausschlussfrist für Nachlassverwalter-Vergütung

Juli 19, 2017

Ausschlussfrist für Nachlassverwalter-Vergütung

OLG Frankfurt am M 20 W 379/15

Ausschlussfrist § 2 S. 1 VBGB auch für Nachlassverwalter-Vergütung,

Festsetzung Vergütungsrechnungen

Beschl. v. 25.04.2017,

vorgehend: AG Offenbach – 05.11.2014 – AZ: 4 VI 933/08

nachgehend: BGH – AZ: IV ZB 16/17

RA und Notar Krau

Der Erblasser verstarb ohne Testament und hinterließ neben Privatvermögen auch eine GmbH und eine Einzelfirma.

Seine Erben beantragten die Anordnung einer Nachlassverwaltung, woraufhin das Nachlassgericht die Antragstellerin als Nachlassverwalterin bestellte.

Ausschlussfrist für Nachlassverwalter-Vergütung

Die Antragstellerin legte ihr Amt jedoch bereits nach kurzer Zeit aus gesundheitlichen Gründen nieder.

Etwa zwei Jahre nach ihrer Entlassung stellte die Antragstellerin beim Nachlassgericht einen Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütung für ihre Tätigkeit als Nachlassverwalterin.

Das Nachlassgericht setzte die Vergütung antragsgemäß fest.

Gegen diesen Beschluss legte der nachfolgend bestellte Nachlassverwalter Beschwerde ein.

Wesentliche Rechtsfragen:

  • Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG auf die Vergütung des Nachlassverwalters: Das OLG Frankfurt entschied, dass die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG grundsätzlich auch für die Geltendmachung der Vergütung durch den Nachlassverwalter gilt. Demnach erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Nachlassgericht geltend gemacht wird.
  • Berechnung der Vergütung: Das OLG bestätigte die Rechtsprechung, wonach die Vergütung des Nachlassverwalters nach seinem tatsächlichen Zeitaufwand und anhand von Stundensätzen zu berechnen ist. Eine Vergütung nach Prozentsätzen des Nachlasseswertes kommt nicht in Betracht.
  • Höhe des Stundensatzes: Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind die Fachkenntnisse des Nachlassverwalters und die Schwierigkeit der Nachlassverwaltung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hielt das OLG einen Stundensatz von 100,- EUR für angemessen, da die Antragstellerin als Steuerberaterin über besondere Fachkenntnisse verfügte und die Nachlassverwaltung als schwierig einzustufen war.

Entscheidung des OLG Frankfurt:

Das OLG Frankfurt gab der Beschwerde teilweise statt.

Es bestätigte zwar den vom Nachlassgericht festgesetzten Stundensatz von 100,- EUR,

reduzierte aber die Anzahl der vergütungsfähigen Stunden aufgrund der Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG.

Die Antragstellerin hatte zwar bereits kurz nach ihrer Entlassung eine Rechnung über ihre Tätigkeit als Nachlassverwalterin beim Nachlassgericht eingereicht.

Diese Rechnung enthielt jedoch lediglich eine Aufstellung der Stunden bis zu diesem Zeitpunkt.

Später geltend gemachte Stundenansprüche waren aufgrund der Ausschlussfrist nicht mehr zu berücksichtigen.

Ausschlussfrist für Nachlassverwalter-Vergütung

Das OLG stellte zudem klar, dass der Nachlassverwalter keinen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten hat, die seine eigene Stellung und Vergütung betreffen.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Frankfurt verdeutlicht die Bedeutung der Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG auch für Nachlassverwalter.

Diese sind gehalten, ihre Vergütungsansprüche zeitnah geltend zu machen, um einen Verfall zu vermeiden.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das OLG ließ die Rechtsbeschwerde zu, da die Frage der Anwendbarkeit des § 2 Satz 1 VBVG auf die Vergütung des Nachlassverwalters von grundsätzlicher Bedeutung ist.
  • Der Beschluss enthält detaillierte Ausführungen zur Berechnung der Vergütung des Nachlassverwalters und zur Berücksichtigung von Einwendungen gegen die abgerechneten Stunden.
  • Die Entscheidung ist für Nachlassverwalter und Erben gleichermaßen relevant, da sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vergütung von Nachlassverwaltern klar definiert.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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