
Ausschlussfrist für Nachlassverwalter-Vergütung
OLG Frankfurt am M 20 W 379/15
Ausschlussfrist Paragraf 2 S. 1 VBGB auch für Nachlassverwalter-Vergütung,
Festsetzung Vergütungsrechnungen
Beschl. v. 25.04.2017,
vorgehend: AG Offenbach – 05.11.2014 – AZ: 4 VI 933/08
nachgehend: BGH – AZ: IV ZB 16/17
Der Erblasser verstarb ohne Testament und hinterließ neben Privatvermögen auch eine GmbH und eine Einzelfirma.
Seine Erben beantragten die Anordnung einer Nachlassverwaltung, woraufhin das Nachlassgericht die Antragstellerin als Nachlassverwalterin bestellte.
Die Antragstellerin legte ihr Amt jedoch bereits nach kurzer Zeit aus gesundheitlichen Gründen nieder.
Etwa zwei Jahre nach ihrer Entlassung stellte die Antragstellerin beim Nachlassgericht einen Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütung für ihre Tätigkeit als Nachlassverwalterin.
Das Nachlassgericht setzte die Vergütung antragsgemäß fest.
Gegen diesen Beschluss legte der nachfolgend bestellte Nachlassverwalter Beschwerde ein.
Wesentliche Rechtsfragen:
Entscheidung des OLG Frankfurt:
Das OLG Frankfurt gab der Beschwerde teilweise statt.
Es bestätigte zwar den vom Nachlassgericht festgesetzten Stundensatz von 100,- EUR,
reduzierte aber die Anzahl der vergütungsfähigen Stunden aufgrund der Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des Paragraf 2 Satz 1 VBVG.
Die Antragstellerin hatte zwar bereits kurz nach ihrer Entlassung eine Rechnung über ihre Tätigkeit als Nachlassverwalterin beim Nachlassgericht eingereicht.
Diese Rechnung enthielt jedoch lediglich eine Aufstellung der Stunden bis zu diesem Zeitpunkt.
Später geltend gemachte Stundenansprüche waren aufgrund der Ausschlussfrist nicht mehr zu berücksichtigen.
Das OLG stellte zudem klar, dass der Nachlassverwalter keinen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten hat, die seine eigene Stellung und Vergütung betreffen.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Frankfurt verdeutlicht die Bedeutung der Ausschlussfrist des Paragraf 2 Satz 1 VBVG auch für Nachlassverwalter.
Diese sind gehalten, ihre Vergütungsansprüche zeitnah geltend zu machen, um einen Verfall zu vermeiden.
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