FG Baden-Württemberg 7 K 37/07

Juni 8, 2022

FG Baden-Württemberg 7 K 37/07

Urteil vom 15.07.2010

Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts

Schenkungsteuer

RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Urteil befasst sich mit der schenkungsteuerlichen Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts (Alt-Trust) an einen von der Klägerin errichteten Grantor’s Trust.

Das Gericht entschied, dass die Ausschüttungen aus dem Alt-Trust an den Grantor’s Trust als Erwerb der Klägerin zu werten sind und der Schenkungsteuer unterliegen.

Die Auszahlungen aus dem Grantor’s Trust an die Klägerin sind hingegen nicht steuerbar, da der Grantor’s Trust nicht als eigenständiges Steuerrechtssubjekt anzusehen ist.

FG Baden-Württemberg 7 K 37/07

Sachverhalt:

  • Die Klägerin ist ein Enkelkind einer US-amerikanischen Erblasserin.
  • Die Erblasserin errichtete testamentarisch einen Trust (Alt-Trust) zugunsten ihrer Enkelkinder, darunter die Klägerin.
  • Der Alt-Trust sah die Ausschüttung von Erträgen (income) und Kapital (principal) an die Klägerin vor.
  • Die Klägerin errichtete ihrerseits einen Grantor’s Trust, in den die Ausschüttungen aus dem Alt-Trust flossen.
  • Der Grantor’s Trust sah vor, dass die Klägerin die einzige Begünstigte ist und das Vermögen spätestens mit Erreichen ihres 37. Lebensjahres an sie zurückfällt.
  • Das Finanzamt behandelte die Ausschüttungen aus dem Alt-Trust an den Grantor’s Trust als Erwerb der Klägerin und die Ausschüttungen des Grantor’s Trust an die Klägerin als weitere schenkungsteuerpflichtige Vorgänge.

Rechtliche Würdigung:

  • § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG: Das Gericht stellte fest, dass die Ausschüttung aus dem Alt-Trust an den Grantor’s Trust einen Erwerb der Klägerin als Zwischenberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG darstellt.
  • Grantor’s Trust: Der Grantor’s Trust ist jedoch nicht als auf Vermögensbindung gerichtete Vermögensmasse ausländischen Rechts im Sinne dieser Regelung anzusehen. Er dient lediglich dem eigenen Interesse der Klägerin und ist daher als Treuhandverhältnis zu qualifizieren.
  • Steuerbare Erwerbe: Zum steuerbaren Erwerb der Klägerin gehören sowohl die ausgeschüttete Vermögenssubstanz als auch die ausgeschütteten Vermögenserträge.
  • Keine Doppelbesteuerung: Da der Grantor’s Trust nicht als eigenständiges Steuerrechtssubjekt anzusehen ist, führt die Ausschüttung aus dem Alt-Trust nicht zu einem weiteren steuerbaren Erwerb des Grantor’s Trust. Folglich sind auch die Auszahlungen aus dem Grantor’s Trust an die Klägerin nicht als erneuter steuerbarer Erwerb zu behandeln.

FG Baden-Württemberg 7 K 37/07

Entscheidung:

  • Der Schenkungsteuerbescheid über den Erwerb der Klägerin aus dem Alt-Trust ist rechtmäßig.
  • Der Schenkungsteuerbescheid über den Erwerb der Klägerin aus dem Grantor’s Trust ist rechtswidrig und wurde aufgehoben.

Besonderheiten:

  • Das Urteil befasst sich mit der Auslegung des Begriffs der “auf Vermögensbindung gerichteten Vermögensmasse ausländischen Rechts” im Kontext von Grantor’s Trusts.
  • Es stellt klar, dass Grantor’s Trusts, die lediglich dem eigenen Interesse des Errichters dienen, nicht unter diese Definition fallen und schenkungsteuerlich nicht als eigenständige Vermögensmassen zu behandeln sind.
  • Das Urteil hat Auswirkungen auf die schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen aus Trusts, insbesondere im Zusammenhang mit der Zwischenschaltung von Grantor’s Trusts.

Revision:

  • Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtsmaßstäbe für die Anwendung der relevanten Vorschriften des ErbStG noch nicht abschließend geklärt sind.

Fazit:

FG Baden-Württemberg 7 K 37/07

Das Urteil verdeutlicht die Komplexität der schenkungsteuerlichen Behandlung von Trusts und Grantor’s Trusts.

Es zeigt, dass eine sorgfältige Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um die Steuerpflicht korrekt zu beurteilen.

Insbesondere die Frage, ob ein Grantor’s Trust als eigenständiges Steuerrechtssubjekt anzusehen ist oder nicht, kann erhebliche Auswirkungen auf die Steuerbelastung haben.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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