außerordentliche Kündigung bei befristeten Mietverträgen

Juni 20, 2026

Was regelt Paragraf 575a BGB? – Die außerordentliche Kündigung bei befristeten Mietverträgen verstehen

Ein befristeter Mietvertrag gibt Sicherheit – doch was passiert, wenn das Leben dazwischenfunktioniert? Ob beruflicher Wechsel, familiäre Veränderungen oder ein berechtigtes Interesse des Vermieters: Manchmal muss ein Zeitmietvertrag vor Ablauf der Frist enden. Genau hier setzt Paragraf 575a BGB an. Die Vorschrift regelt, wie und unter welchen Voraussetzungen ein auf bestimmte Zeit geschlossenes Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann. Sie schützt beide Seiten: Der Mieter verliert nicht plötzlich sein Zuhause, der Vermieter bleibt nicht an einen Vertrag gebunden, den er nicht mehr erfüllen kann oder will.

Viele Mieter und Vermieter kennen ihre Rechte bei befristeten Verträgen nicht. Dabei ist Paragraf 575a BGB die zentrale Norm, wenn ein Zeitmietvertrag vorzeitig beendet werden soll – sei es durch den Vermieter wegen Eigenbedarfs oder durch den Mieter wegen eines wichtigen Grundes. Der folgende Beitrag erklärt die Regelung verständlich, zeigt typische Fallstricke und gibt Ihnen Orientierung für Ihre individuelle Situation.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Paragraf 575a BGB gilt nur für Wohnraum-Zeitmietverträge, die nach dem 31. August 2001 geschlossen wurden (Paragraf 575 BGB).
  • Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist ist möglich, wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt (z. B. Eigenbedarf, Pflichtverletzung, Härtefall).
  • Vermieter braucht ein berechtigtes Interesse nach Paragraf 573 BGB; Mieter kann bei wichtigem Grund kündigen (Paragraf 543 BGB i. V. m. Paragraf 575a).
  • Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende (Zugang spätestens am 3. Werktag), bei möbliertem Wohnraum (Paragraf 549 Abs. 2 Nr. 2) nur zwei Wochen zum 15.
  • Sozialer Widerspruch des Mieters (Paragrafen 574–574c) ist möglich, wirkt aber nur bis zum vertraglichen Enddatum des Zeitmietvertrags.

Anwendungsbereich: Wann greift Paragraf 575a BGB?

Die Vorschrift findet ausschließlich auf befristete Wohnraummietverträge Anwendung, die nach dem 31. August 2001 begründet wurden (Paragraf 575 Abs. 1 BGB). Gewerberaummietverträge sind ausgenommen. Entscheidend ist, dass der Vertrag wirksam befristet ist – also ein in Paragraf 575 BGB genannter Befristungsgrund vorliegt (Eigenbedarf, Vermietung an bestimmte Personengruppen, Sanierung). Fehlt ein wirksamer Befristungsgrund, gilt der Vertrag als unbefristet; dann richtet sich die Kündigung nach Paragraf 573d BGB.

Für den Mieter ist Paragraf 575a besonders wichtig, weil bei wirksam befristeten Verträgen das ordentliche Kündigungsrecht meist ausgeschlossen ist. Ohne Paragraf 575a könnte der Mieter den Vertrag vor Ablauf der Frist nur durch einen Aufhebungsvertrag oder eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund beenden. Die Norm schafft hier ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist – ein entscheidender Unterschied zur fristlosen Kündigung nach Paragraf 543 BGB.

Die Kündigungsvoraussetzungen im Detail

Berechtigtes Interesse des Vermieters

Will der Vermieter einen Zeitmietvertrag vorzeitig beenden, muss er ein berechtigtes Interesse nach Paragraf 573 BGB darlegen und beweisen. Die klassischen Gründe sind: Eigenbedarf für sich oder nahe Angehörige, erhebliche Pflichtverletzungen des Mieters (z. B. Mietrückstände, unerlaubte Untervermietung) oder die verwertungsbedingte Kündigung (wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks wird durch den Vertrag verhindert). Das bloße Ablaufen der Befristung reicht nicht – der Vermieter muss zusätzlich einen Kündigungsgrund nach Paragraf 573 BGB haben.

Eine Besonderheit gilt bei der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach Paragraf 564 BGB: Hier entfällt das Erfordernis eines berechtigten Interesses, weil der Erbe nicht zuvor in der Wohnung gelebt hat und daher keinen besonderen Schutz genießt.

Kündigungsrecht des Mieters

Auch der Mieter kann nach Paragraf 575a BGB außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen, wenn ein wichtiger Grund nach Paragraf 543 BGB vorliegt – etwa gesundheitliche Gründe, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen, oder ein beruflich bedingter Umzug, der nicht vorhersehbar war. Da das ordentliche Kündigungsrecht beim Zeitmietvertrag regelmäßig ausgeschlossen ist, ist dies oft der einzige Weg für den Mieter, vorzeitig auszuziehen, ohne einen Aufhebungsvertrag zu benötigen.

Form und Fristen: Was Sie beachten müssen

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (Paragraf 568 BGB). Der Vermieter muss die Kündigungsgründe im Schreiben angeben (Paragraf 573 Abs. 3 BGB); fehlt die Begründung, ist die Kündigung unwirksam. Beim Mieter genügt die Angabe des wichtigen Grundes.

Die gesetzliche Frist beträgt nach Paragraf 575a Abs. 3 BGB:

  • Drei Monate zum Ablauf eines Kalendermonats, wobei die Kündigung spätestens am dritten Werktag des Monats zugehen muss.
  • Bei möbliertem Wohnraum (Paragraf 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB) verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen zum 15. eines Monats.

Wichtig: Die gestaffelten Kündigungsfristen des Paragraf 573c BGB (Verlängerung bei langjähriger Mietdauer) finden keine Anwendung. Auch die Fristverlängerung nach Paragraf 573a Abs. 1 Satz 2 BGB (Einliegerwohnung im selbstgenutzten Haus) ist ausgeschlossen. Die Frist ist also starr – ein häufiger Fehler in der Praxis.

Sozialer Widerspruch des Mieters – begrenzt auf die Vertragslaufzeit

Der Mieter kann der Kündigung nach Paragrafen 574 ff. BGB widersprechen, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn und seine Familie eine unbillige Härte darstellen würde. Paragraf 575a Abs. 2 BGB stellt jedoch klar: Die Fortsetzung kann höchstens bis zum vertraglich bestimmten Endzeitpunkt verlangt werden. Der Widerspruch verlängert das Mietverhältnis also nicht über die vereinbarte Befristung hinaus – ein entscheidender Unterschied zum unbefristeten Mietverhältnis (Paragraf 573d BGB).

Beispielsfall 1: Eigenbedarfskündigung beim Zeitmietvertrag

Frau Müller hat ihre Wohnung für zwei Jahre an Herrn Schmidt vermietet, weil ihre Tochter nach dem Studium voraussichtlich einziehen wird (Befristungsgrund: Eigenbedarf nach Paragraf 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach 18 Monaten erkrankt die Tochter schwer und benötigt Pflege; Frau Müller möchte die Wohnung nun selbst beziehen, um die Tochter zu betreuen. Sie kündigt Herrn Schmidt außerordentlich mit der gesetzlichen Frist nach Paragraf 575a BGB wegen Eigenbedarfs.

Lösung: Die Kündigung ist wirksam. Frau Müller hat einen wirksamen Zeitmietvertrag geschlossen und nun ein berechtigtes Interesse (Eigenbedarf) nach Paragraf 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Sie muss die Kündigung schriftlich begründen und die dreimonatige Frist zum Monatsende einhalten (Zugang spätestens am 3. Werktag). Herr Schmidt kann Widerspruch einlegen, aber die Fortsetzung wäre maximal bis zum ursprünglichen Vertragsende (nach 24 Monaten) möglich – also nur für weitere sechs Monate.

Beispielsfall 2: Mieterkündigung wegen beruflicher Versetzung

Herr Weber mietet eine Wohnung befristet für drei Jahre (Befristungsgrund: Vermietung an einen Arbeitnehmer, Paragraf 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Nach einem Jahr versetzt ihn sein Arbeitgeber unerwartet in eine andere Stadt. Herr Weber möchte den Mietvertrag vorzeitig beenden.

Lösung: Herr Weber kann nach Paragraf 575a BGB i. V. m. Paragraf 543 BGB außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, da die Versetzung ein wichtiger Grund darstellt, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht (Paragraf 543 Abs. 1 BGB). Er muss den Grund im Kündigungsschreiben darlegen und die dreimonatige Frist wahren. Ein ordentliches Kündigungsrecht steht ihm beim wirksam befristeten Vertrag nicht zu – Paragraf 575a ist sein einziger gesetzlicher Ausweg.

Beispielsfall 3: Mietrückstände beim Zeitmietvertrag

Die Vermieterin Frau König hat an eine Studentin eine Wohnung für die Regelstudienzeit (vier Jahre) befristet vermietet (Paragraf 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Nach zwei Jahren zahlt die Mieterin drei Monatsmieten nicht. Frau König mahnt ab und kündigt fristlos, hilfsweise außerordentlich mit gesetzlicher Frist nach Paragraf 575a BGB.

Lösung: Die fristlose Kündigung nach Paragraf 543 BGB ist bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsmieten grundsätzlich möglich. Die hilfsweise außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist nach Paragraf 575a BGB greift ebenfalls, da ein berechtigtes Interesse (erhebliche Pflichtverletzung) vorliegt. Frau König sollte beide Kündigungsarten aussprechen, um für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist (z. B. weil die Mieterin nach Paragraf 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zahlt), die außerordentliche Kündigung mit Frist als Auffangnetz zu haben. Die Frist beträgt drei Monate zum Monatsende.

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Die Fallbeispiele zeigen: Schon kleine Fehler – eine falsche Fristberechnung, eine unzureichende Begründung oder das Übersehen des Widerspruchsrechts – können eine Kündigung unwirksam machen. Gerade bei befristeten Verträgen ist der Spielraum eng, die Rechtslage komplex. Vertrauen Sie nicht auf Vorlagen aus dem Internet. Lassen Sie Ihren individuellen Fall von Experten prüfen, die sowohl anwaltlich als auch notariell für Sie tätig werden können.

Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr begleitet Sie bundesweit bei allen Fragen rund um Zeitmietverträge, Kündigungen und Räumungsklagen. Wir prüfen Ihre Vertragsgestaltung, formulieren rechtssichere Kündigungen und vertreten Ihre Interessen vor Gericht. Vereinbaren Sie noch heute ein unverbindliches Erstgespräch – telefonisch, per Videocall oder persönlich in unserer Kanzlei. Ihre rechtliche Sicherheit ist unser Auftrag.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Paragraf 575a BGB und Paragraf 573d BGB?

Paragraf 575a BGB regelt die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist bei befristeten Wohnraummietverträgen (Zeitmietverträgen). Paragraf 573d BGB gilt für unbefristete Mietverhältnisse. Beide Normen verweisen auf Paragrafen 573, 573a BGB, aber die Fristenberechnung und der soziale Widerspruch unterscheiden sich: Beim Zeitmietvertrag wirkt der Widerspruch nur bis zum vertraglichen Enddatum.

Kann ich als Mieter einen Zeitmietvertrag ordentlich kündigen?

In der Regel nein. Bei einem wirksam befristeten Mietvertrag nach Paragraf 575 BGB ist das ordentliche Kündigungsrecht beider Parteien für die Dauer der Befristung ausgeschlossen. Sie können nur außerordentlich mit gesetzlicher Frist nach Paragraf 575a BGB (bei wichtigem Grund) oder fristlos nach Paragraf 543 BGB kündigen – oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter schließen.

Wie berechne ich die Kündigungsfrist nach Paragraf 575a BGB richtig?

Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, damit sie zum Ablauf des übernächsten Monats wirkt (dreimonatige Frist). Beispiel: Zugang am 3. Werktag Januar → Beendigung zum 31. März. Bei möbliertem Wohnraum (Paragraf 549 Abs. 2 Nr. 2) gilt: Zugang bis zum 15. eines Monats → Beendigung zum 15. desselben Monats. Samstage zählen als Werktage; Sonn- und Feiertage nicht.

Was passiert, wenn der Mieter Widerspruch einlegt?

Der Mieter kann nach Paragrafen 574 ff. BGB widersprechen, wenn die Beendigung eine unbillige Härte darstellen würde. Das Gericht prüft die Interessenabwägung. Entscheidend bei Paragraf 575a: Selbst bei erfolgreichem Widerspruch kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich vereinbarten Endzeitpunkt verlangt werden (Paragraf 575a Abs. 2 BGB). Eine Verlängerung über die Befristung hinaus ist ausgeschlossen.

Gelten die verlängerten Kündigungsfristen nach Paragraf 573c BGB (5/8 Jahre Mietdauer) auch beim Zeitmietvertrag?

Nein. Paragraf 575a Abs. 3 Satz 1 BGB stellt explizit klar, dass die gestaffelten Fristen des Paragraf 573c BGB keine Anwendung finden. Die Frist beträgt immer drei Monate (bzw. zwei Wochen bei möbliertem Wohnraum), unabhängig davon, wie lange das Mietverhältnis bereits besteht. Das ist ein häufiger, teurer Fehler in der Praxis.


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