Was regelt Paragraf 575a BGB? – Die außerordentliche Kündigung bei befristeten Mietverträgen verstehen
Ein befristeter Mietvertrag gibt Sicherheit – doch was passiert, wenn das Leben dazwischenfunktioniert? Ob beruflicher Wechsel, familiäre Veränderungen oder ein berechtigtes Interesse des Vermieters: Manchmal muss ein Zeitmietvertrag vor Ablauf der Frist enden. Genau hier setzt Paragraf 575a BGB an. Die Vorschrift regelt, wie und unter welchen Voraussetzungen ein auf bestimmte Zeit geschlossenes Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann. Sie schützt beide Seiten: Der Mieter verliert nicht plötzlich sein Zuhause, der Vermieter bleibt nicht an einen Vertrag gebunden, den er nicht mehr erfüllen kann oder will.
Viele Mieter und Vermieter kennen ihre Rechte bei befristeten Verträgen nicht. Dabei ist Paragraf 575a BGB die zentrale Norm, wenn ein Zeitmietvertrag vorzeitig beendet werden soll – sei es durch den Vermieter wegen Eigenbedarfs oder durch den Mieter wegen eines wichtigen Grundes. Der folgende Beitrag erklärt die Regelung verständlich, zeigt typische Fallstricke und gibt Ihnen Orientierung für Ihre individuelle Situation.
Die Vorschrift findet ausschließlich auf befristete Wohnraummietverträge Anwendung, die nach dem 31. August 2001 begründet wurden (Paragraf 575 Abs. 1 BGB). Gewerberaummietverträge sind ausgenommen. Entscheidend ist, dass der Vertrag wirksam befristet ist – also ein in Paragraf 575 BGB genannter Befristungsgrund vorliegt (Eigenbedarf, Vermietung an bestimmte Personengruppen, Sanierung). Fehlt ein wirksamer Befristungsgrund, gilt der Vertrag als unbefristet; dann richtet sich die Kündigung nach Paragraf 573d BGB.
Für den Mieter ist Paragraf 575a besonders wichtig, weil bei wirksam befristeten Verträgen das ordentliche Kündigungsrecht meist ausgeschlossen ist. Ohne Paragraf 575a könnte der Mieter den Vertrag vor Ablauf der Frist nur durch einen Aufhebungsvertrag oder eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund beenden. Die Norm schafft hier ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist – ein entscheidender Unterschied zur fristlosen Kündigung nach Paragraf 543 BGB.
Will der Vermieter einen Zeitmietvertrag vorzeitig beenden, muss er ein berechtigtes Interesse nach Paragraf 573 BGB darlegen und beweisen. Die klassischen Gründe sind: Eigenbedarf für sich oder nahe Angehörige, erhebliche Pflichtverletzungen des Mieters (z. B. Mietrückstände, unerlaubte Untervermietung) oder die verwertungsbedingte Kündigung (wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks wird durch den Vertrag verhindert). Das bloße Ablaufen der Befristung reicht nicht – der Vermieter muss zusätzlich einen Kündigungsgrund nach Paragraf 573 BGB haben.
Eine Besonderheit gilt bei der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach Paragraf 564 BGB: Hier entfällt das Erfordernis eines berechtigten Interesses, weil der Erbe nicht zuvor in der Wohnung gelebt hat und daher keinen besonderen Schutz genießt.
Auch der Mieter kann nach Paragraf 575a BGB außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen, wenn ein wichtiger Grund nach Paragraf 543 BGB vorliegt – etwa gesundheitliche Gründe, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen, oder ein beruflich bedingter Umzug, der nicht vorhersehbar war. Da das ordentliche Kündigungsrecht beim Zeitmietvertrag regelmäßig ausgeschlossen ist, ist dies oft der einzige Weg für den Mieter, vorzeitig auszuziehen, ohne einen Aufhebungsvertrag zu benötigen.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (Paragraf 568 BGB). Der Vermieter muss die Kündigungsgründe im Schreiben angeben (Paragraf 573 Abs. 3 BGB); fehlt die Begründung, ist die Kündigung unwirksam. Beim Mieter genügt die Angabe des wichtigen Grundes.
Die gesetzliche Frist beträgt nach Paragraf 575a Abs. 3 BGB:
Wichtig: Die gestaffelten Kündigungsfristen des Paragraf 573c BGB (Verlängerung bei langjähriger Mietdauer) finden keine Anwendung. Auch die Fristverlängerung nach Paragraf 573a Abs. 1 Satz 2 BGB (Einliegerwohnung im selbstgenutzten Haus) ist ausgeschlossen. Die Frist ist also starr – ein häufiger Fehler in der Praxis.
Der Mieter kann der Kündigung nach Paragrafen 574 ff. BGB widersprechen, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn und seine Familie eine unbillige Härte darstellen würde. Paragraf 575a Abs. 2 BGB stellt jedoch klar: Die Fortsetzung kann höchstens bis zum vertraglich bestimmten Endzeitpunkt verlangt werden. Der Widerspruch verlängert das Mietverhältnis also nicht über die vereinbarte Befristung hinaus – ein entscheidender Unterschied zum unbefristeten Mietverhältnis (Paragraf 573d BGB).
Frau Müller hat ihre Wohnung für zwei Jahre an Herrn Schmidt vermietet, weil ihre Tochter nach dem Studium voraussichtlich einziehen wird (Befristungsgrund: Eigenbedarf nach Paragraf 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach 18 Monaten erkrankt die Tochter schwer und benötigt Pflege; Frau Müller möchte die Wohnung nun selbst beziehen, um die Tochter zu betreuen. Sie kündigt Herrn Schmidt außerordentlich mit der gesetzlichen Frist nach Paragraf 575a BGB wegen Eigenbedarfs.
Lösung: Die Kündigung ist wirksam. Frau Müller hat einen wirksamen Zeitmietvertrag geschlossen und nun ein berechtigtes Interesse (Eigenbedarf) nach Paragraf 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Sie muss die Kündigung schriftlich begründen und die dreimonatige Frist zum Monatsende einhalten (Zugang spätestens am 3. Werktag). Herr Schmidt kann Widerspruch einlegen, aber die Fortsetzung wäre maximal bis zum ursprünglichen Vertragsende (nach 24 Monaten) möglich – also nur für weitere sechs Monate.
Herr Weber mietet eine Wohnung befristet für drei Jahre (Befristungsgrund: Vermietung an einen Arbeitnehmer, Paragraf 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Nach einem Jahr versetzt ihn sein Arbeitgeber unerwartet in eine andere Stadt. Herr Weber möchte den Mietvertrag vorzeitig beenden.
Lösung: Herr Weber kann nach Paragraf 575a BGB i. V. m. Paragraf 543 BGB außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, da die Versetzung ein wichtiger Grund darstellt, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht (Paragraf 543 Abs. 1 BGB). Er muss den Grund im Kündigungsschreiben darlegen und die dreimonatige Frist wahren. Ein ordentliches Kündigungsrecht steht ihm beim wirksam befristeten Vertrag nicht zu – Paragraf 575a ist sein einziger gesetzlicher Ausweg.
Die Vermieterin Frau König hat an eine Studentin eine Wohnung für die Regelstudienzeit (vier Jahre) befristet vermietet (Paragraf 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Nach zwei Jahren zahlt die Mieterin drei Monatsmieten nicht. Frau König mahnt ab und kündigt fristlos, hilfsweise außerordentlich mit gesetzlicher Frist nach Paragraf 575a BGB.
Lösung: Die fristlose Kündigung nach Paragraf 543 BGB ist bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsmieten grundsätzlich möglich. Die hilfsweise außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist nach Paragraf 575a BGB greift ebenfalls, da ein berechtigtes Interesse (erhebliche Pflichtverletzung) vorliegt. Frau König sollte beide Kündigungsarten aussprechen, um für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist (z. B. weil die Mieterin nach Paragraf 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zahlt), die außerordentliche Kündigung mit Frist als Auffangnetz zu haben. Die Frist beträgt drei Monate zum Monatsende.
Die Fallbeispiele zeigen: Schon kleine Fehler – eine falsche Fristberechnung, eine unzureichende Begründung oder das Übersehen des Widerspruchsrechts – können eine Kündigung unwirksam machen. Gerade bei befristeten Verträgen ist der Spielraum eng, die Rechtslage komplex. Vertrauen Sie nicht auf Vorlagen aus dem Internet. Lassen Sie Ihren individuellen Fall von Experten prüfen, die sowohl anwaltlich als auch notariell für Sie tätig werden können.
Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr begleitet Sie bundesweit bei allen Fragen rund um Zeitmietverträge, Kündigungen und Räumungsklagen. Wir prüfen Ihre Vertragsgestaltung, formulieren rechtssichere Kündigungen und vertreten Ihre Interessen vor Gericht. Vereinbaren Sie noch heute ein unverbindliches Erstgespräch – telefonisch, per Videocall oder persönlich in unserer Kanzlei. Ihre rechtliche Sicherheit ist unser Auftrag.
Paragraf 575a BGB regelt die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist bei befristeten Wohnraummietverträgen (Zeitmietverträgen). Paragraf 573d BGB gilt für unbefristete Mietverhältnisse. Beide Normen verweisen auf Paragrafen 573, 573a BGB, aber die Fristenberechnung und der soziale Widerspruch unterscheiden sich: Beim Zeitmietvertrag wirkt der Widerspruch nur bis zum vertraglichen Enddatum.
In der Regel nein. Bei einem wirksam befristeten Mietvertrag nach Paragraf 575 BGB ist das ordentliche Kündigungsrecht beider Parteien für die Dauer der Befristung ausgeschlossen. Sie können nur außerordentlich mit gesetzlicher Frist nach Paragraf 575a BGB (bei wichtigem Grund) oder fristlos nach Paragraf 543 BGB kündigen – oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter schließen.
Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, damit sie zum Ablauf des übernächsten Monats wirkt (dreimonatige Frist). Beispiel: Zugang am 3. Werktag Januar → Beendigung zum 31. März. Bei möbliertem Wohnraum (Paragraf 549 Abs. 2 Nr. 2) gilt: Zugang bis zum 15. eines Monats → Beendigung zum 15. desselben Monats. Samstage zählen als Werktage; Sonn- und Feiertage nicht.
Der Mieter kann nach Paragrafen 574 ff. BGB widersprechen, wenn die Beendigung eine unbillige Härte darstellen würde. Das Gericht prüft die Interessenabwägung. Entscheidend bei Paragraf 575a: Selbst bei erfolgreichem Widerspruch kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich vereinbarten Endzeitpunkt verlangt werden (Paragraf 575a Abs. 2 BGB). Eine Verlängerung über die Befristung hinaus ist ausgeschlossen.
Nein. Paragraf 575a Abs. 3 Satz 1 BGB stellt explizit klar, dass die gestaffelten Fristen des Paragraf 573c BGB keine Anwendung finden. Die Frist beträgt immer drei Monate (bzw. zwei Wochen bei möbliertem Wohnraum), unabhängig davon, wie lange das Mietverhältnis bereits besteht. Das ist ein häufiger, teurer Fehler in der Praxis.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen