Außerordentliche Kündigung sexuelle Belästigung Verhältnismäßigkeit

August 27, 2017

Außerordentliche Kündigung sexuelle Belästigung Verhältnismäßigkeit

§ 3 Abs. 4 AGG + § 7 Abs. 3 AGG,

BAG 2 AZR 651/13

RA und Notar Krau

Ein Kfz-Mechaniker berührte eine Reinigungskraft in den Sozialräumen des Betriebs an der Brust und machte ihr gegenüber eine anzügliche Bemerkung.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos.

Kernaussagen des Urteils:

  • Sexuelle Belästigung als Kündigungsgrund: Eine sexuelle Belästigung kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein.
  • Verhältnismäßigkeit: Ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
  • Abmahnung als milderes Mittel: In der Regel ist vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich.
  • Verhältnismäßigkeitsprüfung: Der Arbeitgeber muss bei der Wahl der arbeitsrechtlichen Maßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten.
  • Geeignete Maßnahmen: Geeignet sind nur Maßnahmen, die die Benachteiligung für die Zukunft abstellen.
  • Einzelfallentscheidung: Im vorliegenden Fall war die fristlose Kündigung unverhältnismäßig. Eine Abmahnung hätte ausgereicht.

Außerordentliche Kündigung sexuelle Belästigung Verhältnismäßigkeit

Begründung:

  • Sexuelle Belästigung als Pflichtverletzung: Eine sexuelle Belästigung stellt eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar.
  • Schutz der Würde: Sexuelle Belästigung verletzt die Würde des Opfers.
  • Wiederholungsgefahr: Der Arbeitgeber muss die Gefahr weiterer sexueller Belästigungen durch den Arbeitnehmer ausschließen.
  • Abmahnung als Regelfall: Die Abmahnung gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sein Verhalten zu ändern.
  • Verhältnismäßigkeit: Der Arbeitgeber muss die Interessen des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen.
  • Milderes Mittel: Im vorliegenden Fall hätte eine Abmahnung ausgereicht, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen.

Fazit:

Das BAG hat entschieden, dass die fristlose Kündigung des Kfz-Mechanikers unverhältnismäßig war.

Eine Abmahnung hätte ausgereicht, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen.

Das Urteil dient dem Schutz der Opfer sexueller Belästigung und der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Arbeitsrecht.

RA und Notar Krau

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