Außerordentliche Kündigung sexuelle Belästigung Verhältnismäßigkeit
§ 3 Abs. 4 AGG + § 7 Abs. 3 AGG,
BAG 2 AZR 651/13
Ein Kfz-Mechaniker berührte eine Reinigungskraft in den Sozialräumen des Betriebs an der Brust und machte ihr gegenüber eine anzügliche Bemerkung.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos.
Kernaussagen des Urteils:
Begründung:
Fazit:
Das BAG hat entschieden, dass die fristlose Kündigung des Kfz-Mechanikers unverhältnismäßig war.
Eine Abmahnung hätte ausgereicht, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen.
Das Urteil dient dem Schutz der Opfer sexueller Belästigung und der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Arbeitsrecht.
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