LAG Niedersachsen 13 Sa 371/18
Urteil 21.03.2019
Außerordentliche Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens
Auflösungsantrag des Arbeitgebers
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21.03.2019 behandelt die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund außerdienstlichen Verhaltens.
Ein Maschinenschlosser war während seines Urlaubs auf Mallorca in eine medienwirksame Situation verwickelt, bei der eine rechtsradikale Flagge gezeigt wurde.
Die Berichterstattung erwähnte den Namen seines Arbeitgebers, was zu seiner Suspendierung und späteren Kündigung führte.
Das Gericht stellte fest, dass das private Verhalten des Arbeitnehmers grundsätzlich außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers liegt,
es sei denn, es beeinträchtigt berechtigte Interessen des Arbeitgebers gemäß Paragraf 241 Abs. 2 BGB.
Im vorliegenden Fall konnte jedoch keine direkte Verbindung zwischen dem Verhalten des Klägers und seiner Tätigkeit oder den Interessen des Arbeitgebers nachgewiesen werden.
Die vorhersehbare mediale Berichterstattung war im konkreten Fall nicht gegeben, da die Identität des
Arbeitgebers nicht direkt durch den Arbeitnehmer in die Öffentlichkeit gebracht wurde.
Das Gericht betonte, dass erweiterte Verhaltensanforderungen außerhalb der Dienstzeit nur unter
bestimmten Umständen (wie bei öffentlichen Dienstleistern oder Tendenzbetrieben) gelten.
Zudem müssen betriebliche Verhaltensregeln einen Bezug zur Arbeitsleistung haben, um gültig zu sein.
Der Kündigungsantrag des Arbeitgebers wurde abgelehnt, ebenso wie der Auflösungsantrag, da nicht ausreichend dargelegt wurde, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich sei.
Der Arbeitnehmer wurde zur Weiterbeschäftigung verurteilt, jedoch nicht in einer spezifischen Schicht oder Abteilung, sondern zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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