Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids – Verlängerung der Nachbehaltensfrist
BFH Beschluss vom 10. April 2025, II B 54/24 (AdV)
Vorinstanz: FG Düsseldorf, 09. September 2024, Az: 11 V 1325/24 A (GE)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheids bestehen,
wenn die Nachbehaltensfrist des Paragraf 6 Abs. 3 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) von fünf auf zehn Jahre verlängert wurde.
Das Gericht musste prüfen, ob diese Verlängerung auch auf Erwerbsvorgänge anzuwenden ist, die bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 01.07.2021 stattgefunden haben.
Die Beschwerde des Finanzamts (Antragsgegner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Das Finanzamt muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
Eine GmbH (Antragstellerin) entstand 2023 durch Formwechsel aus einer 2015 gegründeten OHG.
2018 verpflichtete sich eine KG, Grundstücke in die damalige OHG einzubringen.
Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer auf 0 € fest, wies aber auf die fünfjährige Nachbehaltensfrist hin (Paragraf 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG a.F.).
2021 wies das Finanzamt auf die Verlängerung der Frist auf zehn Jahre hin (Paragraf 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F.), die nach Paragraf 23 Abs. 18 und 24 GrEStG auch für noch nicht abgelaufene Fristen gelten solle.
Nach dem Formwechsel 2023 setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest, da es diesen als rückwirkendes Ereignis ansah.
Das Finanzgericht gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt, da es Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids hatte.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Er führte aus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheids bestehen.
Der BFH wies auf den Widerspruch zwischen Paragraf 23 Abs. 18 GrEStG und Paragraf 23 Abs. 24 GrEStG hin.
Paragraf 23 Abs. 18 GrEStG besagt, dass die verlängerte Frist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden ist, die nach dem 30.06.2021 verwirklicht werden.
Dies würde bedeuten, dass die Verlängerung im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, da der Erwerbsvorgang 2018 stattfand.
Paragraf 23 Abs. 24 GrEStG besagt, dass die Neuregelung nicht anzuwenden ist, wenn die alte Frist vor dem 01.07.2021 abgelaufen war.
Nach dieser Regelung könnte die Verlängerung relevant sein, da die alte Frist zum Stichtag noch lief.
Der BFH stellte fest, dass aus dem Gesetz nicht klar hervorgeht, wie sich Paragraf 23 Abs. 24 GrEStG zu Paragraf 23 Abs. 18 GrEStG verhält.
Aufgrund dieser Unklarheiten bestehen ernstliche Zweifel, ob die verlängerte Frist auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.
Daher war die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids aufzuheben.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigte und die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids aufhob.
Der BFH sah aufgrund widersprüchlicher Übergangsregelungen und einer unklaren Gesetzeslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.
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