
Aussetzung der Vollziehung – Gestaltungsmissbrauch bei Erwerb gegenläufiger Zertifikate durch eine Kapitalgesellschaft und anschließender Verschmelzung auf eine Personengesellschaft
FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.12.2024 – 8 V 8129/24, Beschwerde eingelegt, BFH X B 15/25 (AdV)
RA und Notar Krau
Eine „Aussetzung der Vollziehung“ bedeutet, dass eine Steuerforderung vorläufig nicht gezahlt werden muss, weil ein Gericht Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit hat. Im vorliegenden Fall lehnte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Aussetzung jedoch ab, weil es davon ausging, dass es sich um einen offensichtlichen Fall von Gestaltungsmissbrauch handelt.
Das Gericht sah eine steuerlich missbräuchliche Gestaltung, die darauf abzielte, künstlich Verluste zu erzeugen und diese auf eine Personengesellschaft (die Antragstellerin, eine Kommanditgesellschaft) zu übertragen. Dies ermöglichte es dem Kommanditisten (Herrn C), die Verluste mit seinen anderen Einkünften zu verrechnen und so seine persönliche Steuerlast erheblich zu senken.
Ein Investor (Herr C) erwarb über seine Kommanditgesellschaft (Antragstellerin) die Anteile an einer anderen Gesellschaft, der G UG.
Kurz vor dem Erwerb hatte die G UG gegenläufige Finanzprodukte (sogenannte Bull- und Bear-Zertifikate) erworben. Ein Zertifikat, das Bull-Zertifikat, war bereits zum Zeitpunkt des Kaufs durch die Antragstellerin massiv im Wert gesunken. Die G UG erlitt dadurch einen Verlust von über 9 Millionen Euro.
Die G UG wurde rückwirkend auf die Antragstellerin verschmolzen. Durch die steuerliche Rückwirkung wurde der Verlust der G UG so behandelt, als wäre er direkt bei der Antragstellerin entstanden. Da diese eine Personengesellschaft ist, konnte Herr C, der Kommanditist, den Verlust direkt mit seinen persönlichen Einkünften verrechnen.
Das Gericht argumentierte, dass die gesamte Struktur nur einen Zweck hatte: Steuern zu sparen. Es gab keine plausiblen, wirtschaftlichen Gründe für die komplexe Transaktion. Das Gericht stellte fest, dass es sich um ein „Verlustgestaltungsprodukt“ handelte, das von einem Dienstleister inszeniert wurde.
Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass es für die gewählte Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe gab. Solche Gründe konnten nicht vorgelegt werden:
Die Antragstellerin kaufte die G UG für rund 717.500 Euro. Drei Wochen später wurden die Zertifikate für 726.662 Euro verkauft. Das Gericht sah darin einen Beweis dafür, dass der Kaufpreis nur auf dem verbleibenden Wert der Verluste beruhte und nicht auf einem ernsthaften wirtschaftlichen Interesse.
Der Versuch, die Transaktion mit dem Erwerb eines „Produktkonzepts“ für ein Sprachlerngerät zu rechtfertigen, wurde vom Gericht als Scheingeschäft (Paragraf 41 AO) entlarvt. Die vorgelegten Unterlagen waren oberflächlich und widersprüchlich. Es gab weder konkrete Arbeitsergebnisse noch plausible Erklärungen für die hohen Beratungskosten. Das Gericht stellte fest, dass diese Geschäftsaktivitäten nur zur Verschleierung des eigentlichen Verlustgeschäfts dienten.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf Paragraf 42 AO (Abgabenordnung), der besagt, dass Steuergesetze nicht durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten umgangen werden können. Es spielte keine Rolle, ob die neue, gegen diese Art der Gestaltung gerichtete Spezialnorm (Paragraf 2 Abs. 5 UmwStG) bereits anwendbar war. Denn die Gerichte können solche Fälle auch auf Basis des allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Paragraf 42 AO beurteilen.
Die gesamte Struktur war „unangemessen“, „gekünstelt“ und „unwirtschaftlich“. Eine angemessene Alternative wäre gewesen, lediglich das Produktkonzept für das Sprachlerngerät zu erwerben, anstatt eine hoch verschuldete Kapitalgesellschaft.
Die Verschmelzung diente allein dazu, künstlich erzeugte Verluste auf eine Personengesellschaft zu übertragen, um diese steuerlich nutzbar zu machen.
Da die Antragstellerin und Herr C keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe für dieses Vorgehen nachweisen konnten, gab es keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Verluste. Die Aussetzung der Vollziehung wurde daher abgelehnt.
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