
Aussetzung der Vollziehung in Sachen Erbschaftsteuer – FG München 4 V 2694/19
Die Antragstellerin erbte von ihrer Mutter u.a. eine Lebensversicherung (LV).
Der Antragsgegner (Finanzamt) berücksichtigte den Wert der LV bei der Erbschaftsteuerfestsetzung als Privatvermögen.
Die Antragstellerin machte geltend, dass die LV zum Betriebsvermögen einer KG gehöre, an der sie beteiligt sei, und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids.
Entscheidung des FG München:
Das FG München lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerbescheids.
Begründung:
Zulässigkeit:
Keine ernstlichen Zweifel:
Keine unbillige Härte:
Leitsätze:
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