Ausstellung eines Erbscheins -Erbausschlagung – KG Berlin Beschluss vom 11. Juli 2019 – 19 W 50/19
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 19. Februar 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 EUR festgesetzt.
Sachverhalt:
Die Antragstellerin beantragte die Ausstellung eines Erbscheins, der sie und ihre Tochter (Beteiligte zu 2) als Erben zu je 1/2 ausweist.
Die Antragstellerin war mit dem Erblasser verheiratet, und aus der Ehe ging eine gemeinsame Tochter hervor.
Der Erblasser, der in der DDR als Heimkind aufwuchs und keine Verfügungen von Todes wegen hinterließ, verstarb am 8. Oktober 2018.
Verlauf:
Am 13. November 2018 schlug die Beteiligte zu 2) die Erbschaft nach dem Erblasser aus, sowohl für sich als auch für ihre Tochter.
Die Antragstellerin beantragte daraufhin einen Erbschein als Alleinerbin.
Das Amtsgericht wies darauf hin, dass neben dem Ehegatten auch Erben der zweiten Ordnung und Großeltern erbberechtigt seien und verlangte die Sterbeurkunden der Eltern und Großeltern des Erblassers.
Am 18. Dezember 2018 focht die Beteiligte zu 2) ihre Erbausschlagung wegen Irrtums an und erklärte die Annahme der Erbschaft.
Entscheidungen und Begründungen:
Amtsgericht:
Wies den Antrag auf Erbschein am 19. Februar 2019 zurück, da kein wirksamer Anfechtungsgrund vorlag.
Der Irrtum der Beteiligten zu 2) sei ein unbeachtlicher Motivirrtum, nicht ein relevanter Inhaltsirrtum.
Die Vorstellung, dass die Erbschaft der Mutter allein zufalle, sei irrtümlich gewesen.
Beschwerdegericht:
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und betonte, dass ein Irrtum über die gesetzliche Erbfolge nach Paragraf 1931 BGB kein beachtlicher Rechtsfolgenirrtum sei, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum.
Die gesetzliche Erbfolge müsse bei jedem Erbfall neu bewertet werden.
Hauptargumente der Beteiligten zu 2):
Sie habe geglaubt, dass durch die Ausschlagung der Nachlass allein der Antragstellerin zufalle.
Wenn sie gewusst hätte, dass auch entfernte Verwandte des Erblassers erben könnten, hätte sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen.
Gegenargumente des Gerichts:
Der Irrtum der Beteiligten zu 2) beziehe sich auf eine mittelbare abstrakte Rechtsfolge der Ausschlagung und sei daher unbeachtlich.
Die Beteiligte zu 2) habe die gesetzliche Erbfolge und deren Folgen grundsätzlich gekannt, da die Ausschlagung vor einem Notar erklärt wurde und die Antragstellerin zeitgleich einen Erbschein als Alleinerbin beantragt hatte.
Kosten und Rechtsbeschwerde:
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Paragraf 84 FamFG, und die Wertfestsetzung aus Paragrafen 61, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wann ein Rechtsfolgenirrtum eine Anfechtung nach Paragraf 119 BGB rechtfertigt.
Relevanz:
Die Entscheidung klärt die Abgrenzung zwischen unbeachtlichem Motivirrtum und beachtlichem Inhaltsirrtum bei der Erbausschlagung und die Bedeutung der gesetzlichen Erbfolge nach Paragraf 1931 BGB.
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