Von RA und Notar Krau
Das GmbH-Gesetz (GmbHG) sieht abgesehen von § 27 Abs. 1 GmbHG keine Austritts- oder Kündigungsmöglichkeiten für Gesellschafter vor.
Ein außerordentliches Austrittsrecht aus wichtigem Grund ist jedoch anerkannt und beruht auf Rechtsfortbildung.
Es besteht nur in Ausnahmefällen, wenn dem Gesellschafter unter Abwägung aller Umstände ein Verbleib in der Gesellschaft nicht zumutbar ist.
Ein wichtiger Grund kann in der Person des Gesellschafters, den Verhältnissen der Gesellschaft oder im Verhalten der Mitgesellschafter liegen.
Ein Verschulden ist nicht erforderlich, wird aber bei der Abwägung berücksichtigt.
Zudem darf der Gesellschafter das wirtschaftliche Risiko der Beteiligung nicht durch Austritt auf die verbleibenden Gesellschafter abwälzen.
Vorrangig ist die Veräußerung des Geschäftsanteils, auch bei erheblichen Abschlägen auf den Verkehrswert.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:
Die praktische Unverkäuflichkeit oder tatsächliche Aussichtslosigkeit der Veräußerung des Geschäftsanteils allein stellt keinen wichtigen Grund dar, es sei denn, die Veräußerung scheitert an einer treuwidrigen Blockade der Mehrheit der Gesellschafter.
Eine finanzielle Notlage des Gesellschafters ist kein anerkannter wichtiger Grund.
Ein ordentliches Austrittsrecht bedarf keines wichtigen Grundes, jedoch ist eine Frist einzuhalten.
Es besteht nur aufgrund einer entsprechenden Satzungsregelung und unterscheidet sich daher wesentlich von den Regelungen bei Personengesellschaften.
Ein einvernehmlicher Austritt bedarf keines wichtigen Grundes, allerdings dürfen Gläubigerinteressen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Austritt erfordert einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss.
Der Austritt bedarf einer formfreien Erklärung gegenüber der Gesellschaft. Probleme entstehen, wenn der austretende Gesellschafter zugleich der einzige Geschäftsführer ist.
Die Austrittserklärung ist unwiderruflich nach Zugang bei der Gesellschaft, jedoch anfechtbar nach §§ 119 ff. BGB.
Der Geschäftsanteil besteht nach der Austrittserklärung weiter.
Der Gesellschafter bleibt zunächst Inhaber des Geschäftsanteils und erwirbt einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Abnahme des Geschäftsanteils gegen Abfindung.
Die Mitgliedschaft endet erst mit der Einziehung oder Veräußerung des Geschäftsanteils.
Bis zur Umsetzung des Austritts bleibt der Gesellschafter vermögensrechtlich mit der Gesellschaft verbunden und darf seine Mitspracherechte nur noch zur Durchsetzung seines Abfindungsanspruchs ausüben.
Die Gesellschaft kann den Geschäftsanteil gegen Zahlung der Abfindung einziehen oder die Übertragung an sich, Mitgesellschafter oder Dritte verlangen.
Die Einziehung erfordert einen Gesellschafterbeschluss und eine Einziehungserklärung gegenüber dem betroffenen Gesellschafter.
Wird die Abfindung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit gezahlt, kann der Gesellschafter eine Auflösungsklage nach § 61 GmbHG erheben.
Bleibt die Gesellschaft untätig oder scheitert eine Verwertung, kommt die Auflösungsklage in Betracht.
Eine Einziehung ist nicht möglich, wenn die Gesellschaft nicht über ausreichend freie Mittel verfügt, um die Abfindung zu zahlen.
In diesem Fall kann eine Auflösungsklage nach § 61 GmbHG erhoben werden, sofern sich kein Käufer für den Geschäftsanteil findet.
Die Abfindung entspricht dem vollen Verkehrswert des Geschäftsanteils zum Zeitpunkt des Zugangs der Austrittserklärung.
Die Gesellschaft haftet für die Zahlung der Abfindung Zug-um-Zug gegen die Verwertung des Geschäftsanteils.
Die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs ist umstritten, sollte aber spätestens nach einer angemessenen Frist nach Austrittserklärung erfolgen.
Bei der Einziehung muss die Abfindung aus dem freien Vermögen der GmbH geleistet werden.
Die Ausfallhaftung der verbleibenden Gesellschafter greift, wenn die Gesellschaft die Abfindung nicht zahlen kann.
Eine subsidiäre Haftung besteht möglicherweise schon ab dem Zeitpunkt des Austritts.
Der Tatbestand des außerordentlichen Austrittsrechts und die Modalitäten der Durchführung sollten in der Satzung konkretisiert werden.
Bestimmte Umstände können als wichtiger Grund ausgeschlossen oder definiert werden.
Es ist sinnvoll, eine Abtretungsverpflichtung in der Satzung vorzusehen. Eine Einziehung sollte ebenfalls geregelt werden, einschließlich Maßnahmen zur Anpassung der Stammkapitalziffer.
Der austretende Gesellschafter kann seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung verlieren. Eine neue Gesellschafterliste sollte nach Zugang der Austrittserklärung eingereicht werden.
Abfindungsbeschränkungen sind zur Kapitalsicherung der Gesellschaft sinnvoll, aber deren Umsetzung ist schwierig. Klauseln zur Abfindungsbeschränkung müssen die Benachteiligung des ausscheidenden Gesellschafters, den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Schutz der Gläubiger berücksichtigen.
Ratenzahlungsvereinbarungen und hinausgeschobene Fälligkeitstermine sind zulässig, solange sie nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des ausscheidenden Gesellschafters führen.
Die Ausfallhaftung kann mittels individueller Vereinbarungen grundsätzlich disponibel gemacht werden, aber es ist umstritten, ob dies auch durch Satzungsregelung möglich ist.
Ein ordentliches Austrittsrecht sollte in der Satzung zeitlich befristet ausgeschlossen werden, um die Stabilität der Gesellschaft zu gewährleisten. Satzungsregelungen zu Exit-Möglichkeiten sollten fair ausgestaltet werden, um exzessive Ausübung von Mitgliedschaftsrechten zu vermeiden.
Den verbleibenden Gesellschaftern sollte ein Recht zum Austritt und zur Auflösung der Gesellschaft eingeräumt werden.
Die Form und Frist des Austritts sowie die Regelung zur Auflösungsklage sollten in der Satzung festgelegt werden. Ein eigener Abschnitt zum Austrittsrecht in der Satzung ist empfehlenswert.