
Ausübung des Grundbuchberichtigungszwangs bei Tod eines BGB-Gesellschafters
OLG Hamm, Beschluss vom 2. 11. 2011 – 15 W 402/11
Im Falle des Todes eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen ist, wird das Grundbuch unrichtig, weil sich die Eigentumsverhältnisse am Gesellschaftsanteil ändern. Das Grundbuchamt ist befugt, die Berichtigung des Grundbuchs zu erzwingen, indem es den oder die neuen Eigentümer zur Stellung eines Berichtigungsantrags und zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet.
Das Grundbuchamt kann den Zwang zur Berichtigung des Grundbuchs nur gegen denjenigen ausüben, der nach dem Tod des Gesellschafters dessen Rechtsnachfolger ist. Das bedeutet, das Amt muss zunächst ermitteln, wer der neue Eigentümer des Gesellschaftsanteils ist. Diese Ermittlungspflicht ist entscheidend, da die Rechtsfolgen des Todes eines Gesellschafters stark vom Inhalt des Gesellschaftsvertrags abhängen.
Der Gesellschaftsvertrag regelt, was mit dem Gesellschaftsanteil eines verstorbenen Gesellschafters geschieht. Es gibt verschiedene Möglichkeiten:
Der Gesellschaftsanteil wächst den verbleibenden Gesellschaftern zu. Die Erben des Verstorbenen erhalten dann lediglich einen finanziellen Abfindungsanspruch.
Die Erben treten an die Stelle des Verstorbenen in die Gesellschaft ein.
Die Gesellschaft wird mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der oder die Erben können in die GbR eintreten, sind aber nicht dazu verpflichtet.
Ohne eine spezielle Regelung im Gesellschaftsvertrag wird die GbR durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst (Paragraf 727 Abs. 1 BGB). In diesem Fall treten die Erben an die Stelle des Verstorbenen und sind Teil der fortbestehenden Liquidationsgesellschaft.
Das Oberlandesgericht Hamm hat klargestellt, dass das Grundbuchamt den Berichtigungszwang gegen die Erben eines verstorbenen GbR-Gesellschafters nur dann ausüben darf, wenn es zuvor zweifelsfrei festgestellt hat, dass die Erben den Gesellschaftsanteil tatsächlich geerbt haben. Ein einfacher Erbschein, der die Erben ausweist, reicht dafür nicht aus.
Das Gericht betont, dass das Grundbuchamt seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nachkommen muss. Dazu gehört, festzustellen, ob ein Gesellschaftsvertrag existiert und welche Regelungen dieser für den Todesfall vorsieht.
Nur wenn die Ermittlungen ergeben, dass die Erben den Gesellschaftsanteil übernommen haben, können diese zum Handeln gezwungen werden. Das Gericht wies im konkreten Fall die Zwangsgeldanordnung gegen die Erbin auf, weil das Grundbuchamt seine Ermittlungspflichten nicht ausreichend erfüllt hatte und lediglich auf eine telefonische Auskunft eines Mitgesellschafters vertraute, wonach kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorlag.
Wenn das Grundbuchamt feststellt, dass der Anteil aufgrund einer Fortsetzungsklausel den anderen Gesellschaftern zugewachsen ist, müssen diese, und nicht die Erben, zur Grundbuchberichtigung herangezogen werden.
Die Entscheidung unterstreicht, dass das Grundbuchamt nicht blind handeln darf, sondern die genauen rechtlichen Verhältnisse, die den Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs bestimmen, sorgfältig ermitteln muss, bevor es Zwangsmaßnahmen ergreift.
Das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat die Rechtslage, auf der das OLG Hamm-Urteil von 2011 beruht, grundlegend verändert. 📜
Das Urteil des OLG Hamm basiert noch auf dem alten Recht, das davon ausging, dass eine GbR beim Tod eines Gesellschafters im Regelfall aufgelöst wird (Paragraf 727 Abs. 1 BGB a.F.), sofern der Gesellschaftsvertrag keine Fortsetzungsklausel vorsieht. Das MoPeG dreht diesen Grundsatz um:
Mit dem MoPeG wird die Rechtsfähigkeit der GbR gesetzlich festgeschrieben. Dies führt zu einer Trennung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter.
Fortsetzung der Gesellschaft: Stirbt ein Gesellschafter, führt dies nun nicht mehr zur automatischen Auflösung der GbR. Der gesetzliche Regelfall ist vielmehr, dass der verstorbene Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und die GbR mit den verbleibenden Gesellschaftern fortbesteht (Paragraf 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). Die Erben treten nicht in die Gesellschafterstellung ein, sondern haben lediglich einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft. Dieser Grundsatz gilt, wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält.
Eine weitere, entscheidende Neuerung ist die Einführung des Gesellschaftsregisters für die GbR. Eine im Grundbuch eingetragene GbR muss sich dort registrieren lassen, um „grundbuchfähig“ zu bleiben. Die bisher im Grundbuch eingetragenen einzelnen Gesellschafter werden nicht mehr geführt. Stattdessen wird nur noch die eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts) mit ihren Registerangaben eingetragen. Dies vereinfacht künftige Grundbuchänderungen erheblich, da ein aktueller Registerauszug als Nachweis für die Gesellschafterstruktur ausreicht.
Durch die genannten Änderungen ergibt sich ein grundlegend anderer Ansatz für den im OLG-Urteil behandelten Fall:
Da das Grundbuch nach dem MoPeG nur noch die eingetragene GbR und nicht mehr die einzelnen Gesellschafter ausweist, wird eine Berichtigung des Grundbuchs bei einem Wechsel im Gesellschafterbestand in der Regel nicht mehr notwendig. Der Tod eines Gesellschafters hat keine Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge, die eine Berichtigung erforderlich macht. Die Gesellschaft bleibt unverändert im Grundbuch eingetragen.
Die im Urteil hervorgehobene amtswegige Ermittlungspflicht des Grundbuchamts, um die Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil zu klären, entfällt weitestgehend. Das Grundbuchamt muss nicht mehr prüfen, ob die Erben in die Gesellschaft eintreten. Vielmehr genügt der Verweis auf das Gesellschaftsregister.
Das MoPeG schafft somit eine erhöhte Rechtssicherheit und vereinfacht den Rechtsverkehr für GbRs, die Grundstücke besitzen, indem es die Rolle des Grundbuchs von der Führung der Gesellschafterliste entbindet und diese Aufgabe auf das neu geschaffene Gesellschaftsregister verlagert.
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