Auswahl des Betreuers für Vermögensangelegenheiten
BGH, Beschluss vom 3.2.2021 – XII ZB 67/20
In der folgenden Zusammenfassung erkläre ich Ihnen eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Februar 2021. Es geht darum, wer als rechtlicher Betreuer für das Vermögen einer dementen Person eingesetzt werden darf, wenn familiäre Interessenkonflikte bestehen.
Im Kern befasst sich das Urteil mit der Frage, wer die finanziellen Angelegenheiten einer kranken Person regeln darf. Wenn jemand aufgrund einer Krankheit – wie hier einer schweren Demenz – seine Geschäfte nicht mehr selbst erledigen kann, setzt das Gericht einen Betreuer ein.
Oft möchten Familienangehörige diese Aufgabe übernehmen. Das Gesetz sieht das eigentlich auch so vor: Angehörige haben Vorrang vor fremden Berufsbetreuern. Doch dieser Vorrang gilt nur, wenn der Angehörige auch wirklich geeignet ist. In diesem Fall gab es jedoch große Zweifel an der Eignung des Sohnes.
Die betroffene Dame wurde 1931 geboren und leidet an schwerer Demenz. Sie kann nicht mehr kommunizieren und lebt in einem Pflegeheim. Ihr Ehemann verstarb im Jahr 2017. Er hinterließ ein beträchtliches Vermögen, unter anderem Anteile an einer Wirtschaftsprüfungs-GmbH.
Das Gericht entschied, dass der Sohn nicht als Betreuer für das Vermögen geeignet ist. Dafür gab es zwei Hauptgründe: die Vermischung von Geldern und ein massiver Interessenkonflikt.
Der Sohn hatte es über Jahre versäumt, das Geld der Mutter klar von seinem eigenen oder dem Nachlass des Vaters zu trennen. Es gab keine Konten, die allein auf den Namen der Mutter lauteten. Wenn man aber das Vermögen einer anderen Person verwaltet, muss man genau nachweisen können, welcher Euro wem gehört. Das war hier nicht möglich.
Ein noch größeres Problem war die Firma. Die Mutter ist die Eigentümerin (Gesellschafterin), und der Sohn ist der Chef (Geschäftsführer). In dieser Konstellation muss die Mutter den Sohn eigentlich kontrollieren. Da sie aber schwer krank ist, müsste ihr Betreuer diese Kontrolle übernehmen.
Wenn der Sohn nun gleichzeitig sein eigener Kontrolleur wäre, entstünde ein klassischer Interessenkonflikt. Er müsste sich quasi selbst auf die Finger schauen. Das Gericht sah darin eine Gefahr für das Vermögen der Mutter. Zudem muss die Firma verkauft oder übertragen werden, da die Mutter keine Wirtschaftsprüferin ist. Solche Verhandlungen sind schwierig und erfordern eine neutrale Person, die nur das Wohl der Mutter im Blick hat.
Der Sohn argumentierte, er besitze doch eine Vollmacht des Vaters. Diese galt auch über dessen Tod hinaus. Der BGH stellte jedoch klar: Eine solche Vollmacht gilt nur für das Erbe des Vaters. Sie gibt dem Sohn kein Recht, über das eigene sonstige Vermögen der Mutter zu bestimmen. Da die Mutter ihm selbst nie eine Vollmacht erteilt hatte, war eine gerichtliche Betreuung zwingend notwendig.
Zunächst hatte das Landgericht eine Rechtsanwältin als Berufsbetreuerin eingesetzt. Das Gesetz besagt jedoch: Ehrenamt vor Beruf. Ein Berufsbetreuer kostet Geld und soll nur die letzte Lösung sein.
Der Sohn hatte vorgeschlagen, dass statt ihm selbst doch Freunde der Familie die Betreuung ehrenamtlich übernehmen könnten. Das Landgericht hatte diesen Vorschlag abgelehnt mit dem Argument, die kranke Mutter habe zu diesen Personen keine enge Bindung mehr.
Hier korrigierte der BGH das untere Gericht:
Das Landgericht muss nun noch einmal prüfen, ob die vom Sohn vorgeschlagenen Personen (zum Beispiel ein alter Freund der Familie) geeignet und bereit sind, das Amt zu übernehmen.
Sollten Sie jemals in der Situation sein, eine Betreuung für einen Angehörigen zu beantragen, achten Sie darauf, dass keine finanziellen Verflechtungen bestehen, die Ihnen als „Eigennutz“ ausgelegt werden könnten. Transparenz durch eigene Konten für den Betroffenen ist das wichtigste Fundament.
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