Auswahl des Betreuers gegen den Vorschlag des Betreuten
BGH, Beschluss vom 10. 11. 2010 – XII ZB 355/10 (LG Lüneburg)
In diesem Text erkläre ich Ihnen eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Es geht um die Frage, wer Betreuer für einen Menschen werden darf, wenn dieser Hilfe im Alltag benötigt. Das Gesetz gibt hier klare Regeln vor, wie das Gericht den passenden Betreuer auswählt. Besonders wichtig ist dabei, was sich die betroffene Person selbst wünscht. Dennoch gibt es Ausnahmen, die wir uns nun gemeinsam ansehen.
Wenn ein Mensch seine Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln kann, bekommt er vom Staat einen Betreuer zur Seite gestellt. Das kann zum Beispiel bei einer schweren Krankheit oder im hohen Alter passieren. In Deutschland steht das Selbstbestimmungsrecht an oberster Stelle. Das bedeutet: Sie dürfen mitbestimmen, wer diese Aufgabe übernimmt.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es einen speziellen Paragrafen dafür: den § 1897 Absatz 4. Er besagt, dass das Gericht dem Wunsch des Betroffenen folgen muss. Wenn Sie also sagen: „Ich möchte, dass meine Nachbarin meine Betreuerin wird“, dann hat das Gericht erst einmal keine Wahl. Die Richter dürfen nicht einfach jemanden anderen aussuchen, nur weil sie glauben, ein Profi könne das besser.
Normalerweise haben Richter bei vielen Entscheidungen einen sogenannten Ermessensspielraum. Das bedeutet, sie können verschiedene Möglichkeiten abwägen. Bei der Auswahl des Betreuers ist das anders. Wenn die vorgeschlagene Person geeignet ist, muss das Gericht sie nehmen. Der Wunsch des Betroffenen ist bindend. Dies dient dem Schutz der persönlichen Freiheit.
Obwohl Ihr Wunsch sehr schwer wiegt, ist er nicht absolut. Es gibt eine Grenze, die zum Schutz der betroffenen Person gezogen wurde. Diese Grenze ist das sogenannte Wohl des Betreuten.
Das Gericht darf von Ihrem Vorschlag abweichen, wenn die Bestellung der gewünschten Person Ihrem Wohl widerspricht. Das klingt erst einmal kompliziert. Einfach gesagt bedeutet es: Wenn die Gefahr besteht, dass die gewünschte Person Ihnen eher schadet als hilft, darf das Gericht „Nein“ sagen.
Man kann einen Wunsch nicht einfach so ablehnen, weil man ein „schlechtes Gefühl“ hat. Der Bundesgerichtshof stellt hier sehr hohe Anforderungen:
Das Gericht muss also ganz genau hinschauen. Es muss beweisen können, dass die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und Ihrem Wunsch-Betreuer wahrscheinlich scheitern würde oder Sie finanziell oder gesundheitlich gefährdet wären.
In dem Fall, über den der BGH (Aktenzeichen XII ZB 355/10) entschieden hat, gab es Streit. Eine betroffene Person hatte jemanden vorgeschlagen (im Text als „Beteiligte zu 1“ bezeichnet). Das Amtsgericht und später auch das Landgericht lehnten diese Person jedoch ab. Sie bestellten stattdessen eine andere Person zum Betreuer.
Die vorgeschlagene Betreuerin wollte sich gegen diese Entscheidung wehren. Sie ging bis vor das höchste deutsche Zivilgericht, den Bundesgerichtshof. Doch auch dort hatte sie keinen Erfolg. Die Richter erklärten, dass die Vorinstanzen (das Landgericht Lüneburg) alles richtig gemacht hatten.
Das Landgericht hatte sehr detailliert aufgeschrieben, warum die Wunsch-Person nicht geeignet war. Im juristischen Text heißt es, dass die Bestellung „dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufen würde“. Da das Landgericht alle Umstände genau geprüft und abgewogen hatte, sah der BGH keinen Grund, die Entscheidung zu ändern.
Diese Entscheidung ist für jeden von uns wichtig. Sie zeigt, dass wir zwar ein starkes Recht haben, unseren Betreuer selbst zu wählen, aber dass dieses Recht zum Schutz der Person Grenzen hat.
Wenn Sie sicherstellen möchten, dass im Ernstfall Ihr Wunsch berücksichtigt wird, ist eine Betreuungsverfügung ein gutes Mittel. Darin schreiben Sie auf, wen Sie als Betreuer möchten und wen auf keinen Fall.
Ein Betreuer hat viel Macht. Er darf oft über das Geld entscheiden, Verträge kündigen oder in medizinische Behandlungen einwilligen. Wenn das Gericht merkt, dass ein vorgeschlagener Betreuer zum Beispiel selbst hoch verschuldet ist oder private Interessenkonflikte hat, muss es einschreiten. Das ist kein Misstrauen gegen Sie, sondern eine Schutzmaßnahme des Staates.
Damit Sie die wichtigsten Punkte dieser juristischen Entscheidung schnell erfassen können, habe ich sie hier noch einmal kurz aufgelistet:
Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Beschluss bestätigt, dass die Gerichte zwar den Willen respektieren müssen, aber im Notfall die Reißleine ziehen dürfen, um den hilfsbedürftigen Menschen zu schützen.
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