Auswahl des Betreuers gegen den Wunsch des Betroffenen

Januar 4, 2026

Auswahl des Betreuers gegen den Wunsch des Betroffenen

BGH, Beschluss vom 21.6.2017 – XII ZB 237/17

In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über eine bedeutende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Es geht um die Frage, ob das Gericht einem Menschen einen Betreuer vorschreiben darf, den dieser gar nicht haben möchte.


Einleitung: Das Selbstbestimmungsrecht im Betreuungsrecht

Jeder erwachsene Mensch in Deutschland hat das Recht, über sein Leben selbst zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn jemand aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Hilfe benötigt. Wenn ein Gericht eine rechtliche Betreuung einrichtet, ist das ein tiefer Eingriff in die Privatsphäre.

Normalerweise soll ein Betreuer dem Betroffenen helfen, seine Angelegenheiten zu regeln. Doch was passiert, wenn der Betroffene sagt: „Ich möchte nur diese eine bestimmte Person als Betreuer – und sonst niemanden“? Genau mit dieser kniffligen Frage musste sich der Bundesgerichtshof befassen.

Der konkrete Fall: Ein langer Streit um den richtigen Betreuer

In dem Fall ging es um einen jungen Mann, der seit dem Jahr 2010 unter Betreuung stand. Er leidet unter einer Persönlichkeitsstörung und braucht Hilfe bei seinen Finanzen, seiner Gesundheit und bei Behördengängen.

Der Wunsch nach einem alten Bekannten

Zuerst hatte er einen Berufsbetreuer namens Herr M. J. Doch das Amtsgericht entließ diesen Betreuer später und wollte die Betreuung sogar ganz beenden. Dagegen wehrte sich der junge Mann. Er wollte die Hilfe zwar behalten, aber er stellte eine klare Bedingung: Er wollte unbedingt wieder Herrn M. J. als seinen Betreuer haben.

Die Ablehnung durch die Gerichte

Das Amtsgericht und das Landgericht sahen das jedoch anders. Sie hielten den Wunschbetreuer (Herrn M. J.) für ungeeignet. Die Richter meinten, er habe in der Vergangenheit Fehler gemacht oder Unzulänglichkeiten gezeigt. Deshalb bestellten die Gerichte einfach einen anderen Berufsbetreuer gegen den Willen des Mannes.

Die Richter dachten sich: „Der junge Mann braucht Hilfe, also geben wir ihm einen Fachmann, auch wenn er diesen Mann nicht kennt oder nicht mag.“ Sie glaubten, dass er sich schon an den neuen Betreuer gewöhnen würde.

Auswahl des Betreuers gegen den Wunsch des Betroffenen


Das Problem: Was bedeutet „freier Wille“?

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Die obersten Richter erklärten, dass man den Willen eines Menschen nicht einfach ignorieren darf, nur weil man meint, es besser zu wissen.

Die goldene Regel des Betreuungsrechts

Im Gesetz steht in Paragraph 1896 Absatz 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein sehr wichtiger Satz: Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf kein Betreuer bestellt werden.

Das bedeutet: Wenn ein Mensch in der Lage ist, die Vor- und Nachteile einer Entscheidung zu verstehen, dann zählt sein Wort. Selbst wenn die Entscheidung für Außenstehende unvernünftig erscheint, muss das Gericht sie respektieren.

Wenn der Wille an eine Bedingung geknüpft ist

In diesem Fall war es besonders interessant: Der Mann sagte nicht einfach „Nein“ zur Betreuung. Er sagte: „Ja zur Betreuung, aber NUR mit Herrn M. J.“

Der BGH stellte klar: Wenn jemand seine Zustimmung so strikt an eine Person bindet, dann gilt das als ein „Nein“ zu jeder anderen Person. Wenn das Gericht den Wunschbetreuer für ungeeignet hält, darf es nicht einfach jemand anderen schicken. Es muss dann prüfen, ob der Betroffene lieber gar keine Betreuung will als eine mit einer fremden Person.


Warum die Vorinstanzen falsch lagen

Das Landgericht hatte einen entscheidenden Fehler gemacht. Es hatte sich nur darauf konzentriert, dass der Mann krank ist und Hilfe braucht. Das reicht aber nicht aus, um seinen Willen zu übergehen.

Krankheit bedeutet nicht Willenlosigkeit

Nur weil jemand eine psychische Störung hat, bedeutet das nicht automatisch, dass er keinen freien Willen mehr hat. Der BGH betonte:

  • Man muss genau prüfen, ob der Mann versteht, was es bedeutet, keine Betreuung zu haben.
  • Man muss klären, ob er die Konsequenzen seiner „Alles-oder-nichts“-Forderung überblickt.
  • Es reicht nicht zu sagen: „Er ist krank, also entscheiden wir für ihn.“

Der Schutz der Freiheit

Der BGH sagt deutlich: Wenn ein Mensch einen freien Willen hat, muss dieser respektiert werden – auch wenn es für den Betroffenen objektiv schlechter ist. Die Freiheit, Fehler zu machen oder Hilfe abzulehnen, gehört zum Menschsein dazu.


Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Hier sind die zentralen Erkenntnisse aus dem Urteil für Sie zusammengefasst:

  1. Wunsch geht vor: Wenn ein Betroffener eine bestimmte Person als Betreuer will, muss das Gericht dies prüfen.
  2. Ungeeignete Betreuer: Hält das Gericht den Wunschkandidaten für ungeeignet, darf es nicht einfach eigenmächtig Ersatz bestimmen.
  3. Die Bedingung zählt: Wenn der Betroffene sagt „Entweder dieser Betreuer oder gar keiner“, dann ist das bindend, sofern der Betroffene einen freien Willen hat.
  4. Prüfpflicht: Das Gericht muss durch Gutachten klären, ob der Betroffene wirklich „frei“ entscheiden kann oder ob sein Wille durch die Krankheit völlig verzerrt ist.

Wie geht es jetzt weiter?

Der Fall wurde an das Landgericht zurückgegeben. Die Richter dort müssen nun genauer hinschauen. Sie müssen ein neues Gutachten einholen, das sich speziell mit dem „freien Willen“ des jungen Mannes beschäftigt.

Wenn das Gutachten ergibt, dass er trotz seiner Probleme versteht, was er tut, dann muss die Betreuung wahrscheinlich ganz aufgehoben werden – auch wenn er dann ohne Hilfe bei seinem Geld oder seiner Gesundheit dasteht. Das ist der Preis der Freiheit.

RA und Notar Krau

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